Bereitschaftsdienst  ist Arbeitszeit Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort geleistet wird, ist Arbeitszeit, auch in Form von Nachtarbeit, Schichtarbeit und/oder Überstunden. Rufbereitschaft zu Hause zählt i. d. R. nicht als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten muss, um bei Bedarf seine volle Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um Überstunden nach § 11 BUrlG.   Vergütung Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber eine Vergütungspflicht. Der vereinbarte Lohn kann aber erheblich unter der Vergütung für die Arbeitsleistung liegen. Auch eine Pauschalabgeltung oder die Gewährung von Freizeit werden als zulässig angesehen. Vergütung für Bereitschaftsdienst  Der Bereitschaftsdienst eines Assistenzarztes kann niedriger als die Vollarbeit vergütet werden, da der Bereitschaftsdienst eine Leistung des Arbeitsnehmers ist, bei der er geringer als bei der Vollarbeit in Anspruch genommen wird. BAG, 2004-01-28, 5 AZR 530/02 Kein Recht auf volle Vergütung von Bereitschaftszeiten für Beamte Beamte haben kein Recht darauf, dass von ihnen in den Dienststellen abgeleistete Bereitschaftszeiten ebenso bezahlt werden wie herkömmliche Arbeitszeiten oder Überstunden. Während eines Bereitschaftsdienstes werde ein Arbeitnehmer in der Regel weniger stark beansprucht, so dass die abgeleisteten Stunden nicht ohne weiteres mit der vollen Arbeitszeit gleichgesetzt werden könnten.  Außerdem habe das beklagte Land sich mit einer Bezahlung von 50 Prozent der normalen Bezüge bereits die - laut Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums - zulässige Obergrenze erreicht. Oberverwaltungsgericht Koblenz, 2 A 10045/03.OVG  Ein Arbeitnehmer, der sich zum Bereitschaftsdienst in den Räumen des Arbeitgebers aufhalten muss, kann die Zeit als volle Arbeitszeit geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte ein Feuerwehrmann geklagt, weil ihm wie seinen Kollegen regelmäßig von 24 Stunden Dienst in der Leitstelle 14 als Bereitschaft angerechnet worden waren. Er hatte Vergütung von Mehrarbeit gefordert, da er durchschnittlich 54 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Die Richter des VG Minden gaben dem Feuerwehrmann zwar in der Sache recht, seiner Klage jedoch nicht statt: Zwar sei die Bereitschaft in den Diensträumen volle Arbeitszeit, aber der im konkreten Fall geleistete Umfang falle dauerhaft an und unterlaufe somit Arbeitsschutzbestimmungen. Er sei daher nicht genehmigungsfähig. VG Minden, 2001- 11-21, 4 K 3162/00 Der Bereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers muss auf sein Urlaubsgeld angerechnet werden. BAG, 9 AZR 437/99   Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit "Bereitschaftsdienste in Form von persönlicher Anwesenheit ist Arbeitszeit im Sinne des § 2 Arbeitszeitgesetz", so urteilte das Kieler Arbeitsgerichtes über die Klage eines Assistenzarztes des Städtischen Krankenhauses Kiel. Begründet wird diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes damit, dass das Arbeitszeitgesetz zwar die entsprechende europäische Richtlinie umgesetzt hat, aber unzureichend. Der Bereitschaftsdienst von Ärzten in Krankenhäusern ist weiterhin als Ruhezeit zu werten und nicht als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit anzusehen, wenn sich der Beamte während seiner Bereitschaft in den Räumen des Dienstherrn aufhalten muss. Die Dauer der Arbeitszeit der Beschäftigten ergibt sich in der Regel aus dem für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag, soweit es sich um Arbeitnehmer, d.h. Angestellte oder Arbeiter handelt. Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn von den Beschäftigten lediglich verlangt wird, am Arbeitsplatz anwesend zu sein, um im Bedarfsfall von sich aus und ohne Aufforderung durch Dritte die volle vertragliche Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Sie stellt daher gegenüber der normalen Arbeitstätigkeit (so genannte Vollarbeit) eine geringere Arbeitsleistung dar. Liegt Arbeitsbereitschaft vor, kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je nach dem Anteil der Arbeitsbereitschaft verlängert werden, ohne dass dadurch Überstunden entstehen (§ 15 Abs. 2 BAT). Wer etwa von 12 Stunden Bereitschaftsdienst erfahrungsgemäß nur ca. 8 Stunden arbeiten muss, darf mit 2/3 der Normalvergütung bezahlt werden. Er hat ja auch nur 2/3 der Zeit gearbeitet. Da Klinikärzte während des Bereitschaftsdienstes persönlich im Krankenhaus anwesend und unverzüglich einsatzbereit sein müssen, ist der Dienst als Arbeitszeit zu werten. Diese Regelung des Europäischen Gerichtshofes auch für Ärzte an deutschen Kliniken/  Arbeitsgericht Herne. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, Bezahlung  von Bereitschaft, Vergütung, Was ist Bereitschaft Abmahnung vom Arbeitgeber, Änderungskündigung, Fristen, Abfindung Anspruch auf Abfindung nach Kündigung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit nach und während Elternzeit Urlaubsgeld Weihnachtsgeld  450 Euro Jobber Anspruch auf Weihnachtsgeld und Rückzahlung Urlaubsgeld, gesetzlicher Anspruch Arbeiten an Feiertagen, Samstag und Wochenende Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug, Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme, Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung  Sonntage, Feiertage Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale 2012 Klage wegen rückständigem Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während Ausbildung Kündigung Arbeitsvertrag schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag schiftlich und Zugang Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutzklage einreichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Mobbing am Arbeitsplatz Nutzung Dienstwagen Pflicht zu Überstunden Probezeit, Kündigung Prokura, Handlungsvollmacht, Einzelprokura, Vollmacht, Widerruf Rauchverbot am Arbeitsplatz Recht auf Einsicht in Personalakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung von Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Schwangerschaftsvertretung, Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit Bezahlung Feiertage Sozialauswahl bei Kündigungen Sperrzeit bei  Aufhebungsvertrag Stundung Lohn, Gehaltsverzicht schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubs und Weihnachtsgeld für 450 Euro Kräfte AG kann Urlaubsgenehmigung, zurückziehen Lohnzahlung Verjährung Verlängerung nach Probezeit Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der  Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Zeitarbeit, Zeitarbeiter Anspruch gleicher Lohn Zeitarbeitsvertrag Verlängerung mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! 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