Form des Antrags Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner (in Vermögensverfall geratenes Unternehmen) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung (Abtretung der Ansprüche aus Lebensversicherung an Bank) auch dann verwerten (Auflösung des Versicherungsvertrages und Ausbezahlung des Rückkaufswerts), wenn die Abtretung dem Drittschuldner (Versicherungsgesellschaft) angezeigt wurde. BGH Ein Insolvenzverwalter darf bei seiner Entscheidung über die Fortführung des Betriebs nicht einfach auf die Richtigkeit einer von einem Steuerberater erstellten Zwischen-Bilanz vertrauen. Geht er neue Verbindlichkeiten ein und muss er den Betrieb wegen einer Fehleinschätzung der Ertragslage aufgrund falscher Bilanzzahlen wieder einstellen, kann er sich gegenüber den "Neugläubigern" schadensersatzpflichtig machen. OLG Celle Rücklagenbildung für Insolvenzkosten Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Sein Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann daher nicht mit der Begründung der unterlassenen Rücklagenbildung und der damit verursachten völligen Vermögenslosigkeit versagt werden. BGH
Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Das Insolvenzgericht entscheidet dann über den Insolvenzantrag und bestimmt einen Insolvenzverwalter. Örtlich ist immer das (Insolvenzgericht) Amtsgericht in der Gemeinde zuständig, in welcher der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Also der Ort, in dem er wohnt. Der Insolvenzantrag kann grundsätzlich vom Schuldner selbst und von jedem Gläubiger gestellt werden. Verbraucherinsolvenzantrag (Privatinsolvenz beantragen) Es herrscht Formularzwang. Das bedeutet, es muss ein amtlicher Vordruck für den Antrag genutzt werden. Ein nicht mit dem amtlichen Vordruck gestellter Antrag ist unwirksam. AG Köln.
Grundsätzlich kann man auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine neue, selbständige Tätigkeit aufnehmen. Allerdings kann, abhängig vom derzeitigen Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens, die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich sein. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens, also im Zeitraum zwischen offizieller Eröffnung bis zur Aufhebung durch das Insolvenzgericht, ist für die Anmeldung eines Neugewerbes normalerweise die Zustimmung des Insolvenzverwalters einzuholen. Das gilt besonders dann, wenn man im Rahmen der beabsichtigten Tätigkeit neue Verbindlichkeiten eingehen muss. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens benötigt man, auch wenn man sich noch in der Wohlverhaltensperiode befindet, keine Zustimmung des Treuhänders. Ein Arbeitnehmer, dem im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz gekündigt wurde, hat nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn der insolvente Betrieb übernommen wird. Das ist meistens nur dann der Fall, wenn der wesentliche Teil des Personals, das bisher die hauptsächlichen Tätigkeiten des insolventen Unternehmens ausgeübt hat, weiterbeschäftigt wird. LAG Rheinland-Pfalz

privates Insolvenzverfahren und die Möglichkeit der Verkürzung

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Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Das Insolvenzgericht entscheidet dann über den Insolvenzantrag und bestimmt einen Insolvenzverwalter. Örtlich ist immer das (Insolvenzgericht) Amtsgericht in der Gemeinde zuständig, in welcher der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Also der Ort, in dem er wohnt. Der Insolvenzantrag kann grundsätzlich vom Schuldner selbst und von jedem Gläubiger gestellt werden. Verbraucherinsolvenzantrag (Privatinsolvenz beantragen) Es herrscht Formularzwang. Das bedeutet, es muss ein amtlicher Vordruck für den Antrag genutzt werden. Ein nicht mit dem amtlichen Vordruck gestellter Antrag ist unwirksam. AG Köln.
Grundsätzlich kann man auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine neue, selbständige Tätigkeit aufnehmen. Allerdings kann, abhängig vom derzeitigen Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens, die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich sein. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens, also im Zeitraum zwischen offizieller Eröffnung bis zur Aufhebung durch das Insolvenzgericht, ist für die Anmeldung eines Neugewerbes normalerweise die Zustimmung des Insolvenzverwalters einzuholen. Das gilt besonders dann, wenn man im Rahmen der beabsichtigten Tätigkeit neue Verbindlichkeiten eingehen muss. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens benötigt man, auch wenn man sich noch in der Wohlverhaltensperiode befindet, keine Zustimmung des Treuhänders. Ein Arbeitnehmer, dem im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz gekündigt wurde, hat nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn der insolvente Betrieb übernommen wird. Das ist meistens nur dann der Fall, wenn der wesentliche Teil des Personals, das bisher die hauptsächlichen Tätigkeiten des insolventen Unternehmens ausgeübt hat, weiterbeschäftigt wird. LAG Rheinland-Pfalz
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