Gibt es für Wohnung und Garage einen
einheitlichen Vertrag, können Mieter die
Garage nicht unabhängig von der Wohnung
kündigen.
Eine Untervermietung ist nur mit Erlaubnis des
Vermieters möglich (§ 540 BGB).
Gibt es für Wohnung und Garage separate
Verträge, können Garage oder Stellplatz in der
Regel unabhängig von der Wohnung
gekündigt werden.
Der Vermieter kann den Vertrag jederzeit ohne
Angabe von Gründen mit der gesetzlichen
oder vertraglich vereinbarten Frist ebenfalls
kündigen.
Anders als bei Wohnraummietverträgen gibt
es bei solchen separaten
Garagenmietverträgen keinen besonderen
Mieterschutz. Laut BGB beträgt die
Kündigungsfrist drei Monate, es kann im
Mietvertrag allerdings auch eine deutlich
kürzere Frist vereinbart werden, die dann für
beide Seiten gilt.
Sind Wohnung und Garage oder Stellplatz mit
einem einheitlichen Vertrag vermietet worden,
so sind Instandhaltungsarbeiten grundsätzlich
Sache des Vermieters.
Auszug Garagenmietvetrag
Eine Garage oder ein Stellplatz darf nur
zweckbestimmt genutzt werden – zum
Abstellen des PKW, Fahrrädern und anderen
Verkehrsmitteln sowie sachlich zugehörigen
Gegenständen wie etwa Reifen.
Es ist untersagt, solche Arbeiten in oder vor
der Garage an einem Fahrzeug vorzunehmen,
bei denen die Gefahr des Austrittes
brennbarer oder umweltgefährdender Stoffe
besteht; Entsprechende Stoffe dürfen in oder
vor der Mietsache auch nicht gelagert werden.
Bauliche Veränderungen dürfen vom Mieter
nicht ohne Zustimmung des Vermieters
vorgenommen werden.
9) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung
berechtigt, wenn der Mieter mit einem Betrag,
der zwei Monatsmieten übersteigt, im
Rückstand ist, oder wenn der Mieter das
Objekt vertragswidrig benutzt. Hierzu zählt
auch die entgeltliche Überlassung an Dritte.
10) Für eventuell erforderliche Winterdienste
ist der Mieter zuständig.
11) Nach Beendigung des Mietvertrages ist
die Garage vom Mieter in besenreinem
Zustand zurückzugeben.
Der ursprüngliche Zustand ist
wiederherzustellen
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PDF Format.
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