Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb
der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen.
Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der
Frist abzuschicken. Der Einspruch muss nicht
begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings
wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem
Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.
Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen bei
der Behörde eingehen. Fällt das Ende der Frist auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die
Frist erst am darauf folgenden Werktag. Die Frist
endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist
um 24:00 Uhr. Ein Ausnutzen der Frist bis zur
letzten Minute ist zulässig.
Ein Telefax-Schreiben muss vor Fristablauf auf
dem Empfangsgeräte eingegangen sein.
Für die Fristwahrung durch Telefax kommt es auf
die am Empfangsgerät eingestellte Uhrzeit an.
Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Stelle
eingelegt,
so ist die Frist versäumt, wenn der Einspruch zwar
weitergeleitet wird, aber erst nach Ablauf der Frist
bei der zuständigen Stelle eingeht. .................
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid kann der
Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss innerhalb der
Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen.
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Die Formulare sind
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