Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Käufer die Möglichkeit, Nachbesserung, Umtausch, Minderung oder Rücktritt zu verlangen. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist betreffend dieser Rechte des Käufers zwei Jahre (§ 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB). Der Käufer ist beweispflichtig, dass der Mangel, der innerhalb der zwei Jahre, aufgetreten ist, im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Der Begriff des Sachmangels Danach ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Pferd die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Pferdes getroffen worden sind, ist die gewöhnliche Verwendung bzw. die Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art maßgeblich. Wer ein Pferd ohne Vereinbarung über die Beschaffenheit oder die Verwendung als Reitpferd verkauft, haftet in jedem Fall dafür, dass das Pferd reitbar ist. Rechte des Käufers Der Käufer kann nicht nur wandeln, sondern er kann auch Minderung verlangen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend. Außerdem muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben (§ 437, 440 BGB). Als Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes verlangen (§ 439 BGB). Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie z.B. Transport des Pferdes in eine Tierklinik oder zu einem Ausbildungsstall, Tierarzt- bzw. Berittkosten und die Unterhaltung des Pferdes während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist festzustellen, wie hoch der Minderwert des Pferdes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen. Der Mangelschaden des Pferdes wird durch den Minderwert ausgeglichen. Beweislast Grundsätzlich trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen hat. Wenn der Käufer bei einem Unternehmer gekauft hat, dann greift die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Pferdes gezeigt hat, bereits bei der Übergabe vorgelegen hat (§ 476 BGB).
Seit dem 1. April 2003 sind Tiere von Gesetzes wegen keine Sachen mehr. Es geht hauptsächlich um Haustiere, wie Hunde und Katzen. Also Tiere mit einem emotionalem Wert für ihre Besitzer, der ihnen im Falle eines Verlustes entgolten werden soll. Zur Folge hat das mitunter, dass ein Schadensersatzanspruch größer sein kann, als der Wert des Tieres selbst. Weil ein emotionaler Schaden für den Besitzer hinzukommt. BGB § 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften aber anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Pferd gilt aber weiterhin als Sache. Es gelten also die gleichen Bedingungen, wie bei einem Gebrauchtautokauf. Wenn Käufer und Verkäufer Privatleute sind (nicht geschäftlich mit Pferden handeln), dann gilt Vertragsfreiheit. Die Parteien können frei vereinbaren, zu welchen Konditionen das Pferd verkauft werden soll, ob gesetzliche Fristen verkürzt werden sollen, ob die Garantie betreffend der Gesundheit des Pferdes vom Verkäufer übernommen wird, ob verkauft wird wie besehen, usw. Vereinbaren private Personen nichts besonderes beim Kauf oder Verkauf eines Pferdes, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und danach ist der Verkäufer zunächst einmal grundsätzlich verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu übergeben.
Urteile: Sichert der Verkäufer das Alter eines Pferdes ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon ausgehen, dass sich auch der Wiederverkäufer darüber genau informiert und sich die entsprechende Sachkenntnis verschafft hat. Erweisen sich diese Zusicherungen als falsch, muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. (Landgericht Lübeck) Ein Pferd, das als Freizeit- und Reitpferd verkauft wird und das sich wegen einer Überempfindlichkeit nicht aufhalftern lassen will, weicht von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab und ist somit mängelbehaftet. Amtsgericht Hildesheim Gesundheitliche Mängel wie akute Krankheiten oder Infektionen sind Beschaffenheitsmerkmale. Ein Tierarzt haftet für Fehler bei einer Ankaufuntersuchung eines Pferdes gegenüber dem Käufer. Die Käuferin eines Pferdes bemerkte, dass das gekaufte Pferd keine 4 Jahre alt sein kann, wie es im Pferdepass angegeben wurde. Der Tierarzt teilte der Frau auch nicht mit, dass es Zweifel gibt. Denn das Pferd hatte noch sein vollständiges Milchgebiss und es stellte sich heraus, dass es erst 2 Jahre und ein paar Monate alt war. Sie verlangte vom Tierarzt Schadensersatz. Der Tierarzt musste 4500 Euro zahlen. Diese Kosten entstehen bis zum Alter von 4 Jahren durch Unterbringung, Verpflegung und ärztlicher Behandlung. Oberlandesgericht Hamm,
