Es muss nicht 3 Mal abgemahnt werden,
bevor eine Kündigung ausgesprochen
wird. Es reicht EINE Abmahnung.
Der Arbeitnehmer kann Widerspruch
gegen eine Abmahnung vom Arbeitgeber
einlegen
Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung wird der Arbeitnehmer
darauf hingewiesen, dass er seine
Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht
nachgekommen ist und wird aufgefordert,
sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten.
Und der Arbeitgeber teilt gleichzeitig mit,
dass der AN mit Konsequenzen zu rechnen
hat, wenn sich dieses Verhalten wiederholen
sollte.
Die Abmahnung vom
Arbeitgeber hat zwei
Funktionen.
Den Hinweis auf ein Fehlverhalten und die
Androhung der Konsequenzen. „Wenn Sie
nochmals zu spät kommen, dann müssen
Sie mit einer Kündigung rechnen“!
Es gibt auch Abmahnungen, die nur eine
Rügefunktion haben. Eine Abmahnung
verjährt nach 2 Jahren.
Mahnt ein Arbeitgeber ab, kann er nicht
gleichzeitig kündigen. Erst, wenn sich das
Fehlverhalten nach der Abmahnung
wiederholt, ist eine Kündigung möglich.
Klage gegen eine Abmahnung
Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung,
hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu einem
Gerichtstermin neue Beweise vorzulegen. Die
Chancen für den AN, einen Prozess zu gewinnen,
verringern sich dadurch. Diesen Zeitvorteil hat
aber jeder, der vor Gericht klagen will. Auch jeder
Vorgesetzte ist abmahnberechtigt.
Voraussetzungen für eine
wirksame Abmahnung vom
Arbeitgeber:
• Eine genaue Beschreibung des
vertragswidrigen Verhaltens (Angabe von
Ort, Datum, Uhrzeit, Zeugen u. ä.)
• Einen Hinweis auf die richtigen
Verhaltensweisen.
• Mitteilung über die arbeitsrechtlichen
Konsequenzen bei Wiederholung des
Verhaltens.
Wenn nur einer, dieser Punkte nicht erfüllt
ist, ist die Abmahnung unwirksam. Eine
Abmahnung kann auch mündlich erteilt
werden.
Es gibt keine Frist, innerhalb welcher Zeit der
Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen
muss. Es sollte aber zeitnah sein, da der AN
sonst davon ausgehen kann, dass sein
Fehlverhalten vom Arbeitgeber toleriert
wurde. Es wird in der Regel ein Zeitraum
von 2-3 Wochen als angemessen
angesehen.
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Die Abmahnung kann der
Arbeitgeber in die Personalakte
aufnehmen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
Entfernung einer Abmahnung aus der
Personalakte.
Ein Arbeitnehmer kann auch Widerspruch
gegen eine Abmahnung einlegen und er hat
das Recht, eine Gegendarstellung zur
Abmahnung zu schreiben und kann dann
auch darauf bestehen, dass diese eigene
Version auch in die Personalakte
aufgenommen wird. Auch wenn die
Abmahnung berechtigt war, kann der
Arbeitnehmer das verlangen.
Dürfen Abmahnungen im
Arbeitszeugnis stehen?
Im Arbeitszeugnis darf nicht erwähnt sein,
dass es eine Abmahnun gegeben hat. Auch
kein Hinweis, der darauf hindeuten könnte.
Muss eine Abmahnung vom
Arbeitnehmer unterschrieben
werden?
Eine Unterschrift des Arbeitnehmers ist nicht
nötig. Der Arbeitnehmer muss aber zur
Abmahnung angehört werden. Ansonsten
wird sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Was passiert, wenn der
Arbeitnehmer die Abmahnung
des Arbeitgebers ignoriert?
Das rechtfertigt eine verhaltensbedingte
Kündigung durch den Arbeitgeber.
Beispiel für eine Abmahnung
durch den Arbeitgeber:
„Sie sind am 20.05.2021 erst um 9:10 Uhr
und somit 50 min zu spät zur Arbeit
erschienen.
Dadurch haben Sie Ihre Vertragspflichten
verletzt. Wir erwarten, dass Sie zukünftig
pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen.
Sollte sich dieses Verhalten wiederholen,
behalten wir uns das Recht zur Kündigung
vor.“
Wenn die Abmahnung
unwirksam ist?
