Falls durch Corona Maßnahmen die
Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, kann
ein Arbeitnehmer diese Bescheinigung
vorlegen.
Der Arbeitgeber bestätigt damit, dass sein
Arbeitnehmer für ihn nicht abkömmlich ist.
Mit dieser Bescheinigung, kann der
Arbeitnehmer dann auch gesperrte Plätze oder
Einrichtungen betreten oder während
Ausgangsperren zu seiner Arbeitsstelle gehen
oder fahren. Alle Beschränkungen die ihn
daran hindern würden, zu seinem Arbeitsplatz
zu gelangen, kann er damit umgehen.
Hier wird angegeben, in welcher Form jemand
Kontakt zu einer nachweislichen oder
vermutlichen Infektionsquelle hatte. Ob man
selbst schon Symptome hat oder auch zur
einer Risikogruppe gehört. Das Formular ist
für das Gesundheitsamt gedacht.
Jeder Träger muss eine Notbetreuung
anbieten, sofern beide Erziehungsberechtigte
oder die bzw. der Alleinerziehende in Bereichen
der kritischen Infrastruktur tätig und nicht
abkömmlich sind. Alleinerziehenden
gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann,
wenn die oder der weitere
Erziehungsberechtigte aus zwingenden
Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren
Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführte
Person zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
über die deutsche Bundesgrenze pendeln
muss.
Sollten kurzfristig Ausgangssperren
beschlossen werden, benötigen Mitarbeiter für
den Hinweg zur Arbeitsstätte bzw. den
Rückweg nach Hause eine
Pendlerbescheinigung des Arbeitgebers.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur
für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und
Umsatzsteuer. Erforderlich ist, dass der
Unternehmer unter Darlegung seiner
Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar
und nicht unerheblich von der aktuellen
Corona-Krise betroffen ist.
Antrag auf Notbetreuung eines
pflegebedürftigen Menschen
Einige Einrichtungen für Tagespflege bieten
eine Notbetreuung an für Pflegebedürftige,
deren Angehörige in systemrelevanten
Berufen arbeiten oder die Pflege zuhause
nicht ausreichend sicherstellen können, etwa
weil sie selbst gesundheitliche
Einschränkungen haben. Für wen die
Notbetreuung in Frage kommt, regelt jedes
Bundesland anders.
für Kindergärten
oder Schulen
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