§ 781
Schuldanerkenntnis
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das
Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt
wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche
Erteilung der Anerkennungserklärung
erforderlich. Die Erteilung der
Anerkennungserklärung in elektronischer Form
ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen
anerkannt wird, eine andere Form
vorgeschrieben, so bedarf der
Anerkennungsvertrag dieser Form.
Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der
Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer
notariellen vollstreckbaren Urkunde festhalten
lassen.
Dies hat den Vorteil, dass für den Fall, dass
der Schuldner seine Verpflichtungen (z.B.
Ratenzahlungen) nicht einhält, sofort ein
vollstreckbarer Titel vorliegt.
Vorteilhaft ist auch, dass die finanziellen
Aufwendungen für ein freiwilliges notarielles
Schuldanerkenntnis geringer sind als für einen
Vollstreckungsbescheid
im gerichtlichen Mahnverfahren.
Ein Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, durch den
das Bestehen einer Schuld anerkannt wird.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor,
wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt
wird.
Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll
unabhängig von einem bereits bestehenden
Schuldgrund eine neue, selbständige Schuld
geschaffen werden.
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Schuldanerkenntnis/ Zahlungsvereinbarung
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