Krankmeldung an Arbeitgeber
Die Krankmeldung muss unverzüglich
erfolgen, am 1. Tag.
Also muss die Krankmeldung an den
Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“
erfolgen. Nicht sofort aber am ersten Tag
und vor Arbeitsbeginn.
Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
ein ärztliches Attest vor, ist das ausreichend.
Hat ein Arbeitgeber aber Zweifel kann er den
Arbeitnehmer auffordern, sich beim
Vertrauensarzt vorzustellen.
Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine
Krankmeldung bereits ab dem ersten
Krankheitstag vorzulegen ist, unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I
1 BetrVG.
am 1. Tag der Erkrankung muss
die Krankmeldung beim
Arbeitgeber erfolgen
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer sofort mitzuteilen. Der
Arbeitnehmer muss am ersten Tag der
Erkrankung den Arbeitgeber informieren.
Sie muss unverzüglich telefonisch oder auch
per Fax erfolgen. Diese erste Krankmeldung
kann – je nach betrieblicher Regelung – per
Telefon, Mail, SMS oder auch Whatsapp
erfolgen.
Sie kann auch durch Angehörige oder
Arbeitskollegen erfolgen. Bei Verlängerungen
der Krankschreibung ist der Arbeitgeber auch
rechtzeitig zu informieren.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3
Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine
Krankmeldung vorlegen.
Diese 4 Tage Frist bezieht sich nicht nur auf
die Arbeitstage, sondern auf Kalendertage.
Samstag, Sonn- und Feiertage zählen mit.
Der Arbeitnehmer muss eine neue
Krankmeldung vorlegen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als im
Attest angegeben.
Es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer am
Anfang einer Erkrankung eine
Erstbescheinigung des Arztes vorlegt.
Das genügt aber nicht, wenn der
Arbeitnehmer schon sechs Wochen krank
war. Ein neuer Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für
weitere sechs Wochen besteht nur, wenn
nachweisbar eine neue Erkrankung vorliegt.
Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen seines
Arbeitgebers seinen Arzt von der
Schweigepflicht zu entbinden um dadurch
die Feststellung zu ermöglichen, ob eine
neue und nicht nur eine Fortsetzung der
vorangegangenen Erkrankung vorliegt.
Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf seine
Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber alle
notwendigen Auskünfte erteilen, damit der
Arbeitgeber die Frage der Entgeltfortzahlung
beurteilen kann.
Wer mehr als 6 Wochen mit der gleichen
Erkrankung arbeitsunfähig ist, erhält nach 6
Wochen, Krankengeld von der
Krankenkasse. Über die Erkrankung selbst
müssen keine Angaben gemacht werden.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinig
ungen müssen erst am vierten
Krankheitstag vorliegen.
Doch dürfen Arbeitgeber eine davon
abweichende Regelung treffen und die
Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten
Krankheitstag einfordern.
Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt,
wann die Krankmeldung vorzulegen ist,
reicht es, wenn die Krankmeldung innerhalb
von 3 Tagen dem AG vorliegt. Fordert der
Arbeitgeber aber über eine
Betriebsvereinbarung, dass die
Krankmeldung schon am 1. Tag vorzulegen
ist, dann muss sich der Arbeitnehmer auch
daran halten.
Telefonische Krankschreibung
Krankschreibung per Telefon ist seit
Dezember 2023 dauerhaft möglich.
Allerdins nur, wenn keine Video-
Sprechstunde möglich ist und keine schwere
Erkrankung vorliegt. Diese gilt auch nur für
längstens 5 Tage. Und es ist auch nur für in
der Praxis bekannte Patienten möglich.
Der Patient muss innerhalb der vergangenen
zwei Jahre mindestens einmal in der Praxis
gewesen sein. Gleiches gilt, wenn Eltern für
ihre Kinder eine Krankschreibung benötigen.
Digitale Krankschreibung
Die elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nur für
gesetzlich Krankenversicherte.
