Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Aus dem BGB ergibt sich, dass Vertragsstrafen nur zulässig sind, wenn sie schriftlich vereinbart
werden. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist grundsätzlich wirksam. In der vertraglichen
Vertragsstrafenklausel muss aber genau bezeichnet sein, dass gerade die Nichteinhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist zu einer Vertragsstrafe führen kann.
Es reicht nicht aus, wenn allgemein formuliert ist, dass ein Vertragsbruch zu einer
Vertragsstrafe führt. Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das
Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft
vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Bruttomonatslohnes zu zahlen.“
Ob eine Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag zulässig ist, ist noch umstritten. Nach der
Schuldrechtsreform dürfen Vertragsstrafenklauseln nicht ohne weiteres in Arbeitsverträge
aufgenommen werden.
Grundsätzlich könne auch die Höhe einer vereinbarten Vertragsstrafe zu einer ungemessenen
Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB führen. Vertragsstrafen werden
normalerweise vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter
Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der
Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Die Vereinbarung einer derartigen Vertragsstrafe ist
grundsätzlich zulässig.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer durch Klauseln in Arbeitsverträgen zur Zahlung von
Vertragsstrafen gezwungen werden. Bei vorformulierten Verträgen dürfen sie jedoch nicht
unangemessen benachteiligt werden. Missachtet ein Arbeitnehmer eine vertraglich vorgesehene
Kündigungsfrist, muss er möglicherweise mit einer erheblichen Vertragsstrafe rechnen.
Vertragsstrafe, Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeitsverhältnis unter
Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des
Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der
Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/-lohn zu zahlen.
Eine Klausel, mit der sich eine Arbeitsvertragspartei eine Vertragsstrafe für den Fall, dass sich
die andere Vertragspartei vorzeitig vom Vertrag löst, versprechen lässt, kann jedoch als
Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam sein, wenn sie den
Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Ein Arbeitgeber kann unter Umständen Schadensersatz geltend machen, wenn er
beispielsweise bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine teure Ersatzkraft einstellen musste.
Schadenersatz kann er auch geltend machen, wenn er wegen der Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist einen Auftrag nicht ausführen konnte und nun deshalb einen Schaden hat.
Ein Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitnehmer nicht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten
des Arbeitgebers außerordentlich gekündigt werden.
Eine Vertragsstrafe, die die Einhaltung tariflicher Kündigungsfristen sichern soll, ist wirksam.
ArbG Frankfurt a.M
Vertragsstrafe, wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zulässig
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
mit den Neuregelungen 2012
Inhalt und Preis anzeigen!
Ratgeber bestellen!
Inhalt Ratgeber Arbeitsrecht:
im Sonderangebot noch
Preis Ratgeber:
> 126 Seiten Informationen
> Gerichtsurteile, Gesetze, Entscheidungen
> ein Anwalts-und Gerichtskostenrechner.
> ein Beratungs- und Prozesskostenhilferechner
> 50 Formulare, Anträge, Vorlagen und Musterschreiben
zum Thema Arbeitsrecht
nur 8,30 Euro
statt 22 Euro
__________
Lieferung sofort per Email
oder auf CD per Post