Fixgeschäft, Fixtermin nicht eingehalten wird, Schadensersatz, Frist
Was ist ein Fixgeschäft
Unter einem Fixgeschäft ist ein gegenseitiger Vertrag zu verstehen, bei dem vereinbart ist,
dass die Leistung des einen Teils genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer
bestimmten Frist erbracht werden soll.
Es gibt folgende Arten von Fixgeschäften:
Absolutes Fixgeschäft
Hier ist die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine
Erfüllung mehr darstellen kann. Bei Nichteinhaltung der Frist bestimmen sich die Rechtsfolgen
nach den Vorschriften der Unmöglichkeit.
Relatives Fixgeschäft
Bei einem relativen Fixgeschäft führt die Nichteinhaltung der Leistungszeit nicht zur
Unmöglichkeit des Vertrages. Dem Gläubiger steht aber ein Rücktrittsrecht (§ 361 BGB) zu.
Mit Fixgeschäft wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem ein exakter Liefertermin festgelegt ist. Mit
der Schuldrechtsreform wurde § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingeführt, der dem Schuldner im Falle
der relativen Fixschuld ein sofortiges Rücktrittsrecht einräumt.
Im HGB führt die relative Fixschuld zu den Rechtsfolgen des § 376 HGB.
Bei der absoluten Fixschuld tritt mit Verstreichen eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung
ein, so dass nicht § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB sondern das Leistungsstörungsrecht Anwendung
findet.
Urteil:
Auch eine Billigfluggesellschaft muss Schadensersatz zahlen, wenn sie einen Flug wegen
schlechten Wetters absagt und den Reisenden keine Hilfen (z.B. Bustransfer zu einem
anderen Flughafen) anbietet.
Die Kläger wollten von Oslo zum Flughafen Hahn zurückfliegen. Wegen schlechten Wetters
landete ihre Maschine aber nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp sondern auf dem
Ausweichflughafen Oslo- Gardermoen. Der Flug von Oslo-Torp nach Hahn wurde von der
Fluggesellschaft nicht durchgeführt. Die Fluggesellschaft bot nur einen Rückflug 3 Tage später
an. Daraufhin nahmen die Kläger einen Lufthansaflug nach Deutschland am nächsten Tag.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach den Klägern 800,- EUR Schadensersatz zu. Das
Amtsgericht hatte die Klage unter Verweis auf ein so genanntes Fixgeschäft abgewiesen. Die
Richter vom Oberlandesgericht ließen es dahinstehen, ob es sich um ein absolutes oder
relatives Fixgeschäft handele. Jedenfalls habe die beklagte Fluggesellschaft Betreuungs-,
Fürsorge- sowie Unterstützungspflichten gehabt.
Ein Musikproduktionsvertrag, durch den sich der Produzent verpflichtet, in jedem Jahr der
Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, stellt kein absolutes
Fixgeschäft dar.
Verpflichtet sich ein Musikproduzent, in jedem Kalenderjahr der Vertragslaufzeit eine
bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt.
Bei einem Fixgeschäft gehört die Leistungszeit zum Vertragsinhalt, da die Erbringung der
Leistung nur zu einem bestimmten Termin für den Leistungsempfänger sinnvoll ist. Die
Bezeichnung "fix" oder "präzise" muss im Vertrag vereinbart werden, oder es muss sich aus
der Leistung heraus klar ergeben, dass bei Nichteinhalten des Lieferdatums die Leistung
sinnlos ist (z. B. zu späte Lieferung von Ostereiern).
Legen die Parteien nicht ausdrücklich fest, dass ein Fixkauf vereinbart wird, so muss durch
die Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden, ob die Parteien der
vereinbarten Lieferfrist eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten. Jeder Zweifel
wirkt sich gegen die Annahme eines Fixgeschäftes aus. Die Formulierung "spätestens" ist ein
Indiz, nicht aber eindeutige Fixklausel. (OLG Köln, Urt. v. 18.1.2000 - 15 U 74/99)
Wer fehlerfreie Ware tauschen möchte, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ist die
Ware mangelhaft, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Der Verkäufer muss
das Produkt dann kostenlos reparieren oder Ersatz liefern. Bemerkt der Kunde den Fehler erst
nach sechs Monaten, muss er beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an bestand.
Fixgeschäft, Fixtermin
Rücktritt vom Kaufvertrag
Verschwiegenheitsvereinbarung im
Arbeitsvertrag
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