Personalakte  Recht auf Einsicht Personalakte, Recht auf Einsicht, Löschung Arbeitnehmer Die meisten Unternehmen führen über alle ihre Mitarbeiter Personalakten. Neben den Stammdaten und den aus den Bewerbungsunterlagen hervorgehenden Angaben sind das alle gesammelten Daten über die berufliche und persönliche Entwicklung sowie Einschätzungen der Entwicklung der Fähigkeiten. Es ist erlaubt, dass Mitarbeiter ihre Personalakte einsehen dürfen und dass Geheimakten ohne ihr Wissen verboten sind. Auch, wenn das BetrVg nicht ausdrücklich vorschreibt, dass Personalakten geführt werden müssen, kann man davon ausgehen, dass zumindest die Stammdaten irgendwo abgelegt oder eingespeichert sind. Eine gut gegliederte Personalakte enthält: Den Personalstammbogen, Korrespondenz mit dem Mitarbeiter, Beurteilungen, Zeugnisse, Lebenslauf und Lichtbild. In den meisten Fällen enthält sie auch den Bewerbungsfragebogen, Tests, sowie Notizen über die Berufs- und Arbeitsauffassung und das Krankheits- und Urlaubsverhalten. Das Unternehmen muss alle Mitarbeiter darüber informieren, wo und wann sie Einsicht in ihre Personalakte nehmen können. Ein vorgeschriebener Zeitrahmen besteht nicht. Verboten ist das unbefugte Herausnehmen und Entwenden von Unterlagen. In die Personalakte darf Einsicht nehmen: Der  direkte Vorgesetzte, der Firmeninhaber und der Geschäftsführer. Arbeitskollegen oder Kollegen anderer Abteilungen, auch Leitende anderer Abteilungen, dürfen das nicht. Alle negativen Daten und Informationen sind nach einem Zeitraum von spätestens fünf Jahren aus der Personalakte zu entfernen. Die Akten ausgeschiedener Mitarbeiter müssen einige Zeit aufgehoben werden. Als Bewerber ist das wichtig, wenn verspätet ein Zeugnis angefordert werden muss. Eine Abmahnung in der Personalakte ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene zuvor angehört wurde. Zweck dieser Anhörungspflicht sei es, dass sich der Arbeitgeber auch mit der Sichtweise des Betroffenen auseinandersetzt. Würden die Argumente des Arbeitnehmers hingegen nicht berücksichtigt, so verletzte der Arbeitgeber dadurch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht seines Mitarbeiters. Löschung einer Abmahnung Arbeitnehmer haben nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren grundsätzlich einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Beamter) hat das Recht, Einsicht in die Personalakte zu nehmen. Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Außer der Grundakte kann es noch Teilakten (z.B. Beihilfeakten) bzw. Nebenakten (z.B. bei der Gehalts- oder Bezügestelle) geben. Sie gehören aber ebenfalls zu den Personalakte und bilden mit ihr eine Einheit. Für die Personalakte gelten die Grundsätze der Vollständigkeit und der Wahrheit! Das Recht, in die Personalakten Einsicht zu nehmen, bezieht sich auf alle Unterlagen, die über die Person des Arbeitnehmers im Betrieb vorhanden sind. Es kommt nicht darauf an, dass diese Unterlagen in Form herkömmlicher Akten angelegt sind. Jeder Beschäftigte hat das Recht auf Einsichtnahme in seine vollständige Personalakte an dem Ort, wo sie verwaltet wird. Hierzu ist eine Terminabsprache mit dem jeweils zuständigen Personal-Sachbearbeiter vorzunehmen. Zwar ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, jedem Arbeitnehmer die Personalakte in regelmässigen Abständen zur Einsicht vorzulegen, doch hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Personalakte auf Verlangen einsehen zu können. Aber als Arbeitnehmer hat man das Recht auf Einsicht in die Personalakte und kann gegebenenfalls die Entfernung eines Schriftstückes verlangen. Als Inhalt der Personalakte kommen alle Unterlagen in Betracht, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und in deren Aufnahme ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers besteht. Diese Unterlagen sind Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse, Ergebnisse aus Auswahlverfahren und Assessments, Beurteilungen, Beförderungen, Schulungsmaßnahmen, ärztliche Gutachten, Berichte aus Disziplinarverfahren, Abmahnungen, Arbeitsvertrag, Angaben zu Lohn- und Gehaltspfändungen, Angaben zu Versicherungen, wie Krankenversicherung und Rentenversicherung, Krankmeldungen.  “Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss ein Arbeitgeber dem Ex-Mitarbeiter Einsicht in die Personalakte erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. BAG, Az.: 9 AZR 573/09 Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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