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Aufforderung Rückzahlung Mietkaution
Hat sich der Vermieter bis ca. sechs Wochen
nach dem Auszug des Mieters zur Abrechnung
der Kaution nicht von sich aus gemeldet sonstige
Forderungen gestellt, dann sollte man ihn
auffordern, über die Kaution abzurechnen. Das
sollte unter Fristsetzung mit einem Zeitraum von
ca. zwei Wochen erfolgen. Bestehen keine
Ansprüche muss der Vermieter die Kaution
unverzüglich nach dem Auszug auszahlen.
Der Vermieter muss seine Gegenansprüche
geltend machen und betragsmäßig ausweisen.
Es darf immer nur der Teil der Kaution
einbehalten werden, der zur Sicherung, einer
voraussichtlichen Forderung notwendig ist. Im
ungünstigsten Fall verzögert sich die Abrechnung
der Kaution, bis rechtliche Streitigkeiten
gerichtlich entschieden sind. Wenn noch eine
Nebenkostenabrechnung aussteht, kann das bis
zu einem Jahr dauern.
Dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur
Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche
aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die
Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3
- 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung
kann die Frist auch länger oder kürzer sein,
wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es
dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem
Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR
71/05). Wird der Betrag der Ansprüche
voraussichtlich geringer sein, als der zu
erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter
nur einen angemessenen Teil der Kaution
zurückhalten. Auf Antrag des Mieters ist der
Vermieter verpflichtet, einen Teil der Kaution an
diesen herauszugeben.
Abrechnung über die Kaution
Sehr geehrter Frau/Herr NACHNAME, zum DATUM ist der zwischen uns geschlossene Mietvertrag über die Wohnung in STRAßE, HAUSNUMMER, PLZ, ORT durch
Ihre Kündigung beendet worden. Ich fordere Sie auf, die verzinslich, angelegte Kaution binnen einer Frist von 14 Tagen zurückzuzahlen. Bei der Begehung der
Wohnung haben wir gemeinsam festgestellt, dass die Wohnung keine Mängel aufweist bzw. dass die im Übergabeprotokoll genannten Mängel beseitigt wurden..........
Rückzahlung der Mietkaution
Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Die angefallenen Zinsen erhöhen die Mietkaution und stehen dem Mieter zu. Der Mieter kann die
Zinsen während des Mietverhältnisses nicht herausverlangen. Der Vermieter ist verpflichtet, über die Mietkaution abzurechnen. Macht der Vermieter Ansprüche aus
dem Mietverhältnis geltend, so muss er eine Aufstellung der Ansprüche unter Angabe von Grund und Höhe erstellen. Der Mieter kann die Abrechnung einklagen.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Rückgabe der Mietkaution erfüllt sein: das Mietverhältnis muss beendet sein, Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution
mit den noch zu zahlenden Mietzahlungen zu verrechnen. Selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt und der Vermieter die Wohnung weitervermietet,
hat der Mieter keinen Anspruch auf Freigabe oder Rückzahlung der Mietkaution, da das Mietverhältnis nicht beendet ist.
Wird der Betrag der Ansprüche voraussichtlich geringer sein, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution
zurückhalten. Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter verpflichtet, einen Teil der Kaution an diesen herauszugeben.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution ist bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache. Es können sich Mängel der
Mietsache erst später zeigen, zudem ist auch oft noch über Nebenforderungen abzurechnen. Damit der Vermieter das alles prüfen kann, wird ihm eine gesonderte
Frist zur Prüfung und Überlegung zugebilligt. Diese wird üblicherweise zwischen 3 und 6 Monaten bei Geschäftsräumen betragen, wenn noch über Nebenkosten
abgerechnet wird, dann kann die Abrechnungsfrist für die letzten Betriebskosten gelten (BGH NJW 2006, 1422). Da über die Betriebskosten innerhalb eines Jahres
abzurechnen ist, kann sich der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution hinziehen.
Musterschreiben Aufforderung Rückzahlung Miekaution an Vermieter
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