Dass die erste Mahnung kostenfrei sein muss, gilt nur für Rechnungen, bei den kein Zahlungtermin vereinbart wurde. (Es wird im Internet ein Buch gekauft und es steht nicht auf der Rechnung, bis wann das Buch bezahlt werden muss. Wenn dann eine Mahnung kommen, muss diese kostenfrei sein.) Der Begriff "Inkasso" kommt aus dem Bankwesen und ist italienischen Ursprungs. Er wird erklärt als: "Einkassieren, die Einziehung von barem Geld für Forderungen, besonders auf fällige Wechsel, Rechnungen, etc." Das Inkasso kann in der Form eines Treuhandinkassos oder eines Forderungskaufs erfolgen. Inkassogebühren sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen. Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassogebühren als Verzugsschaden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger bleibt bei der Inkassovollmacht im vollen Umfang Eigentümer der Forderung. Das Inkassounternehmen wird lediglich beauftragt, im Rahmen des geschlossenen Inkassovertrages gegen die Schuldner alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung erforderlich sind, einzuleiten. Das Inkassounternehmen wird weiterhin bevollmächtigt, im Rahmen der Inkassovereinbarung, alle im Zusammenhang mit der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw., im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen. Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger darüber hinaus in der Regel dazu berechtigt, für den Gläubiger in dessen Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die aus Inkassoaufträgen erwachsen, und den Verkehr sowie informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen. Die Rechtsanwälte sind sodann zur Erteilung von Untervollmachten und zum Geldempfang für den Gläubiger befugt. Pro Mahngebühr darf ein Inkassounternehmen nur die ungefähren Portokosten berechnen. (OLG Hamm und OLG Stuttgart). Dies gilt allerdings nur, wenn es sich z.B. um Forderungen aus Warenlieferungen handelt.

Bei Forderungen aus Krediten dürfen neben Verzugszinsen

keine Mahngebühren geltend gemacht werden.(BGH)

Schuldner müssen Inkassogebühren nicht immer übernehmen. Zum Beispiel dann nicht, wenn sie dem Gläubiger bereits nach einer Mahnung schriftlich mitgeteilt hatten, dass sie nicht zahlen können und um eine Stundung oder Ratenzahlung baten. Unzulässig ist die Erhebung von Inkassogebühren dann, wenn später zusätzlich ein Anwalt eingeschaltet wird, der seinerseits Gebühren verlangt. Es besteht keine Pflicht zur Doppelzahlung.Inkassobüros können Inkassokosten nur dann verlangen, wenn kein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder Urteil vorliegt und der Gläubiger davon ausgehen konnte, dass Sie durch die Einschaltung eines Inkassobüros bezahlen oder wenn Sie sich in Verzug befinden. Gibt es ein Urteil oder einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, darf das Inkassobüro keine Kosten verlangen.
Auch gegen Inkassogebühren im Mahnbescheid kann sich ein Teil- Widerspruch lohnen. Die Inkassokosten werden zwar von vielen Versandhäusern und Mobilfunkanbietern auf dem Mahnbescheid mit erwähnt aber sie sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Denn solche Unternehmen haben in der Regel eigene Mahnabteilungen und genug Erfahrung, um zu wissen, dass bei Zahlungsausfall ein Mahnverfahren mit oder ohne Anwalt entsteht. Durch das Inkassobüro steigen die Kosten aber höher, als wenn sogleich ein Anwalt eingeschaltet worden wäre. (OLG Dresden) Viele Inkassobüros verlangen auch die Mahnkosten, die der Gläubiger hatte. Wenn also Vodafone vorher schon kostenpflichtig gemahnt hatte, kann das Inkassobüro diese Kosten dann auch verlangen.

Inkassokosten dürfen nicht höher sein, als

Anwaltskosten. Und Anwälte können höchstens

2,50 Euro pro Mahnung verlangen.

