Personalakte Recht auf Einsicht
Personalakte, Recht auf Einsicht, Löschung Arbeitnehmer
Die meisten Unternehmen führen über alle ihre Mitarbeiter Personalakten.
Neben den Stammdaten und den aus den Bewerbungsunterlagen hervorgehenden Angaben
sind das alle gesammelten Daten über die berufliche und persönliche Entwicklung sowie
Einschätzungen der Entwicklung der Fähigkeiten. Es ist erlaubt, dass Mitarbeiter ihre
Personalakte einsehen dürfen und dass Geheimakten ohne ihr Wissen verboten sind. Auch,
wenn das BetrVg nicht ausdrücklich vorschreibt, dass Personalakten geführt werden müssen,
kann man davon ausgehen, dass zumindest die Stammdaten irgendwo abgelegt oder
eingespeichert sind.
Eine gut gegliederte Personalakte enthält: Den Personalstammbogen, Korrespondenz mit dem
Mitarbeiter, Beurteilungen, Zeugnisse, Lebenslauf und Lichtbild. In den meisten Fällen enthält
sie auch den Bewerbungsfragebogen, Tests, sowie Notizen über die Berufs- und
Arbeitsauffassung und das Krankheits- und Urlaubsverhalten.
Das Unternehmen muss alle Mitarbeiter darüber informieren, wo und wann sie Einsicht in ihre
Personalakte nehmen können. Ein vorgeschriebener Zeitrahmen besteht nicht. Verboten ist
das unbefugte Herausnehmen und Entwenden von Unterlagen. In die Personalakte darf
Einsicht nehmen: Der direkte Vorgesetzte, der Firmeninhaber und der Geschäftsführer.
Arbeitskollegen oder Kollegen anderer Abteilungen, auch Leitende anderer Abteilungen, dürfen
das nicht.
Alle negativen Daten und Informationen sind nach einem Zeitraum von spätestens fünf Jahren
aus der Personalakte zu entfernen. Die Akten ausgeschiedener Mitarbeiter müssen einige Zeit
aufgehoben werden. Als Bewerber ist das wichtig, wenn verspätet ein Zeugnis angefordert
werden muss.
Eine Abmahnung in der Personalakte ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene zuvor
angehört wurde.
Zweck dieser Anhörungspflicht sei es, dass sich der Arbeitgeber auch mit der Sichtweise des
Betroffenen auseinandersetzt. Würden die Argumente des Arbeitnehmers hingegen nicht
berücksichtigt, so verletzte der Arbeitgeber dadurch das grundrechtlich geschützte
Persönlichkeitsrecht seines Mitarbeiters.
Löschung einer Abmahnung
Arbeitnehmer haben nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren grundsätzlich einen
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Beamter) hat das Recht, Einsicht in die Personalakte zu
nehmen. Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Außer der Grundakte kann es noch
Teilakten (z.B. Beihilfeakten) bzw. Nebenakten (z.B. bei der Gehalts- oder Bezügestelle)
geben. Sie gehören aber ebenfalls zu den Personalakte und bilden mit ihr eine Einheit.
Für die Personalakte gelten die Grundsätze der Vollständigkeit und der Wahrheit! Das Recht,
in die Personalakten Einsicht zu nehmen, bezieht sich auf alle Unterlagen, die über die Person
des Arbeitnehmers im Betrieb vorhanden sind. Es kommt nicht darauf an, dass diese
Unterlagen in Form herkömmlicher Akten angelegt sind.
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf Einsichtnahme in seine vollständige Personalakte an
dem Ort, wo sie verwaltet wird. Hierzu ist eine Terminabsprache mit dem jeweils zuständigen
Personal-Sachbearbeiter vorzunehmen. Zwar ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, jedem
Arbeitnehmer die Personalakte in regelmässigen Abständen zur Einsicht vorzulegen, doch hat
jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Personalakte auf Verlangen einsehen zu können.
Aber als Arbeitnehmer hat man das Recht auf Einsicht in die Personalakte und kann
gegebenenfalls die Entfernung eines Schriftstückes verlangen. Als Inhalt der Personalakte
kommen alle Unterlagen in Betracht, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und in deren
Aufnahme ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers besteht. Diese
Unterlagen sind Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse, Ergebnisse aus Auswahlverfahren und
Assessments, Beurteilungen, Beförderungen, Schulungsmaßnahmen, ärztliche Gutachten,
Berichte aus Disziplinarverfahren, Abmahnungen, Arbeitsvertrag, Angaben zu Lohn- und
Gehaltspfändungen, Angaben zu Versicherungen, wie Krankenversicherung und
Rentenversicherung, Krankmeldungen.
“Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss ein Arbeitgeber dem Ex-Mitarbeiter
Einsicht in die Personalakte erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. BAG,
Az.: 9 AZR 573/09
Abmahnung vom Arbeitgeber,
Änderungskündigung, Fristen, Abfindung
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung
Anspruch auf Sonderurlaub
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während
Elternzeit
Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 450 Euro Jobber
Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung
Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch
Arbeiten an Feiertagen, Samstag und
Wochenende
Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt
wird
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Zahlungsverzug, Arbeitgeber
Arbeitszeit Fahrtzeit
Berechnung Betriebszugehörigkeit
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
Kündigung bei Betriebsübernahme,
Bezahlung bei Rufbereitschaft
Bezahlung Sonntage, Feiertage
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Bezahlung von Überstunden
Entfernungspauschale 2012
Klage wegen rückständigem Lohn
450 Euro Job Krankenversicherung
Krankmeldung an Arbeitgeber
Kündigung während Ausbildung
Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich
Kündigung vor Arbeitsbeginn
Kündigung während Krankheit
Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Kündigungsschutzklage einreichen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mobbing am Arbeitsplatz
Nutzung Dienstwagen
Pflicht zu Überstunden
Probezeit, Kündigung
Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura,
Vollmacht, Widerruf
Rauchverbot am Arbeitsplatz
Recht auf Einsicht in Personalakte
Rücknahme einer Kündigung
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag
Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage
Sozialauswahl bei Kündigungen
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Stundung Lohn, Gehaltsverzicht
schriftlicher Arbeitsvertrag
Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte
AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen
Lohnzahlung Verjährung
Verlängerung nach Probezeit
Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
mit den Neuregelungen 2012
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