Da es sich bei der Abfindung um eine einmalige, nicht wiederkehrende Leistung handelt, kann der Arbeitnehmer die Pfändung der Abfindung – wenigstens zum Teil - abwenden, indem er einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht stellt. Danach hat das Vollstreckungsgericht dem Arbeitnehmer soviel von der Abfindung zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen Lebensunterhalt benötigt. Es muss aber der Antrag gestellt werden.
Antrag Pfändungsschutz Abfindung
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