Anspruch auf Abfindung bei Kündigung
Was ist eine Abfindung? Wer hat Anspruch auf eine Abfindung bei
Kündigung
Abfindungen sind das Ergebnis eines Sozialplans, eines Kündigungsschutzprozesses
oder eines Aufhebungsvertrages. Ein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ist die Ausnahme. Gesetzlich gibt es eine Abfindung nur nach
den §§ 9, 10 KSchG bzw. bei Erstellung eines Sozialplans im Falle der
Massenentlassung nach § 112 BetrVG.
Es werden aber in arbeitsgerichtlichen Vergleichen oft Abfindungen vereinbart. Ein
Anspruch auf Abfindung bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung gibt es dagegen
nicht.
Kriterien für eine Abfindung
Wichtigste Kriterien sind der letzte Monatsverdienst, das Lebensalter sowie die Dauer
des Arbeitsverhältnisses.
Es können aber auch zur Bestimmung der angemessenen Abfindung bestehende
Unterhaltspflichten, eine eventuelle Schwerbehinderung und eine schlechte
gesundheitliche Verfassung des Arbeitnehmers, die wirtschaftliche Situation des
Unternehmens, die schuldhafte Herbeiführung des Auflösungsgrundes, der Verlust einer
noch nicht verfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, eine besondere
kündigungsbedingte Notlage des Arbeitnehmers herangezogen werden.
Höhe einer Abfindung
Im Normalfall ist ein Betrag von zwölf Monatsverdiensten die Höchstgrenze für die
Abfindung. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist dann im Einzelfall die angemessene
Abfindung. Und es gibt die Faustformel, ein halbes Monatsgehalt mal den Dienstjahren.
Das ist aber nur ein Richtwert. Denn es ist immer zum größten Teil Verhandlungssache.
Ein Arbeitnehmer muss wissen, was es ihm wert ist, nicht auf die Wiedereinstellung zu
bestehen und ein Arbeitgeber muss wissen, was es ihm wert ist, diesen Arbeitnehmer
nicht wieder einzustellen.
Denn einen Anspruch auf eine Abfindung hat ein Arbeitnehmer nur dann, wenn die
Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Entweder weil es die betriebliche Situation nicht
erfordert oder wenn bei Massenentlassungen soziale Gründe also die Reihenfolge nicht
berücksichtigt wurden, welche Arbeitnehmer vorrangig zu entlassen sind usw..! Eine
Abfindung wegen unberechtigter Kündigung kann ein Arbeitnehmer nur erhalten, wenn
er spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung, Kündigungsschutzklage einreicht.
Diese Frist von 3 Wochen ist unbedingt zu beachten.
Steuerfreibetrag Abfindung
Keine Steuerfreibeträge für Übergangsgelder und Abfindungen
Abfindungen sind nicht mehr steuerfrei.
Wer seine Arbeitsstelle verliert, kann bei Abfindungszahlungen des Arbeitgebers keine
Freibeträge mehr geltend machen. Gleiches gilt auch für Übergangsgelder. Zahlungen,
die aus Verträgen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006
resultieren, bleiben weiterhin steuerfrei, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 ausgezahlt
wurden.
Für die Abfindung muss Lohnsteuer abgeführt werden. Diese kann ermäßigt sein. Es
wird so behandelt, als ob die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt würde.
Danach beträgt die Einkommenssteuer für die Abfindung das Fünffache der Differenz
aus der Steuer des Einkommens und der Steuer des Einkommens zzgl. 1/5 des
steuerpflichtigen Teils der Abfindung (Fünftelungsmethode). Eine solche ermäßigte
Besteuerung setzt voraus, dass das Finanzamt die Abfindung als außerordentliche
Einkünfte anerkennt, was aber auch voraussetzt, dass die Leistungen zusammen in
einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Abfindung/Arbeitslosengeld
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Hierbei ist zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird. Ist die
Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines
Sozialplans, findet keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld statt. Wird die Abfindung
auf Grund eines Aufhebungsvertrages gezahlt, kann die Summe auf das
Arbeitslosengeld angerechnet werden, weil bspw. bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht beachtet wurden (§ 143a SBG III).
Die Arbeitsagentur kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen
verhängen,wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hat.
Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 SGB III). Die
Abfindung ist eine einmalige Zahlung von Seiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine Abfindungszahlung ist kein Arbeitsentgelt,
sondern lediglich eine, meist freiwillige Entschädigungszahlung.
Aus diesem Grund kann die Abfindung auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet
werden. Werden bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlich vorgeschriebenen
Kündigungsfristen nicht eingehalten, wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld
angerechnet. Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass eine Abfindung etwas mit der
Dauer der Beschäftigung zu tun hat, oder gar mit der Arbeitsleistung.
Den gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat nur derjenige, der eine
Abfindungszahlung im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Darüber hinaus werden
Abfindungszahlungen auch in den Sozialplänen in größeren Betrieben vereinbart.
Die Abfindung - auch ohne rechtlichen Anspruch?
Bei Unternehmen, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, erheben
Mitarbeiter nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bisweilen nur deshalb eine
Kündigungsschutzklage, um die Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Die
Kündigungsschutzklage dient hier nur als Vorwand von Seiten des Arbeitnehmers die
Kündigung rechtlich prüfen zu lassen.
Eigentlich geht es aber darum die Kündigung zu akzeptieren, wenn der Arbeitgeber ein
entsprechendes Angebot macht. Die meisten Abfindungen werden in einem so
genannten Vergleich abgeschlossen. Die Parteien einigen sich auf eine Abfindung
untereinander und es gibt kein Richterurteil. Das Gericht kann höchstens den Vergleich
in einem Beschluss rechtlich bestätigen. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
einem Vergleich, werden auch keine Gerichtsgebühren fällig.
Der Arbeitnehmer muss lediglich die Kosten seines Rechtsanwalts zahlen. Eine
Kündigungsschutzklage, deren Ziel ein Abfindungsvergleich ist, macht keinen Sinn,
wenn das Unternehmen pleite ist. Der Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung ist die
Ausnahme. Ein Anspruch auf Abfindung kann z.B. bei tarifvertraglicher Verpflichtung, bei
bestehenden Sozialplänen oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das
Arbeitsgericht nach §§ 9,10 KSchG bestehen.
Anspruch auf Abfindung bei Kündigung, Höhe einer Abfindung, Zahlung
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
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Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
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