Anspruch Weihnachtsgeld, Rückzahlung, Kürzung oder Streichung nach Kündigung
Rückständiges Gehalt kann der Arbeitnehmer jederzeit vor dem Arbeitsgericht
einklagen.
Der Arbeitnehmer kann auch klagen, wenn er seinen ausstehenden Lohn vorher
noch nicht angemahnt hat.
Er kann den Bruttolohn einklagen. Eine Alternative zur Erhebung der Klage
besteht im gerichtlichen Mahnverfahren.
Zu diesem Zweck muss der Erlass eines Mahnbescheides beantragt werden.
Wenn der Arbeitgeber auch nach Zustellung des Mahnbescheides nicht zahlt und
auch keinen Widerspruch einlegt, kann der AN den Erlass eines
Vollstreckungsbescheides beantragen.
Liegt der Arbeitgeber auch gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch
ein, kann der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der rückständige Lohn kann nicht eingeklagt werden, wenn er gestundet wurde.
Möglicherweise gelten für das Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen.
Durch Ausschlussfristen kann der Arbeitnehmer Lohnansprüche sowie
Ansprüche auf weitere Leistungen des Arbeitgebers für immer verlieren.
Zahlungsansprüche unterliegen auch der gesetzlichen Verjährung (3 Jahre)
Rückständiges Gehalt einklagen bringt nicht so viel. Wenn der AG Insolvenz
angemeldet hat, wird er auch kein Geld mehr haben, um irgendwas zu zahlen.
Rückständigen Lohn kann der Arbeitnehmer jederzeit vor dem Arbeitsgericht
einklagen.
Eine Mahnung ist keine notwendige rechtliche Voraussetzung für die Erhebung
einer Klage.
Wenn noch keine Insolvenz gegebenen ist, können Gehaltsrückstände jederzeit
vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Normalerweise wird der Beklagte gemahnt, jedoch muss das nicht zwangsläufig
erfolgen. Man sollte grundsätzlich den Bruttolohn einklagen.
Rückständigen Lohn kann der Arbeitnehmer auch vor dem zuständigen
Arbeitsgericht einklagen. Er hat auch die Möglichkeit, wegen der
Zahlungsrückstände nach erfolgloser Abmahnung das Arbeitsverhältnis
außerordentlich zu kündigen, sofern der Zahlungsverzug (zeitlich oder dem
Betrag nach) nicht unerheblich ist.
Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus § 614 BGB.
Danach ist die Vergütung spätestens nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
gewähren, in der Regel nachträglich monatsweise. Eine frühere Zahlung des
Gehaltes kann im Tarif- oder Arbeitvertrag geregelt sein.
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