Gerichtsvollzieher- Zwangsvollstreckung
Der Gläubiger kann mit Hilfe des Gerichts die Forderung beim Schuldner eintreiben, wenn der aufgrund von Rechnungen und
Mahnungen nicht bezahlt. Die Vollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher vor. Für den Auftrag zur Vollstreckung, benötigt der
Gläubiger einen Titel.
Ein Titel kann sein:
ein gerichtliches Urteil,
ein gerichtlicher Vergleich,
ein Vollstreckungsbescheid,
ein notarielles Schuldanerkenntnis oder
eine öffentliche Urkunde mit einer "Unterwerfungsklausel"
Zur Titulierung von Geldforderungen hat der Gläubiger die einfache, schnelle und preiswerte Möglichkeit einen gerichtlichen
Mahnbescheid und auch einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken.
Eine weitere Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist eine Vollstreckungsklausel. Sie wird vom Gericht auf dem Titel vermerkt
und lautet: "Vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der (vorläufigen) Zwangsvollstreckung erteilt".
Die nächste Voraussetzung ist die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner. Beim Vollstreckungsbescheid ist die
Vollstreckungsklausel nicht erforderlich, denn der braucht nur zugestellt zu sein. Die Zustellung kann auch mit einem Antrag auf
Zwangsvollstreckung verbunden werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag beim zuständigen Amtsgericht erteilen und den
Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Da der Gläubiger in der Regel keine Informationen über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Schuldners hat, erteilt er dem Gerichtsvollzieher zunächst einen allgemeinen Vollstreckungsauftrag die
Forderung einzuziehen. Dieser Auftrag umfasst das Mobiliar und ist meist mit dem weiteren Inhalt der Taschenpfändung verbunden.
Darüber hinaus kann der Gläubiger eine Befragung des Schuldners nach Einkommen, Vermögen usw.
beantragen. Auf diese Fragen muss der Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht antworten. Mit einer
Beantwortung vermeidet er jedoch u. U. einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Hat der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken können, bescheinigt er dem Gläubiger die Fruchtlosigkeit
der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung zu beantragen. Danach hat der Gläubiger Kenntnis über die Einkommens- und
Vermögenssituation.
Er kann sich jetzt aussuchen, wie er weiter vorgehen wird, sei es mit einer Sachpfändung,
Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändung von sonstigen Forderungen oder der Zwangsversteigerung.
Er kann sich die Maßnahme aussuchen, von der er sich den größten Erfolg verspricht und einen
entsprechenden Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.
Aus einem rechtskräftigen Titel kann der Gläubiger mindestens 30 Jahre gegen den Schuldner
vorgehen!
Zwangsvollstreckung, Titelzustellung, GbR
Zustellung eines Titels an GbR bei
Zwangsvollstreckung
Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der
Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich etc.) dem Schuldner bereits
zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Der Titel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts erfolgen soll, muss deren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, einem der
Gesellschafter zugestellt werden.
Quelle: Beschluss des BGH vom 06.04.2006 V ZB 158/05 BGHR 2006, 992 NJW
BGH
Aktenzeichen: V ZB 158/05
Zwangsvollstreckung,
Einwohnermeldeamtsanfrage, Rechtsanwaltsgebühr
Zwangsvollstreckung: keine gesonderte Gebühr für Einwohnermeldeamtsanfrage
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einer
Zwangsvollstreckungsangelegenheit vom Schuldner (und auch von seinem Auftraggeber) keine
gesonderte Gebühr für die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners
erheben darf. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, die von der Behörde erhobenen Kosten (in der
Regel 5 Euro) zu tragen hat.
Aktenzeichen: IXa ZB 234/03
Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schulden, insbesondere für
die Vollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808-827 ZPO). Eine Vollstreckung in Immobilien wird vom Gerichtsvollzieher nicht
vorgenommen.
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