Form des Antrags
Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner
(in Vermögensverfall geratenes Unternehmen) vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sicherungshalber abgetretene Forderung
(Abtretung der Ansprüche aus
Lebensversicherung an Bank) auch dann
verwerten (Auflösung des Versicherungsvertrages
und Ausbezahlung des Rückkaufswerts), wenn die
Abtretung dem Drittschuldner
(Versicherungsgesellschaft) angezeigt wurde.
BGH
Ein Insolvenzverwalter darf bei seiner
Entscheidung über die Fortführung des Betriebs
nicht einfach auf die Richtigkeit einer von einem
Steuerberater erstellten Zwischen-Bilanz
vertrauen.
Geht er neue Verbindlichkeiten ein und muss er
den Betrieb wegen einer Fehleinschätzung der
Ertragslage aufgrund falscher Bilanzzahlen wieder
einstellen, kann er sich gegenüber den
"Neugläubigern" schadensersatzpflichtig machen.
OLG Celle
Rücklagenbildung für Insolvenzkosten
Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu
bilden. Sein Antrag auf Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens kann daher nicht mit der
Begründung der unterlassenen Rücklagenbildung
und der damit verursachten völligen
Vermögenslosigkeit versagt werden. BGH
Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim
Insolvenzgericht eingereicht werden.
Das Insolvenzgericht entscheidet dann über den
Insolvenzantrag und bestimmt einen
Insolvenzverwalter.
Örtlich ist immer das (Insolvenzgericht)
Amtsgericht in der Gemeinde zuständig, in welcher
der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat. Also der Ort, in dem er wohnt.
Der Insolvenzantrag kann grundsätzlich vom
Schuldner selbst und von jedem Gläubiger gestellt
werden.
Verbraucherinsolvenzantrag (Privatinsolvenz
beantragen)
Es herrscht Formularzwang. Das bedeutet, es
muss ein amtlicher Vordruck für den Antrag
genutzt werden.
Ein nicht mit dem amtlichen Vordruck gestellter
Antrag ist unwirksam. AG Köln.
Grundsätzlich kann man auch während eines
laufenden Insolvenzverfahrens eine neue,
selbständige Tätigkeit aufnehmen. Allerdings
kann, abhängig vom derzeitigen
Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens, die
Zustimmung des Insolvenzverwalters
erforderlich sein.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens, also
im Zeitraum zwischen offizieller Eröffnung bis zur
Aufhebung durch das Insolvenzgericht, ist für die
Anmeldung eines Neugewerbes normalerweise die
Zustimmung des Insolvenzverwalters einzuholen.
Das gilt besonders dann, wenn man im Rahmen
der beabsichtigten Tätigkeit neue Verbindlichkeiten
eingehen muss.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens benötigt
man, auch wenn man sich noch in der
Wohlverhaltensperiode befindet, keine Zustimmung
des Treuhänders.
Ein Arbeitnehmer, dem im Rahmen einer
Unternehmensinsolvenz gekündigt wurde, hat nur
dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung,
wenn der insolvente Betrieb übernommen wird. Das
ist meistens nur dann der Fall, wenn der
wesentliche Teil des Personals, das bisher die
hauptsächlichen Tätigkeiten des insolventen
Unternehmens ausgeübt hat, weiterbeschäftigt
wird. LAG Rheinland-Pfalz
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