Gesamtpreis (incl. der
angebenen Berechnungsprogramme
und Formulare)
8,30 € statt 14,- €
sofort zum Download oder als CD
Ratgeber Vertragsrecht
Produktinformation:
Der Ratgeber umfasst 70 Seiten
Informationen im PDF und
Wordformat. Er enthält Formulare
und Musterschreiben. Ebenso ein
Berechnungsprogramm, das
Anwalts- und Gerichtskosten
ermitteln kann. Und auch ein
Programm, das Anspruch auf
Beratungs- und
Prozesskostenhilfe prüft.
Vorteile:
Der Ratgeber wird sofort per
Email übermittelt.
Die Programme sind einfach per
Mausklick zu öffnen.
Es muss nichts installiert werden.
Die Formulare können alle
bearbeitet und ausgedruckt
werden.
Pferdekauf, Tipps, Kaufvertrag Pferd, Rücktritt, wegen falsche Angaben
Seit dem 1. April 2003 sind Tiere von Gesetzes wegen keine Sachen mehr. Es sind dies hauptsächlich
Heimtiere, also Hunde und Katzen - Tiere mit einem "emotionalem" Wert für ihre Besitzer, der ihnen im Falle
eines Verlustes entgolten werden soll. BG § 90a
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Der Gesetzgeber behandelt jetzt Pferde wie sonstige Sachen. Das bis zum 31. Dezember 2001 geltende
Viehkaufrecht bleibt aber weiterhin auf Kaufverträge anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen
worden sind.
I. Der Begriff des Sach-Mangels
Nach dem neuen Recht ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann
der Fall, wenn das Pferd beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Pferdes
getroffen worden sind, ist die gewöhnliche Verwendung bzw. die Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art
maßgeblich. Wer ein Pferd ohne Vereinbarung über die Beschaffenheit oder die Verwendung als Reitpferd
verkauft, haftet in jedem Fall dafür, dass das Pferd reitbar ist.
Rechte des Käufers
Der Käufer kann nicht nur wandeln, sondern er kann auch Minderung verlangen und Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Außerdem muss der Käufer dem Verkäufer
zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben (§ 437, 440 BGB). Als Nacherfüllung kann der Käufer nach
seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien (Ersatz-)Pferdes
verlangen (§ 439 BGB). Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie z.B. Transport des
Pferdes in eine Tierklinik oder zu einem Ausbildungsstall, Tierarzt- bzw. Berittkosten und die Unterhaltung
des Pferdes während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern.
Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall
der Minderung ist festzustellen, wie hoch der Minderwert des Pferdes ist. Als Minderwert wird die Differenz
zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen.
Der Mangelschaden des Pferdes wird durch den Minderwert ausgeglichen. Zusätzlich zu dem Recht zum
Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des Kaufpreises kann der Käufer aber Schadensersatz oder Ersatz
von Aufwendungen verlangen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist, dass
der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu der Wandelung oder Minderung des Kaufes berechtigt, zu vertreten
hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte.
Beweislast
Grundsätzlich trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im Zeitpunkt der
Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen hat.
Wenn der Käufer bei einem Unternehmer gekauft hat, dann greift die gesetzliche Vermutung zu Lasten des
Verkäufers, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Pferdes gezeigt hat, bereits
bei der Übergabe vorgelegen hat (§ 476 BGB).
Verjährung
Die Verjährung beträgt im neuen Recht einheitlich 2 Jahre. Die Verjährungsfrist kann unter Privatleuten anders
vereinbart werden. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung
verkürzen.
Internetservice für Recht, Gesetze und Urteile.
In Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
in ganz Deutschland.