Für Nebenkostenvorauszahlungen sieht § 560
Abs. 4 BGB die Möglichkeit für beide
Vertragsparteien vor, nach einer
Nebenkostenabrechnung eine Anpassung
auf eine angemessene Höhe vorzunehmen.
Weist die Jahresabrechnung einen
veränderten Verbrauch auf, dann kann sowohl
Mieter als auch Vermieter die
Nebenkostenvorauszahlung den tatsächlichen
Verhältnissen anpassen.
Denn die Erhöhung muss im Verhältnis zu dem
Nachzahlungsbetrag stehen.
Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der
Vermieter bei nunmehr steigenden
Betriebskosten nicht die Umstellung auf eine
Nettomiete verlangen, zu der dann eine
Vorauszahlung zu leisten wäre (OLG Stuttgart
RE WuM 83, 285).
Unzulässig ist eine rückwirkende Erhöhung der
Vorauszahlung (AG Bergisch Gladbach WuM
83, 206), Sind Nebenkostenvorauszahlungen
vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei
nach einer Abrechnung durch Erklärung in
Textform eine Anpassung auf eine
angemessene Höhe vornehmen.
Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts
anderes vereinbart worden ist, sind die
Betriebskosten nach dem Anteil der
Wohnfläche bzw. der Mietfläche bei
Gewerbemietverhältnissen umzulegen.
Verbrauchsabhängige Kosten, d. h.
Nebenkosten, die von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten Verursachung
durch den Mieter abhängen, sind nach einem
Maßstab umzulegen, der dem
unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen Verursachung durch die
einzelnen Mieter Rechnung trägt.
Mit diesem Musterschreiben kündigt der
Vermieter dem Mieter an, dass die
Nebenkostenvorauszahlungen zukünftig erhöht
werden.
Begründen kann er das damit, dass die
laufende Vorauszahlung nicht mehr ausreicht,
weil sich das aus der Endabrechnung ergeben
hat.
Wir übermitteln das Formular je im Word und
PDF Format.
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