Rechtsirrtümer im Strafrecht,
Arbeitsrecht, Familienrecht und beim
Bürgergeld
Beamtenbeleidigung
Diesen Tatbestand gibt es nicht! Die
Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.
Es macht keinen Unterschied, ob jemand
seinen Nachbarn oder einen Polizisten
beschimpft. Es gibt für die Beleidigung eines
Beamten keine höheren Strafen.
Entscheidend ist nur, ob es sich bei einer
Aussage, um eine Tatsache handelt.
Irrtümer im Arbeitsrecht
In der Probezeit kann man von einem Tag
auf den anderen gekündigt werden?
In der Probezeit kann zwar ohne Grund
gekündigt werden, eine Kündigungsfrist gibt
es aber trotzdem. Sie beträgt zwei Wochen.
Die Probezeit darf höchstens sechs Monate
betragen.
Eine Sonderregelung gilt für Schwangere.
Schwangeren kann auch in der Probezeit nur
betriebsbedingt oder bei schweren
Verstößen gekündigt werden.
Bis auf wenige Ausnahmen müssen
Arbeitsverträge nicht schriftlich geschlossen
werden.
Nur befristete Arbeitsverträge müssen
schriftlich abgeschlossen werden, wenn
auch ein Grund für die Befristung angegeben
sein muss.
Ohne Probezeit besteht sofort
Kündigungsschutz?
Auch ohne Probezeit gilt eine gesetzliche
Wartezeit von sechs Monaten. Erst danach
gilt voller Kündigungsschutz und auch
Urlaubsanspruch. (§ 1
Kündigungsschutzgesetz/KSchG)
Wem gekündigt wird, der hat Anspruch
auf eine Abfindung
Auch das gehört zu den Rechtsirrtümern.
Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, muss er
keine Abfindung zahlen. Abfindungen werden
zum Beispiel bei betriebsbedingten
Kündigungen oder Sozialplänen fällig. Es
kann aber auch freiwillig eine Abfindung
gezahlt werden.
Rechtsirrtümer Schulden
Kann man wegen Schulden ins Gefängnis
kommen?
Das kann man nicht. Im Protokoll Nr. 4 zur
Europäischen Menschenrechtskonvention
wurde 1963 das Verbot der
Freiheitsentziehung wegen Schulden
ausdrücklich normiert. Allerdings ist es
möglich, eine Freiheitsstrafe zu erhalten,
wenn man ein Bußgeld nicht zahlt. Hier geht
es aber um die Weigerung, nicht zu zahlen.
Die Freiheitsstrafe soll den Schuldner dazu
zwingen, zu zahlen. Wer nicht zahlen kann,
kann immer noch Ratenzahlung vereinbaren
oder gemeinnützige Arbeit leisten. Denn das
Gericht geht erst einmal davon aus, dass der
Schuldner nicht zahlen will.
Rechtsirrtum Bürgergeld
Der Bürgergeld/ Empfänger muss
nachweisen, dass er Post vom Jobcenter
nicht erhalten hat. Falsch! Wieder ein
Rechtsirrtum.
Das Jobcenter trägt die Beweislast. Da es
die Post meisten als einfache Post
verschickt, könnte es gar nicht beweisen,
dass jemand Post erhalten hat. Somit wäre
jeder Bescheid vom Jobcenter unwirksam,
wenn der Hilfeempfänger angibt, dass er
keine Post erhalten hat.
Rechtsirrtümer Mietrecht
Auch im Mietrecht gibt es viele
Rechtsirrtümer. Der Vermieter hat das Recht,
einen Schlüssel von der Wohnung seines
Mieters für Notfälle zu haben. Falsch!
Der Vermieter darf keinen Zweitschlüssel in
seinem Besitz haben. Für Notfälle kann sich
der Mieter aussuchen, wen er einen
Schlüssel geben möchte. Das steht sogar im
Grundgesetz Artikel 13.
Eine Kurzehe kann man einfach
annullieren!
Jede Ehe - auch wenn sie nur für ein paar
Tage rechtsgültig geschlossen wurde – kann
nur durch Scheidung wieder beendet
werden. Es muss also mindestens einer der
Ehepartner einen Scheidungsantrag bei
Gericht stellen und es muss sogar das
Trennungsjahr eingehalten werden.
Rechtsirrtümer im
Vertragsrecht
Die meisten Rechtsirrtümer gibt es im Kaufrecht.
Es gibt kein Recht des Käufers auf Umtausch der
Ware ohne Grund, z.B. weil die Ware nicht gefällt.
Nur wenn die Ware einen Mangel hat, kann der
Käufer reklamieren. Wer aber über das Internet,
per Katalog oder das Telefon bestellt, hat immer
ein Umtauschrecht von 14 Tagen, egal ob ihm die
Ware nicht mehr gefällt, nicht passt oder andere
Gründe vorliegen, die den Käufer zur Rückgabe
veranlassen.
Rechtsirrtümer Strafrecht
Auch in Deutschland können Angeklagte auf
Kaution freikommen. Dadurch kann der
Beschuldigte der Untersuchungshaft
entgehen . Geregelt ist das, in § 116a StPO.
Häufig sind zusätzliche Bedingungen Teil der
Kautionsvereinbarung (z. B. Meldepflicht,
Reiseverbot).
„Wer sich keinen Anwalt leisten kann,
bekommt Einen gestellt."
In einem Strafverfahren kann dem
Angeklagten ein Pflichtverteidiger gestellt
werden. Diesen kann sich der Angeklagte
unter Umständen auch selbst aussuchen.
Voraussetzungen dafür finden sich in § 140
der Strafprozessordnung. Das gilt bei
schweren Straftaten oder auch wenn es um
ein Berufsverbot geht. Aber dieser
Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos. Verliert
der Angeklagte den Prozess, muss er den
Strafverteidiger genauso zahlen.
Der Sinn darin besteht, dass der Angeklagte
auf jeden Fall eine Verteidigung vor Gericht
hat. Der Pflichtverteidiger wird vom Staat
bezahlt. Der Staat holt sich diese Kosten
aber vom Angeklagten zurück, wenn er
verurteilt werden sollte. Das geht dann aber
auch in Ratenzahlung. Nur bei einem
Freispruch bleiben die Kosten bei der
Staatskasse.
Im Zivilrecht (Familie, Unterhalt, Erbrecht
usw.) gibt es kein Recht auf einen
Pflichtverteidiger. Hier gibt es nur Beratungs-
und Prozesskostenhilfe. Auch das ist ein
Rechtsirrtum.