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Gesamtpreis (incl. der angebenen Berechnungsprogramme und Formulare) 8,30 € statt 14,- € sofort zum Download oder als CD Ratgeber Vertragsrecht Produktinformation:  Der Ratgeber umfasst 70 Seiten Informationen im PDF und Wordformat. Er enthält Formulare und Musterschreiben. Ebenso ein Berechnungsprogramm, das Anwalts- und Gerichtskosten ermitteln kann. Und auch ein Programm, das Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe prüft. Vorteile: Der Ratgeber wird sofort per Email übermittelt.                Die Programme sind einfach per Mausklick zu öffnen.                Es muss nichts installiert werden. Die Formulare können alle                bearbeitet und ausgedruckt werden. Pferdekauf, Tipps, Kaufvertrag Pferd, Rücktritt, wegen falsche Angaben Seit dem 1. April 2003 sind Tiere von Gesetzes wegen keine Sachen mehr. Es sind dies hauptsächlich Heimtiere, also Hunde und Katzen - Tiere mit einem "emotionalem" Wert für ihre Besitzer, der ihnen im Falle eines Verlustes entgolten werden soll. BG § 90a Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Gesetzgeber behandelt jetzt Pferde wie sonstige Sachen. Das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Viehkaufrecht bleibt aber weiterhin auf Kaufverträge anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.   I. Der Begriff des Sach-Mangels Nach dem neuen Recht ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Pferd beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Pferdes getroffen worden sind, ist die gewöhnliche Verwendung bzw. die Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art maßgeblich. Wer ein Pferd ohne Vereinbarung über die Beschaffenheit oder die Verwendung als Reitpferd verkauft, haftet in jedem Fall dafür, dass das Pferd reitbar ist. Rechte des Käufers Der Käufer kann nicht nur wandeln, sondern er kann auch Minderung verlangen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Außerdem muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben (§ 437, 440 BGB). Als Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien (Ersatz-)Pferdes verlangen (§ 439 BGB). Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie z.B. Transport des Pferdes in eine Tierklinik oder zu einem Ausbildungsstall, Tierarzt- bzw. Berittkosten und die Unterhaltung des Pferdes während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist festzustellen, wie hoch der Minderwert des Pferdes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen.   Der Mangelschaden des Pferdes wird durch den Minderwert ausgeglichen. Zusätzlich zu dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des Kaufpreises kann der Käufer aber Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen verlangen. Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu der Wandelung oder Minderung des Kaufes berechtigt, zu vertreten hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Beweislast Grundsätzlich trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen hat. Wenn der Käufer bei einem Unternehmer gekauft hat, dann greift die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Pferdes gezeigt hat, bereits bei der Übergabe vorgelegen hat (§ 476 BGB).   Verjährung Die Verjährung beträgt im neuen Recht einheitlich 2 Jahre. Die Verjährungsfrist kann unter Privatleuten anders vereinbart werden. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Internetservice für Recht, Gesetze und Urteile. In Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten in ganz Deutschland.