Da es sich bei der Abfindung um eine
einmalige, nicht wiederkehrende Leistung
handelt, kann der Arbeitnehmer die Pfändung
der Abfindung – wenigstens zum Teil -
abwenden, indem er einen Antrag auf
Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO an das
zuständige Vollstreckungsgericht stellt.
Danach hat das Vollstreckungsgericht dem
Arbeitnehmer soviel von der Abfindung zu
belassen, wie er während eines
angemessenen Zeitraums für seinen
Lebensunterhalt benötigt.
Es muss aber der Antrag gestellt werden.
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