Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag die
Pfändungsgrenze anheben.
Das ist im Einzelfall möglich wegen:
- besonderen beruflichen Bedürfnissen, z. B.
hohe Pendlerkosten, Fortbildungsaufwand,
Kinderbetreuungskosten
- besonderen persönlichen Bedürfnissen, z.
B. Diätkosten, Wohnungsausstattung und
Kaution nach
trennungsbedingtem Auszug aus der
ehelichen Wohnung- und auch andere
Härtgründe können anerkannt werden.
Preis gesamt: 3,
30
€
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