Mülltonnen für Restmüll sind Privateigentum. Sie
gehören dem Eigentümer der Wohnung oder
des Hauses. Ist die Wohnung vermietet, ist der
Mieter Besitzer dieser Mülltonne.
Der Müll ist Privateigentum und hört dem
Besitzer oder Eigentümer der Mülltonne. Noch
nicht einmal die Polizei darf im Müll wühlen,
wenn sie keinen Durchsuchungsbefehl hat.
Die Papiertonnen sind Eigentum des
Landkreises und werden den Nutzern
normalerweise kostenfrei überlassen.
Es ist nicht gestattet, Müll aus einer anderen
Mülltonnen zu entnehmen oder darin
herumzuwühlen. Erst nach Abholung ist der Müll
Eigentum der Entsorgungsfirma. Das gilt auch für
Sperrmüll auf der Straße.
Es gilt zwar nach BGB § 959, dass eine
bewegliche Sache herrenlos wird, wenn der
Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu
verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Das gilt
aber nicht für Müll.
Denn dieser wird auf die Straße gestellt, weil er
abgeholt werden soll und nicht weil er der
Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll. Müll oder
Altpapier ist also so lange Eigentum des Besitzers,
bis er vom Entsorgungsunternehmen abgeholt
worden ist.
Es ist also Diebstahl, wenn jemand etwas aus
einer anderen Mülltonne entnimmt. Für Sperrmüll
gibt es allerdings in einigen Städten Ausnahmen.
Dort ist dann geregelt, dass der Sperrmüll den
Wirtschaftsbetrieben gehört, sowie er auf der
Straße abgestellt wird.
Genaue Regelungen der Städte findet man in der
Abfallsatzung. Auf jeden Fall aber gehört der
Sperrmüll nicht der Allgemeinheit, wenn er auf der
Straße steht.
Recht im Alltag
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