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Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine AU- Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I 1 BetrVG. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nach bestem Wissen und Gewissen die notwendigen Auskünfte erteilen, damit der Arbeitgeber die Frage der Entgeltfortzahlung beurteilen kann.
Nach § 5
Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag der Erkrankung den Arbeitgeber informieren.
Die Mitteilung hat unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu
erfolgen. Eine normale briefliche Anzeige gilt als verspätet.
Die
Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das gleiche
gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen
Arzt aufsuchen will. Schreibt der Arzt den Arbeitnehmer krank, hat der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von
Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber auch unverzüglich zu
informieren.
Arbeitnehmer müssen
unter bestimmten Umständen bereits am 1.Tag ihrer Krankheit ein Attest im
Betrieb vorlegen.
Wenn Firmen ein wichtiger Grund vorliegt können sie die sofortige Vorlage des
Attest verlangen..
Landesarbeitsgericht Frankfurt Az. 6 Sa 463/03
Krankmeldung muss am 1. Tag vorgelegt werden, Mitteilung an Arbeitgeber
Die Krankmeldung ist die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass man wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und daher nicht bei der Arbeit erscheinen kann.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer ein Attest über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Der Arbeitnehmer muss eine neue Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als im Attest zunächst vorgesehen.
Durch die Krankmeldung teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie aufgrund von Krankheit nicht arbeitsfähig sind und deshalb nicht am Arbeitsplatz erscheinen können.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitunfähigkeit am ersten Tag der Erkrankung bis 11.00 Uhr bzw. in den ersten Arbeitsstunden telefonisch, per Fax oder per e mail mit.
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung,
und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Mitteilung
hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine
normale briefliche Anzeige ist verspätet.
Behauptet ein Mitarbeiter plausibel und nachvollziehbar, dass er die Krankheit unverzüglich gemeldet hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war.