Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein
Vollstreckungstitel.
Die häufigsten Titel sind: Vollstreckungsbescheide (Ablauf eines Mahnverfahrens),
Urteile jeglicher Art Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse,
Vergleiche notarielle Urkunden. Eine weitere Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung
ist, dass der Titel vor Beginn der Vollstreckung an den Schuldner zugestellt werden
muss.
Dabei ist die Zustellung in der Regel ein gesonderter Schritt, der nicht mit anderen
Vollstreckungshandlungen kombiniert werden kann. Eine Ausnahme bildet da die
Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (muss man den Gerichtsvollzieher in die
Wohung lassen). Er muss zwar auch zuerst zustellen.
Da die Zwangsvollstreckung dann aber von ihm weitergeführt wird, kann er unmittelbar
nach Zustellung damit beginnen, ohne dass es dadurch zu einer zeitlichen Verzögerung
käme.
Beim Vollstreckungsbescheid steht das Zustellungsdatum immer
am rechten Rand des Formulars zu Beginn des unteren Drittels
der Seite.
Bei nicht gerichtlichen Titeln ist die Zustellung meistens daran zu erkennen, dass eine
Zustellungsurkunde von der Post oder von einem Gerichtsvollzieher als Anlage mit dem
Titel untrennbar verbunden wurde. Sofern der Zustellungsnachweis fehlt, kann der
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Titels beauftragt werden.
Bei der Vollstreckung aus einzelnen Titeln darf mit der Zwangsvollstreckung erst
begonnen werden, wenn seit der Zustellung an den Schuldner zwei Wochen vergangen
sind.
Diese Regelung gilt bei folgenden Titeln: Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf
dem Urteil stehen, Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger, Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen wurden und für
vollstreckbar erklärt worden sind, bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden. Es
gibt für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema.
Dem Gläubiger steht es daher frei, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung
betreiben möchte.
Beschaffung von Informationen über das Vermögen des Schuldners und Vollstreckung in
das Vermögen des Schuldners. Sofern der Gläubiger den Schuldner kennt und glaubt,
dass dieser pfändbare Gegenstände in seiner Wohnung aufbewahrt, so kann er den
Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände beauftragen.
Wenn der Gläubiger weiß, wo genau der Schuldner arbeitet, kann er beim
Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
gegen den Schuldner beantragen, damit sein Arbeitgeber den pfändbaren Teil des
Lohnes des Schuldners an den Gläubiger überweist. (Pfändung Abfindung)
Wenn der Gläubiger dagegen keine Informationen über den Schuldner hat, dann muss
er sich zunächst Informationen über die verschiedenen denkbaren
Vollstreckungsmöglichkeiten beschaffen. Dazu dient das Verfahren auf Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung.
Es muss jedoch ein Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher
vorgeschaltet werden.
Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher mit
anschließendem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Sofern dem Gläubiger keine besseren Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt sind,
beginnt die Zwangsvollstreckung in der Regel durch den Gerichtsvollzieher.
Zwangsvollstreckung Voraussetzungen
Der Antrag auf Zwangsvollsteckung ist an eine Verteilerstelle für solche Verfahren bei
dem Amtsgericht zu senden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnort hat.
Pfändung von Geldforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Neben der Vollstreckung der Gegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners
befinden, kann der Gläubiger auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte
vollstrecken. Das erfolgt dann nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern durch das
Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners mit einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss.
In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss vom Gläubiger angegeben
werden, welche angebliche Forderung des Schuldners gegen Dritte gepfändet werden
soll.
Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht
zahlt, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um an
sein Geld zu kommen.
Das kann eine Lohnpfändung, Kontopfändung, Versteigerung, Sachpfändung, Pfändung
von Vermögensrechten sein.
Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien, Wertpapiere und Bargeld können
gepfändet werden.
Es wird im Wege der Pfändung (Pfändung Kindergeld) vollstreckt (§ 803 ZPO). Zuständig
für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger schriftlich beauftragt
werden muss.
Gerichtsvollzieheraufträge können an die Gerichtsvollzieher- Verteilungsstelle des
Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw.
bei Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, etc.) sich der Sitz befindet.
Der Gläubiger muss angeben, ob er die Forderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung seines
Lohnes, die Forderung des Schuldners gegen Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder
Sparguthaben, die Forderung des Schuldners gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der vertraglich
zugesicherten Leistungen, die Forderung des Schuldners gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zuviel gezahlter
Steuern usw. pfänden möchte.
Der Gläubiger muss auch hier wieder einen Titel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis einreichen. Sofern
er bisher entstandene Vollstreckungskosten geltend machen möchte, müssen diese Kosten nachgewiesen werden
durch Belege.
Nachdem das Gericht den Antrag geprüft und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, wird dieser
durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner selbst zugestellt.
Es müssen also immer bestimmte Voraussetzungen für eine Zangsvollstreckung
vorliegen.
Auf Antrag des Schuldners (Verjährung der Schulden) kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter
voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die
mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die
Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn das mit Rücksicht auf eine
Änderung der Sachlage geboten ist.
Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen für einen Vollstreckungstitel
Verjährungsfristen Schulden
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