Da es sich bei der  Abfindung um eine 
  einmalige, nicht wiederkehrende Leistung 
  handelt, kann der Arbeitnehmer die Pfändung 
  der Abfindung – wenigstens zum Teil - 
  abwenden, indem er einen Antrag auf 
  Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO an das 
  zuständige Vollstreckungsgericht stellt.  
  Danach hat das Vollstreckungsgericht dem 
  Arbeitnehmer soviel von der  Abfindung zu 
  belassen, wie er während eines 
  angemessenen Zeitraums für seinen 
  Lebensunterhalt benötigt.
  Es muss aber der Antrag gestellt werden.
 
  
 
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