Die wichtigste Voraussetzung für die
Zwangsvollstreckung ist ein
Vollstreckungstitel.
Die häufigsten Titel sind:
Vollstreckungsbescheide (Ablauf eines
Mahnverfahrens), Urteile jeglicher Art
Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche
notarielle Urkunden. Eine weitere Voraussetzung
für die Zwangsvollstreckung ist, dass der Titel vor
Beginn der Vollstreckung an den Schuldner
zugestellt werden muss.
Dabei ist die Zustellung in der Regel ein
gesonderter Schritt, der nicht mit anderen
Vollstreckungshandlungen kombiniert werden
kann. Eine Ausnahme bildet da die Vollstreckung
durch den Gerichtsvollzieher (muss man den
Gerichtsvollzieher in die Wohung lassen). Er
muss zwar auch zuerst zustellen.
Da die Zwangsvollstreckung dann aber von ihm
weitergeführt wird, kann er unmittelbar nach
Zustellung damit beginnen, ohne dass es dadurch
zu einer zeitlichen Verzögerung käme.
Beim Vollstreckungsbescheid steht
das Zustellungsdatum immer am
rechten Rand des Formulars zu
Beginn des unteren Drittels der
Seite.
Bei nicht gerichtlichen Titeln ist die Zustellung
meistens daran zu erkennen, dass eine
Zustellungsurkunde von der Post oder von einem
Gerichtsvollzieher als Anlage mit dem Titel
untrennbar verbunden wurde. Sofern der
Zustellungsnachweis fehlt, kann der
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Titels
beauftragt werden.
Bei der Vollstreckung aus einzelnen Titeln darf mit
der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden,
wenn seit der Zustellung an den Schuldner zwei
Wochen vergangen sind.
Diese Regelung gilt bei folgenden Titeln:
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem
Urteil stehen, Beschlüsse im vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt
geschlossen wurden und für vollstreckbar erklärt
worden sind, bestimmte notarielle oder
gerichtliche Urkunden. Es gibt für die
Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema.
Dem Gläubiger steht es daher frei, in welcher
Form er die Zwangsvollstreckung betreiben
möchte.
Beschaffung von Informationen über das
Vermögen des Schuldners und Vollstreckung in
das Vermögen des Schuldners. Sofern der
Gläubiger den Schuldner kennt und glaubt, dass
dieser pfändbare Gegenstände in seiner
Wohnung aufbewahrt, so kann er den
Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und
Verwertung dieser Gegenstände beauftragen.
Wenn der Gläubiger weiß, wo genau der
Schuldner arbeitet, kann er beim
Vollstreckungsgericht den Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
gegen den Schuldner beantragen, damit sein
Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohnes des
Schuldners an den Gläubiger überweist.
(Pfändung Abfindung)
Wenn der Gläubiger dagegen keine
Informationen über den Schuldner hat, dann
muss er sich zunächst Informationen über die
verschiedenen denkbaren
Vollstreckungsmöglichkeiten beschaffen. Dazu
dient das Verfahren auf Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung.
Es muss jedoch ein Vollstreckungsversuch
durch den Gerichtsvollzieher vorgeschaltet
werden.
Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändung
durch den Gerichtsvollzieher mit anschließendem
Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung.
Sofern dem Gläubiger keine besseren
Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt sind,
beginnt die Zwangsvollstreckung in der Regel
durch den Gerichtsvollzieher.
Zwangsvollstreckung
Voraussetzungen
Der Antrag auf Zwangsvollsteckung ist an eine
Verteilerstelle für solche Verfahren bei dem
Amtsgericht zu senden, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen Wohnort hat.
Pfändung von Geldforderungen mit einem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Neben der Vollstreckung der Gegenstände, die
sich in der Wohnung des Schuldners befinden,
kann der Gläubiger auch Forderungen des
Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Das erfolgt
dann nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern
durch das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des
Schuldners mit einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss.
In einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss muss vom Gläubiger
angegeben werden, welche angebliche
Forderung des Schuldners gegen Dritte
gepfändet werden soll.
Wenn der Schuldner auch nach Erlass und
Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht
zahlt, ist der Gläubiger gezwungen,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um
an sein Geld zu kommen.
Das kann eine Lohnpfändung, Kontopfändung,
Versteigerung, Sachpfändung, Pfändung von
Vermögensrechten sein.
Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch
Aktien, Wertpapiere und Bargeld können gepfändet
werden.
Es wird im Wege der Pfändung (Pfändung
Kindergeld) vollstreckt (§ 803 ZPO). Zuständig für
die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der
vom Gläubiger schriftlich beauftragt werden muss.
Gerichtsvollzieheraufträge können an die
Gerichtsvollzieher- Verteilungsstelle des
Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk
der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. bei
Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, etc.)
sich der Sitz befindet.
Der Gläubiger muss angeben, ob er die
Forderung des Schuldners gegen den
Arbeitgeber auf Auszahlung seines Lohnes, die
Forderung des Schuldners gegen Kreditinstitute
oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto-
oder Sparguthaben, die Forderung des
Schuldners gegen Versicherungen auf
Kündigung und Auszahlung der vertraglich
zugesicherten Leistungen, die Forderung des
Schuldners gegen das Finanzamt auf
Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern usw.
pfänden möchte.
Der Gläubiger muss auch hier wieder einen Titel
mit Vollstreckungsklausel und
Zustellungsnachweis einreichen. Sofern er
bisher entstandene Vollstreckungskosten geltend
machen möchte, müssen diese Kosten
nachgewiesen werden durch Belege.
Nachdem das Gericht den Antrag geprüft und
den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
erlassen hat, wird dieser durch den
Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem
Schuldner selbst zugestellt.
Es müssen also immer bestimmte
Voraussetzungen für eine
Zangsvollstreckung vorliegen.
Auf Antrag des Schuldners (Verjährung der
Schulden) kann das Vollstreckungsgericht eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder
teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen
einstellen, wenn die Maßnahme unter voller
Würdigung des Schutzbedürfnisses des
Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände
eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten
nicht vereinbar ist.
Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das
Vollstreckungsgericht bei der von ihm
vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung
des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss
auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn das mit
Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage
geboten ist.
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