Der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche Versicherung
nicht abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der
Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er
nachweist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners wesentlich geändert haben.
Ein Schuldner sollte schon aus Kostengründen die
eidesstattliche Versicherung nicht unnötig abgeben. Wer vor
Ablauf der Dreijahresfrist geladen wird, sollte das Gericht daher
am besten mit Angabe des Aktenzeichens, über die frühere
Abgabe informieren.
Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
Das Gericht lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung vor. Mit der Ladung schickt es dem Schuldner ein
mehrseitiges Formular das “Vermögensverzeichnis" zu, das
ausgefüllt mit zum Termin gebracht wird, aber auch im Termin
ausgefüllt werden kann.
Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner angeben, ob er
Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt.
Er muss seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen
angeben. Er muss auch eine bestehende Lebensversicherung
mitteilen. Seit 01.01.1999 nimmt der Gerichtsvollzieher die
eidesstattliche Versicherung ab.
Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet
und auch vorzeitig gekündigt werden. Die angesparten
Gelder werden dann an den Gläubiger ausgezahlt.
Der Schuldner wird auf die Strafbarkeit falscher Angaben
hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von
ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht
öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen.
Haft und Haftbefehl
Erscheint der Schuldner im Termin ohne ausreichende
Entschuldigung nicht, so ordnet das Gericht auf Antrag des
Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung Haft an.
Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen
nicht am Termin teilnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit
dem Gericht, auch telefonisch, in Verbindung setzen.Im
Krankheitsfall sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der
Erlass eines Haftbefehls verhindert werden.
Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit
einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine
Fahndung findet nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach
seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben,
kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft
gehalten werden.
Die im Gefängnis verbrauchte Zeit mindert die Forderung beim
Gläubiger nicht, ein "Absitzen” der Schulden ist nicht möglich.
Folgen der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein
"Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieses
Verzeichnis kann nur von Personen eingesehen werden, die ein
begründetes Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung
findet nicht statt. Die Eintragung wird nach drei Jahren oder auf
Antrag schon früher gelöscht, wenn die Schulden vorher
bezahlt werden.
Die eidesstattliche Versicherung
Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung dient der Information
des Gläubigers über die Vermögensverhältnisse des
Schuldners.
Denn der Schuldner muss bei Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenswerte
angeben.
Tut er das nicht oder nicht vollständig, macht er sich
strafbar. Früher nannte man es Offenbarungseid.
Voraussetzungen der eidesstattlichen
Versicherung
Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung durch den Schuldner nur verlangen,
wenn er beim Schuldner nichts pfänden konnte
(Pfändung einer Abfindung ist möglich).
Das Gericht prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den
letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat.
Ist das geschehen, sendet das Gericht dem Gläubiger
eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung zu.
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