Kaufvertrag per Email Rücktritt, Wirksamkeit, Beweislage und E- Mail
Eine Änderung der Beweislage bei E-Mails kann durch die Einführung digitaler
Signaturen erfolgen. Mit einer zertifizierten E-Mail kann der Empfänger nachweisen, dass
eine bestimmte E-Mail von einem genau bestimmbaren Absender stammt und auf dem
Weg vom Absender zum Empfänger nicht verändert wurde.
Grundsätzlich ist der Abschluss eines Kaufvertrags immer formfrei möglich also nicht an
eine bestimmte (Schrift-)Form gebunden. Ausnahme hiervon beim Grundstückskauf, dort
ist Schriftsform ausdrücklich vorgeschrieben.
Wird ein Kaufvertrag per E-Mail abgeschlossen, so wählt man statt der mündlichen Form
lediglich die Textform, was aber nichts an der Gültigkeit des Vertrages ändert.
Die Unterschrift unter einen Vertrag hat lediglich die Klarstellungs- und Beweisfunktion,
dass die Identität der Vertragsparteien erkennbar ist und dass es dem Empfänger die
Prüfung ermöglicht, wer die Erklärung abgegeben hat. Es setzt auch ein Vertragsschluss
per E-Mail ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahme voraus. Der Austausch
von E-Mails stellt dabei eine Kommunikation unter Abwesenden dar. Die gesetzliche Frist
für die Annahme eines per E-Mail unterbreiteten Angebotes bestimmt sich nach
§ 147 Abs. 2 BGB.
Die Annahme kann nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem unter regelmäßigen
Umständen noch eine Antwort erwartet werden konnte. Eine Antwort auf eine E-Mail kann
innerhalb von zwei bis drei Tagen erwartet werden. Diese Frist gilt jedenfalls dann, wenn
sich aus den Umständen des Einzelfalles nichts anderes ergibt.
Ein rechtsgültiger Kaufvertrag kann auch per Email geschlossen werden.
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