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Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Käufer die Möglichkeit, Nachbesserung, Umtausch, Minderung oder Rücktritt zu verlangen. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist betreffend dieser Rechte des Käufers zwei Jahre (§ 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB). Der Käufer ist beweispflichtig, dass der Mangel, der innerhalb der zwei Jahre, aufgetreten ist, im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Der Begriff des Sachmangels Danach ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Pferd die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Pferdes getroffen worden sind, ist die gewöhnliche Verwendung bzw. die Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art maßgeblich. Wer ein Pferd ohne Vereinbarung über die Beschaffenheit oder die Verwendung als Reitpferd verkauft, haftet in jedem Fall dafür, dass das Pferd reitbar ist. Rechte des Käufers Der Käufer kann nicht nur wandeln, sondern er kann auch Minderung verlangen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend. Außerdem muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben (§ 437, 440 BGB). Als Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes verlangen (§ 439 BGB). Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie z.B. Transport des Pferdes in eine Tierklinik oder zu einem Ausbildungsstall, Tierarzt- bzw. Berittkosten und die Unterhaltung des Pferdes während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist festzustellen, wie hoch der Minderwert des Pferdes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen. Der Mangelschaden des Pferdes wird durch den Minderwert ausgeglichen. Beweislast Grundsätzlich trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen hat. Wenn der Käufer bei einem Unternehmer gekauft hat, dann greift die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Pferdes gezeigt hat, bereits bei der Übergabe vorgelegen hat (§ 476 BGB).
Seit dem 1. April 2003 sind Tiere von Gesetzes wegen keine Sachen mehr. Es geht hauptsächlich um Haustiere, wie Hunde und Katzen. Also Tiere mit einem emotionalem Wert für ihre Besitzer, der ihnen im Falle eines Verlustes entgolten werden soll. Zur Folge hat das mitunter, dass ein Schadensersatzanspruch größer sein kann, als der Wert des Tieres selbst. Weil ein emotionaler Schaden für den Besitzer hinzukommt. BGB § 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften aber anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Pferd gilt aber weiterhin als Sache. Es gelten also die gleichen Bedingungen, wie bei einem Gebrauchtautokauf. Wenn Käufer und Verkäufer Privatleute sind (nicht geschäftlich mit Pferden handeln), dann gilt Vertragsfreiheit. Die Parteien können frei vereinbaren, zu welchen Konditionen das Pferd verkauft werden soll, ob gesetzliche Fristen verkürzt werden sollen, ob die Garantie betreffend der Gesundheit des Pferdes vom Verkäufer übernommen wird, ob verkauft wird wie besehen, usw. Vereinbaren private Personen nichts besonderes beim Kauf oder Verkauf eines Pferdes, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und danach ist der Verkäufer zunächst einmal grundsätzlich verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu übergeben.
Urteile: Sichert der Verkäufer das Alter eines Pferdes ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon ausgehen, dass sich auch der Wiederverkäufer darüber genau informiert und sich die entsprechende Sachkenntnis verschafft hat. Erweisen sich diese Zusicherungen als falsch, muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. (Landgericht Lübeck) Ein Pferd, das als Freizeit- und Reitpferd verkauft wird und das sich wegen einer Überempfindlichkeit nicht aufhalftern lassen will, weicht von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab und ist somit mängelbehaftet. Amtsgericht Hildesheim Gesundheitliche Mängel wie akute Krankheiten oder Infektionen sind Beschaffenheitsmerkmale. Ein Tierarzt haftet für Fehler bei einer Ankaufuntersuchung eines Pferdes gegenüber dem Käufer. Die Käuferin eines Pferdes bemerkte, dass das gekaufte Pferd keine 4 Jahre alt sein kann, wie es im Pferdepass angegeben wurde. Der Tierarzt teilte der Frau auch nicht mit, dass es Zweifel gibt. Denn das Pferd hatte noch sein vollständiges Milchgebiss und es stellte sich heraus, dass es erst 2 Jahre und ein paar Monate alt war. Sie verlangte vom Tierarzt Schadensersatz. Der Tierarzt musste 4500 Euro zahlen. Diese Kosten entstehen bis zum Alter von 4 Jahren durch Unterbringung, Verpflegung und ärztlicher Behandlung. Oberlandesgericht Hamm,
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