Während der Corona-Pandemie ist die
Durchführung von
Eigentümerversammlungen in den meisten
Bundesländern verboten.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie viele
Wohnungseigentümer anwesend sein
müssen.
Der Verwalter kann daher auch alleine bzw.
mit nur wenigen Personen eine
Wohnungseigentümerversammlung
durchführen, wenn eine ausreichende Anzahl
von Vollmachten vorliegt und die
Beschlussfähigkeit der
Wohnungseigentümerversammlung erreicht
wird.
Der Verwalter muss geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen sicherstellen.
Eine Online-Versammlung ist nur zulässig,
wenn sie mit Zustimmung sämtlicher
Eigentümervereinbart ist.
In dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen
der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht hat der Bundestag
temporäre Sonderregeln zum
Wohnungseigentumsrecht beschlossen.
Auch in der Corona-Zeit ist der Verwalter zur
Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet.
Das Recht des Verwaltungsbeirats, die
Abrechnungsunterlagen einzusehen und zu
prüfen, besteht grundsätzlich nach wie vor.
mehr zu Corona und Eigentümer
Stundung wegen Corona- Kredite
zurückzahlen
Die Stundung für Raten- oder
Immobilienkredite ist am 30. Juni ausgelaufen.
Das galt für Verbraucherdarlehensverträge,
die vor dem 15. März 2020 geschlossen
worden sind und für Zahlungsverpflichtungen,
die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni
2020 fällig wurden.
Eine Verlängerung dieser Zeiten durch den
Gesetzgeber ist nicht erfolgt, so dass die
Stundungsmöglichkeit mit dem 30.06.2020
ausgelaufen ist.
Kann der Kreditnehmer seine Raten bis jetzt
immer noch nicht zahlen, bleibt nur die
Möglichkeit mit dem Kreditgeber zu
verhandeln. Entweder über eine weitere
Stundung oder niedrigere Raten. Es liegt im
Ermessen des Kreditgebers ober sich darauf
einlässt. mehr zu Schulden wegen Corona
Corona Wirtschaftshilfe November/
Dezember 2020
Anfang Dezember sind die Corona-
Maßnahmen und auch die Hilfen bis zum 10.
Januar 2021 verlängert worden.
Hat ein Schuldner einen Termin beim
Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieher
meldet sich zum Besuch an, muss der
Schuldner diesen Termin nicht wahrnehmen,
wenn er unter Quarantäne steht. Auf
Verlangen muss er aber eine Kopie des
Schreibens, über die angeordnete
Quarantäne, vorlegen.
Jedes Kindergeld berechtigte Kind erhält
einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro.
Das Geld wird im März oder April 2021
ausgezahlt.
Unterhalt wegen Corona einstellen oder
kürzen?
Die Corona Auswirkungen sind erst einmal
keine Begründung, Unterhaltszahlungen
grundsätzlich sofort zu kürzen oder
einzustellen. Hier muss die Dauer der
Einkommenseinbußen berücksichtigt werden.
In ähnlichen Fällen gingen Gerichte von
mindestens 6 Wochen aus.
Umgangsrecht
Wenn Elternteile mit dem Coronavirus infiziert
sind, ist das kein Grund, den Umgang
auszusetzen. Gerichtliche
Umgangsbeschlüsse sind einzuhalten.
Ist ein Kind oder ein Elternteil infiziert, sollten
Eltern Übergangslösungen finden.
Um den Umgang nicht zu gewähren, ist nicht
ausreichend, dass ein Elternteil Angst hat, das
Kind könnte sich beim anderen Elternteil
infizieren oder dieser würde nicht auf
genügend Schutz achten.
Zeigt das Kind Symptome, ist aber nicht
positiv getestet, muss der Umgang trotzdem
gewährt werden. Es muss dem
umgangsberechtigten Elternteil aber mitgeteilt
werden. Dieser entscheidet dann, ob er den
Umgang mit dem Kind trotzdem ausüben
möchte.
Wenn das „Coronavirus“ nur vorgeschoben
wird, um den Umgang zu verweigern, können
im Nachgang Zwangsmaßnahmen verhängt
werden.
“Gesetz für den erleichterten Zugang zu
sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur
Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund
des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-
Paket)”
Diese Regelungen wurden bis zum 31.3.2021
verlängert.
Es gilt eine erleichterte Vermögensprüfung,
die befristete Anerkennung der tatsächlichen
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
Vereinfachungen bei der Bewilligung
vorläufiger Leistungen.
Es wird weitestgehend darauf verzichtet das
vorhandene Vermögen zu prüfen, wenn
dieses nicht erheblich ist. Auch die Prüfung,
ob die Miet- und Heizkosten angemessen
sind, entfällt für sechs Monate.
Die Prüfung wird aber zu einem späteren
Zeitpunkt nachgeholt.
Für den Fall, dass es zu Schulschließungen
kommt, wird auch die Sonderregelung für die
Mittagsverpflegung von Schülerinnen und
Schülern im Rahmen des Bildungspakets
verlängert.
Es gibt einen erhöhten Kinderzuschlag. Dieser
muss bei der Familienkasse beantragt werden
und kann für sechs Monate ausgezahlt
werden. Bedingung ist jedoch, dass betroffene
Eltern Kindergeld für ihr Kind beziehen und
ein monatliches Bruttoeinkommen von
mindestens 900 Euro (600 Euro bei
Alleinerziehenden) erzielen.
Hartz IV Empfänger erhalten einmalig einen
Corona- Zuschlag von 150 Euro. Außerdem
Berechtigungsscheine ihrer Krankenkassen
für kostenlose FFP2-Masken. Für Kinder und
Jugendliche aus Familien im Hartz IV Bezug
übernimmt das Jobcenter die Kosten für
digitale Endgeräte. Die Auszahlung soll
zeitnah erfolgen.
statt: 14,80 € nur 8,30 €
bis
nur 8,30 € statt 14,90 €
bis
statt: 19,90 € nur 12,30 €
bis
bis
nur: 12,30 € statt 19,90 €
Gesamtpaket Unterhalt
Corona