Ist ein Arbeitnehmer der Meinung, dass die
Abmahnung zu unrecht erteilt wurde oder
auch unwirksam ist, kann er Folgendes tun:
•
den Arbeitgeber auffordern, die
Abmahnung aus der Personalakte zu
entfernen,
•
eine Gegendarstellung zur Abmahnung
für die Personalakte
•
Beschwerde beim Betriebsrat oder auch
beim Arbeitgeber wegen ungerechter
Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG
einreichen
Auch gerichtlich kann sich der Arbeitnehmer
wehren. Aber erst dann, wenn auf die
Abmahnung eine Kündigung wegen
wiederholter Pflichtverletzungen
ausgesprochen wurde. Stellt das Gericht
dann fest, dass die Abmahnung
ungerechtfertigt war, ist auch die Kündigung
unwirksam.
Die häufigsten berechtigten
Gründe für eine Abmahnung
sind:
•
Arbeitsverweigerung
•
Arbeitszeitverstöße (Unpünktlichkeit,
Fehlzeiten..)
•
Anweisungen nicht befolgen
•
Unerlaubte und private Nutzung eines
Computers
•
Verspätete Krankmeldung
•
Beleidigungen gegen Arbeitgeber,
Vorgesetzten und Kunden
•
Diebstahl
•
Alkoholkonsum
•
absichtliche Beschädigung von Eigentum
des Arbeitgebers
•
Geschenke von Kunden annehmen
•
Mobbing
•
Nebentätigkeit
•
Rauchen/ trotz Rauchverbot
•
Schlechte Arbeitsleistungen
•
Sexuelle Belästigung
•
Streik, wenn Gewerkschaften nicht
aufgerufen haben
•
Urlaub ohne Bewilligung
Urteile zu Abmahnungen:
•
Wer wiederholt, trotz vorheriger
Abmahnungen, zu spät kommt, muss mit
einer außerordentlichen Kündigung
rechnen.
•
Es soll nicht mehr so leicht sein,
Abmahnungen aus der Personalakte
entfernen zu lassen, wenn es sich um
„übliche Verstöße“ handelt. Also
Fehlzeiten und schlechte Arbeitsweise.
Gerade weil es sich dabei meistens um
Wiederholungsfälle handelt. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden.
•
Eine Abmahnung, die formell unwirksam
ist, kann für eine fristlose Kündigung
ausreichen, wenn diese trotzdem die
vorgeschriebene Warnfunktion enthält.
Wenn nämlich der Abmahnung zu
entnehmen ist, dass im
Wiederholungsfall die Kündigung
erfolgen wird.
•
Ein Arbeitgeber kann seinen
Arbeitnehmer abmahnen, wenn dieser
einen Deutschkurs verweigert. Das auch
dann, wenn der Kurs außerhalb der
Arbeitszeit besucht werden muss und er
auch selbst gezahlt werden muss.
•
Ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit
arbeitsunfähig ist, ist nicht verpflichtet, an
einem Personalgespräch im Betrieb
teilzunehmen. Der Arbeitnehmer nahm
die Einladung nicht an und sagte ab.
Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer dann
eine Abmahnung vom Arbeitgeber.
Dagegen klagte der AN, er wollte die
Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte erzwingen. Er bekam
Recht. Wer krank ist, muss nicht im
Betrieb erscheinen, um an Gespräche
oder anderen Nebenpflichten aus dem
Arbeitsverhältnis teilzunehmen.
Bundesarbeitsgericht.
•
Arbeitnehmer können nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gemäß Art.17
Abs.1 DS-GVO die Löschung von
Abmahnungen aus der Personalakte
verlangen.
•
Arbeitnehmer dürfen während ihrer
Arbeitszeit nicht fernsehen. Auch nicht,
wenn es sich nur um wenige Minuten
handelt. Er erhielt eine Abmahnung
klagte und bekam kein Recht.
•
Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter
wegen schlechter Arbeitsleistungen,
muss er die Leistungen in Vergleich zu
aller vergleichbaren Arbeitnehmer
beurteilen. Liegt ein erheblicher
Unterschied vor, kann eine
verhaltensbedingte Kündigung nach
Abmahnung gerechtfertigt sein.