Kosten- Mahnbescheid
Kosten Mahnverfahren
Die Verfahrenskosten sind unterteilt in
1. Gerichtskosten
2. Auslagen des Antragstellers
3. Gebühr des Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt), inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Damit das Amtsgericht den Mahnbescheid erlässt, ist es erforderlich, dass zuvor ein Kostenvorschuss in
Form der Gerichtsgebühren entrichtet wurde - der Gläubiger muss die Gebühren vorstrecken. Diese
richten sich nach dem Streitwert (§ 11 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes, GKG), nach der Höhe der
geltend gemachten Forderung.
Im Mahnverfahren fällt immer nur eine halbe Gebühr an, seit 1. Juli 2004 jedoch mindestens 18 Euro.
Trotzdem ergibt sich daraus ein Kostenvorteil gegenüber der normalen Klage.
Bei Gericht können für den Vorschuss Kostenmarken erworben werden, die dann auf den schriftlichen
Mahnantrag aufgeklebt werden. Rechtsanwälte haben einen Kostenstempler, mit dem die Kosten
aufgestempelt werden können. Im maschinellen Verfahren wird die Gebühr erst hinterher mit Erlass des
Mahnbescheides entrichtet.
Die Kosten für den Erlass des Mahnbescheids - Gerichtsgebühren, Bearbeitungs-, Kontoführungs- und
eventuell Anwaltskosten - werden in den Mahnbescheid aufgenommen und sind vom Schuldner zu
ersetzen, weil diese notwendig sind, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Kosten für das Erwirken eines gerichtlichen Mahnbescheides und der Zwangsvollstreckung
Berechnung der Gerichtskosten
Die Gebühren, die das Amtsgericht für den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides verlangt, richten
sich nach der Höhe der Forderungssumme. Für die Erwirkung eines Mahnbescheids wird eine halbe
Gerichtsgebühr fällig.
Gebühren für den Vollstreckungsbescheid
Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des
Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für den Erlass
des Vollstreckungsbescheides keine weitere Gerichtsgebühr erhoben.
Kosten für Gerichtsverfahren
Legt der Schuldner Widerspruch gegen einen der Bescheide ein, geht das Verfahren in ein
Gerichtsverfahren über, für das die fünffache Gebühr der entsprechend der Tabelle entrichteten Gebühr für
den Mahnbescheid fällig wird.
Das Gericht erlässt einen Bescheid erst, wenn die Gebühren bei Gericht eingezahlt worden sind, das kann
durch den Kauf von Kostenmarken beim Amtsgericht oder durch Überweisung der Gebühren nach Erhalt
der Gebührenrechnung des Gerichts geschehen. Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann auch
dieser die Gebühren vorstrecken, die Gebühren werden dann vom Konto des Rechtsanwaltes per
Lastschrift abgebucht.
Zahlung durch Schuldner
Die gesamten für den Mahnbescheid fälligen Gerichtskosten werden auf dem Bescheid der
Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie andere Verzugsschäden und sind damit zusammen mit
der Forderung vom Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Schuldner
aufgrund des Mahnbescheides, erhält der Gläubiger die Gerichtskosten in voller Höhe vom Schuldner
erstattet!
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