Folgende Inkassogebühren sind zulässig:

Pauschalgebühren: Einem Inkassounternehmen steht höchstens der Betrag zu, den ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Die Höhe der Gebühr ist in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nach dem Gegenstandswert gestaffelt. Mahngebühren: Pro erhaltener Mahnung sollten Sie höchstens 2 Euro,- akzeptieren. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich z.B. um Forderungen aus Warenlieferungen handelt. Bei Forderungen aus Krediten dürfen neben Verzugszinsen keine Mahngebühren geltend gemacht werden. Adressenermittlungskosten: können dann berechnet werden, wenn der Schuldner umgezogen ist und den Gläubiger hiervon nicht benachrichtigt hat. Anfragen beim Einwohnermeldeamt kosten in der Regel zwischen 3 und 12 Euro,-. Höhere Beträge sollten nur bei Nachweis akzeptiert werden. Verzugszinsen: ob die Höhe der Verzugszinsen korrekt berechnet wurde, muss im Einzelfall genau überprüft werden. Weitere Gebühren wie Vergleichsgebühr, Nachnahmegebühr oder eine Gebühr für die Offenlegung einer Lohnabtretung sollte man nicht bezahlen. Inkassobüros dürfen mit entsprechender Genehmigung außergerichtlich fremde Forderungen einziehen. Man sollte sich daher stets die Abtretungserklärung oder eine Vollmacht, die der ursprüngliche Gläubiger ausgestellt hat, zeigen lassen. Kann das Büro dem nicht nachkommen, leisten Sie nur an Ihren Gläubiger und nicht an das Inkassobüro. Nicht zahlen muss man, wenn man den Gläubiger rechtzeitig vor Beauftragung des Inkassounternehmens über die Zahlungsunfähigkeit informiert hat. Der darf dann wegen seiner Schadensminderungspflicht die Kosten durch Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht unnötig erhöhen. Ist der Schuldner bei Erteilung des Inkassoauftrages für den Gläubiger erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, ist der Auftrag aussichtslos und unsinnig (vgl. OLG Köln). Er stellt einen unzulässigen Umweg zum kostengünstigeren gerichtlichen Mahnverfahren dar (vgl. AG Zossen).
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Dass die erste Mahnung kostenfrei sein muss, gilt nur für Rechnungen, bei den kein Zahlungtermin vereinbart wurde. (Es wird im Internet ein Buch gekauft und es steht nicht auf der Rechnung, bis wann das Buch bezahlt werden muss. Wenn dann eine Mahnung kommen, muss diese kostenfrei sein.) Der Begriff "Inkasso" kommt aus dem Bankwesen und ist italienischen Ursprungs. Er wird erklärt als: "Einkassieren, die Einziehung von barem Geld für Forderungen, besonders auf fällige Wechsel, Rechnungen, etc." Das Inkasso kann in der Form eines Treuhandinkassos oder eines Forderungskaufs erfolgen. Inkassogebühren sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen. Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassogebühren als Verzugsschaden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger bleibt bei der Inkassovollmacht im vollen Umfang Eigentümer der Forderung. Das Inkassounternehmen wird lediglich beauftragt, im Rahmen des geschlossenen Inkassovertrages gegen die Schuldner alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung erforderlich sind, einzuleiten. Das Inkassounternehmen wird weiterhin bevollmächtigt, im Rahmen der Inkassovereinbarung, alle im Zusammenhang mit der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw., im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen. Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger darüber hinaus in der Regel dazu berechtigt, für den Gläubiger in dessen Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die aus Inkassoaufträgen erwachsen, und den Verkehr sowie informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen. Die Rechtsanwälte sind sodann zur Erteilung von Untervollmachten und zum Geldempfang für den Gläubiger befugt. Pro Mahngebühr darf ein Inkassounternehmen nur die ungefähren Portokosten berechnen. (OLG Hamm und OLG Stuttgart). Dies gilt allerdings nur, wenn es sich z.B. um Forderungen aus Warenlieferungen handelt.

