Pfändung Abfindung
Die Abfindung ist pfändbar. Die Pfändungsgrenzen für Löhn und Gehalt sind nicht anwendbar.
Pfändungsschutz kann der Arbeitnehmer nur erlangen, wenn er das beim Vollstreckungsgericht beantragt.
Nach § 850i Zivilprozessordnung hat das Gericht dem Arbeitnehmer von der Abfindung so viel zu belassen,
als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines
Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils bedarf. Die wirtschaften
Verhältnisse des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen.
Gehaltsabtretung kann Abfindung erfassen
Hat ein Arbeitnehmer bei Aufnahme eines Kredits sein pfändbares Arbeitseinkommen an die Bank
abgetreten, wird eine gezahlte Abfindung nur dann von der Abtretung erfasst, wenn das aus der
Abtretungsvereinbarung eindeutig hervorgeht. Unklarheiten in der Formulierung gehen zulasten der Bank.
LAG Düsseldorf
Aktenzeichen: 11 Sa 291/06
Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung und ist daher voll pfändbar. Man kann aber einen Antrag nach §
850 i ZPO stellen, so dass ggf. die Abfindung ratenweise belassen werden kann.
Abfindungen in Form von Einmalzahlungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9,10 KSchG, auf
Grund eines Sozialplans oder aus § 113 BetrVG sind pfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs.1 ZPO
und unterliegen nicht den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.
Um also zumindest einen Teil der Abfindung für den eigenen Lebensunterhalt und den der
unterhaltsberechtigten Angehörigen vor der Pfändung zu retten muss der Pfändungsschutz des § 850i ZPO
in Anspruch genommen werden: Beim Gericht beantragen.
Das Problem ist, dass es für Selbständige (zunächst) keinen Pfändungsschutz gibt. Der Gläubiger könnte
z.B. ein allgemeines Zahlungsverbot erwirken, mit der Folge, dass keiner der Kunden mehr Zahlungen an
leisten darf. Dann muss beim Amtsgericht einen Pfändungsschutzantrag gestellt werden.
Alles was man besitzt sind private Sachen. Mobilienpfändung spielt heute kaum noch eine Rolle. Sachen,
die nachweislich für die Erwerbstätigkeit benötigt werden sind ebenso pfändungsfrei, wie Sachen, die für
das tägliche Leben benötigt werden. Ebenso wird der GV nichts pfänden, wenn der zu erwartende Erlös in
keinem Verhältnis zu den Kosten der Pfändung und Verwertung steht.
Der Existenzgründungszuschuss zählt nicht zu den Sozialleistungen. Er ist also nach ZPO 850 nicht
geschützt. Auch wenn der Zuschuss vom Arbeitsamt gezahlt wird, wird er in Sachen Pfändungen nicht zu
den Sozialleistungen gezählt, die dem Pfändungsschutz unterliegen. Es gilt also als normales, pfändbares
Einkommen. Es müssen nur die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden.
Ist die Abfindung pfändbar?
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