Anspruch auf Abfindung bei Kündigung Was ist eine Abfindung? Wer hat Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung Abfindungen sind das Ergebnis eines Sozialplans, eines Kündigungsschutzprozesses oder eines Aufhebungsvertrages. Ein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Ausnahme. Gesetzlich gibt es eine Abfindung nur nach den §§ 9, 10 KSchG bzw. bei Erstellung eines Sozialplans im Falle der Massenentlassung nach § 112 BetrVG. Es werden aber  in arbeitsgerichtlichen Vergleichen oft Abfindungen vereinbart. Ein Anspruch auf Abfindung bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung gibt es dagegen nicht. Kriterien für eine Abfindung Wichtigste Kriterien sind der letzte Monatsverdienst, das Lebensalter sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es können aber auch zur Bestimmung der angemessenen Abfindung bestehende Unterhaltspflichten, eine eventuelle Schwerbehinderung und eine schlechte gesundheitliche Verfassung des Arbeitnehmers, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die schuldhafte Herbeiführung des Auflösungsgrundes, der Verlust einer noch nicht verfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, eine besondere kündigungsbedingte Notlage des Arbeitnehmers herangezogen werden. Höhe einer Abfindung Im Normalfall ist ein Betrag von zwölf Monatsverdiensten die Höchstgrenze für die Abfindung. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist dann im Einzelfall die angemessene Abfindung. Und es gibt die Faustformel, ein halbes Monatsgehalt mal den Dienstjahren. Das ist aber nur ein Richtwert. Denn es ist immer zum größten Teil Verhandlungssache. Ein Arbeitnehmer muss wissen, was es ihm wert ist, nicht auf die Wiedereinstellung zu bestehen und ein Arbeitgeber muss wissen, was es ihm wert ist, diesen Arbeitnehmer nicht wieder einzustellen. Denn einen Anspruch auf eine Abfindung hat ein Arbeitnehmer nur dann, wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Entweder weil es die betriebliche Situation nicht erfordert oder wenn bei Massenentlassungen soziale Gründe also die Reihenfolge nicht berücksichtigt wurden, welche Arbeitnehmer vorrangig zu entlassen sind usw..!  Eine Abfindung wegen unberechtigter Kündigung kann ein Arbeitnehmer nur erhalten, wenn er spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung, Kündigungsschutzklage einreicht. Diese Frist von 3 Wochen ist unbedingt zu beachten. Steuerfreibetrag Abfindung Keine Steuerfreibeträge für Übergangsgelder und Abfindungen Abfindungen sind nicht mehr steuerfrei.  Wer seine Arbeitsstelle verliert, kann bei Abfindungszahlungen des Arbeitgebers keine Freibeträge mehr geltend machen. Gleiches gilt auch für Übergangsgelder. Zahlungen, die aus Verträgen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 resultieren, bleiben weiterhin steuerfrei, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 ausgezahlt wurden. Für die Abfindung muss Lohnsteuer abgeführt werden. Diese kann ermäßigt sein. Es wird so behandelt, als ob die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt würde. Danach beträgt die Einkommenssteuer für die Abfindung das Fünffache der Differenz aus der Steuer des Einkommens und der Steuer des Einkommens zzgl. 1/5 des steuerpflichtigen Teils der Abfindung (Fünftelungsmethode). Eine solche ermäßigte Besteuerung setzt voraus, dass das Finanzamt die Abfindung als außerordentliche Einkünfte anerkennt, was aber auch voraussetzt, dass  die Leistungen zusammen in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Abfindung/Arbeitslosengeld Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Hierbei ist zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird. Ist die Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines Sozialplans, findet keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld statt. Wird die Abfindung auf Grund eines Aufhebungsvertrages gezahlt, kann die Summe auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, weil bspw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht beachtet wurden (§ 143a SBG III). Die Arbeitsagentur kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen,wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hat. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 SGB III). Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung von Seiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine Abfindungszahlung ist kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich eine, meist freiwillige Entschädigungszahlung. Aus diesem Grund kann die Abfindung auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Werden bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen nicht eingehalten, wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass eine Abfindung etwas mit der Dauer der Beschäftigung zu tun hat, oder gar mit der Arbeitsleistung. Den gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat nur derjenige, der eine Abfindungszahlung im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Darüber hinaus werden Abfindungszahlungen auch in den Sozialplänen in größeren Betrieben vereinbart. Die Abfindung - auch ohne rechtlichen Anspruch? Bei Unternehmen, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, erheben Mitarbeiter nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bisweilen nur deshalb eine Kündigungsschutzklage, um die Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Die Kündigungsschutzklage dient hier nur als Vorwand von Seiten des Arbeitnehmers die Kündigung rechtlich prüfen zu lassen. Eigentlich geht es aber darum die Kündigung zu akzeptieren, wenn der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot macht. Die meisten Abfindungen werden in einem so genannten Vergleich abgeschlossen. Die Parteien einigen sich auf eine Abfindung untereinander und es gibt kein Richterurteil. Das Gericht kann höchstens den Vergleich in einem Beschluss rechtlich bestätigen. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vergleich, werden auch keine Gerichtsgebühren fällig. Der Arbeitnehmer muss lediglich die Kosten seines Rechtsanwalts zahlen. Eine Kündigungsschutzklage, deren Ziel ein Abfindungsvergleich ist, macht keinen Sinn, wenn das Unternehmen pleite ist. Der Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung ist die Ausnahme. Ein Anspruch auf Abfindung kann z.B. bei tarifvertraglicher Verpflichtung, bei bestehenden Sozialplänen oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht nach §§ 9,10 KSchG bestehen. Anspruch auf Abfindung bei Kündigung, Höhe einer Abfindung, Zahlung Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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