Sie gilt nicht für Minijobber und Eltern
kranker Kinder. Wer vom Arzt
krankgeschrieben wird, bekommt dann nur
noch einen Papierausdruck für seine
persönlichen Unterlagen. Arbeitnehmer
müssen die Krankschreibung nicht mehr an
ihre Krankenkasse und ihren Arbeitgeber
übermitteln, denn das übernimmt die
Arztpraxis elektronisch.
Trotzdem müssen Arbeitnehmer ihren
Arbeitgeber umgehend darüber informieren,
dass sie arbeitsunfähig sind und nicht zur
Arbeit erscheinen werden. Aber für die
elektronische Übermittlung reichte es aus
auch, wenn diese ab dem vierten Tag der
Krankmeldung vorliegt.
Funktioniert die Übermittlung der
elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht, wird
sie weiterhin in Papierform ausgestellt.
Diesen Ausdruck müssen sie an ihre
Krankenkasse senden. Und die
Krankenkasse meldet die Arbeitsunfähigkeit
dem Arbeitgeber.
krank wegen Corona
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer weder
dem Arbeitgeber noch seinen Kollegen
Auskunft über seine Krankheiten geben. Er
muss dem Arbeitgeber nur die
Arbeitsunfähigkeit mitteilen und die
voraussichtliche Dauer der Krankmeldung.
Ein negatives Testergebnis muss der
Arbeitnehmer aber nicht von sich aus dem
Arbeitgeber mitteilen.
Wer aus Angst, sich anzustecken, nicht zur
Arbeit geht, muss mit einer Kündigung wegen
unentschuldigtem Fehlen rechnen.
Krankmeldung vorlegen
Krankgeschrieben, Was ist
erlaubt?
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht ganzen
Tag im Bett oder zu Hause bleiben. Es
kommt immer auf die Krankheit an, was
erlaubt ist. Wenn ein Arbeitnehmer
krankgeschrieben ist, muss er dafür sorgen,
dass sich sein Gesundheitszustand
verbessert. Er darf also alles machen, was -
laut Arzt- einer Genesung nicht im Wege
steht.
Der Arbeitgeber muss beweisen können,
dass es dem Arbeitnehmer schadet, wenn er
in den Urlaub fährt, Sport treibt oder
spazieren geht.
Wer wegen einer Erkältung
krankgeschrieben ist, sollte aber keinen
Sport treiben. Denn das kann sich negativ
auf die Genesung auswirken. Es zählt aber
immer in erster Linie, wie ein Arzt das
beurteilt. Wenn der Arzt keine Bettruhe
verordnet, darf man spazieren gehen,
einkaufen und alles andere, was der
Genesung nicht im Wege steht.
Kinobesuche oder Friseurbesuche sollten
aber verschoben werden.
Krankgeschriebene Arbeitnehmer können
den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren,
wenn sie die Krankheit grob fahrlässig selbst
verursacht haben.
Krank im Urlaub
Die Krankmeldung ist auch hier ab dem
ersten Tag vorzulegen. Auch bei Urlaub im
Ausland. Wer im Urlaub krank gemeldet ist,
erhält seine Urlaubstage gutgeschrieben.
Nur, darf er diese Urlaubstage dann nicht
einfach an den Urlaub anhängen. Diese
Selbstbeurlaubung kann Folgen, wie eine
Abmahnung oder sogar eine Kündigung,
haben.
Arbeitgeber muss seine
Mitarbeiter schützen
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, andere
Mitarbeiter vor Krankheiten zu schützen.
Wenn die Mitarbeiter krank sind, muss der
Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Erst
einmal zum eigenen Schutz aber auch zum
Schutz der anderen Mitarbeiter, damit diese
nicht angesteckt werden können.
Es ist ein Irrglaube, dass man wegen
Krankheit nicht gekündigt werden kann.
Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Es
kann sogar während einer Krankschreibung
gekündigt werden.
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