Bei Forderungen aus Krediten dürfen neben

Verzugszinsen keine Mahngebühren geltend

gemacht werden.(BGH)

Schuldner müssen Inkassogebühren nicht immer übernehmen. Zum Beispiel dann nicht, wenn sie dem Gläubiger bereits nach einer Mahnung schriftlich mitgeteilt hatten, dass sie nicht zahlen können und um eine Stundung oder Ratenzahlung baten. Unzulässig ist die Erhebung von Inkassogebühren dann, wenn später zusätzlich ein Anwalt eingeschaltet wird, der seinerseits Gebühren verlangt. Es besteht keine Pflicht zur Doppelzahlung.Inkassobüros können Inkassokosten nur dann verlangen, wenn kein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder Urteil vorliegt und der Gläubiger davon ausgehen konnte, dass Sie durch die Einschaltung eines Inkassobüros bezahlen oder wenn Sie sich in Verzug befinden. Gibt es ein Urteil oder einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, darf das Inkassobüro keine Kosten verlangen.
Auch gegen Inkassogebühren im Mahnbescheid kann sich ein Teil- Widerspruch lohnen. Die Inkassokosten werden zwar von vielen Versandhäusern und Mobilfunkanbietern auf dem Mahnbescheid mit erwähnt aber sie sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Denn solche Unternehmen haben in der Regel eigene Mahnabteilungen und genug Erfahrung, um zu wissen, dass bei Zahlungsausfall ein Mahnverfahren mit oder ohne Anwalt entsteht. Durch das Inkassobüro steigen die Kosten aber höher, als wenn sogleich ein Anwalt eingeschaltet worden wäre. (OLG Dresden) Viele Inkassobüros verlangen auch die Mahnkosten, die der Gläubiger hatte. Wenn also Vodafone vorher schon kostenpflichtig gemahnt hatte, kann das Inkassobüro diese Kosten dann auch verlangen.

Inkassokosten dürfen nicht höher sein, als

Anwaltskosten. Und Anwälte können

höchstens 2,50 Euro pro Mahnung verlangen.

Folgende Inkassogebühren sind

zulässig:

Pauschalgebühren: Einem Inkassounternehmen steht höchstens der Betrag zu, den ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Die Höhe der Gebühr ist in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nach dem Gegenstandswert gestaffelt. Mahngebühren: Pro erhaltener Mahnung sollten Sie höchstens 2 Euro,- akzeptieren. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich z.B. um Forderungen aus Warenlieferungen handelt. Bei Forderungen aus Krediten dürfen neben Verzugszinsen keine Mahngebühren geltend gemacht werden. Adressenermittlungskosten: können dann berechnet werden, wenn der Schuldner umgezogen ist und den Gläubiger hiervon nicht benachrichtigt hat. Anfragen beim Einwohnermeldeamt kosten in der Regel zwischen 3 und 12 Euro,-. Höhere Beträge sollten nur bei Nachweis akzeptiert werden. Verzugszinsen: ob die Höhe der Verzugszinsen korrekt berechnet wurde, muss im Einzelfall genau überprüft werden. Weitere Gebühren wie Vergleichsgebühr, Nachnahmegebühr oder eine Gebühr für die Offenlegung einer Lohnabtretung sollte man nicht bezahlen. Inkassobüros dürfen mit entsprechender Genehmigung außergerichtlich fremde Forderungen einziehen. Man sollte sich daher stets die Abtretungserklärung oder eine Vollmacht, die der ursprüngliche Gläubiger ausgestellt hat, zeigen lassen. Kann das Büro dem nicht nachkommen, leisten Sie nur an Ihren Gläubiger und nicht an das Inkassobüro. Nicht zahlen muss man, wenn man den Gläubiger rechtzeitig vor Beauftragung des Inkassounternehmens über die Zahlungsunfähigkeit informiert hat. Der darf dann wegen seiner Schadensminderungspflicht die Kosten durch Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht unnötig erhöhen. Ist der Schuldner bei Erteilung des Inkassoauftrages für den Gläubiger erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, ist der Auftrag aussichtslos und unsinnig (vgl. OLG Köln). Er stellt einen unzulässigen Umweg zum kostengünstigeren gerichtlichen Mahnverfahren dar (vgl. AG Zossen).
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