Gesamtpreis (incl. der
angebenen Berechnungsprogramme
und Formulare)
8,30 € statt 14,- €
sofort zum Download oder als CD
Ratgeber Vertragsrecht
Produktinformation:
Der Ratgeber umfasst 70 Seiten
Informationen im PDF und
Wordformat. Er enthält Formulare
und Musterschreiben. Ebenso ein
Berechnungsprogramm, das
Anwalts- und Gerichtskosten
ermitteln kann. Und auch ein
Programm, das Anspruch auf
Beratungs- und
Prozesskostenhilfe prüft.
Vorteile:
Der Ratgeber wird sofort per
Email übermittelt.
Die Programme sind einfach per
Mausklick zu öffnen.
Es muss nichts installiert werden.
Die Formulare können alle
bearbeitet und ausgedruckt
werden.
Messekauf, Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Kauf auf Messe, Rücktrittsrecht
Widerrufsrecht bei einer Verbrauchermesse
Wer als Besucher einer Verbrauchermesse vor Ort einenKaufvertrag abschließt, ist daran gebunden und kann
sich in der Regel nicht auf das 14 tägige Widerrufsrecht bei Haustürgeschäftenberufen.
Eine Verkaufsmesse ist keine Freizeitveranstaltung im rechtlichen Sinne. Dazu müssen Freizeit- und
Verkaufsangebot der Veranstaltung so miteinander verbunden sein, dass der gewerbliche Charakter verdrängt
wird und der Kunde sich infolge der freizeitlich unbeschwerten Stimmung dem Angebot nicht entziehen kann.
BGH 2003-10-28 X ZR 178/02
Gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht ein Widerrufsrecht dann, wenn der Vertragsschluss auch im Interesse
des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung vorgenommen wurde. Das ist der Fall, wenn für den
Verbraucher das Freizeiterlebnis im Vordergrund steht. Dabei muss der Unterhaltungswert vom eigentlichen
Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ablenken.
Keine Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind markt- oder messeähnliche Veranstaltungen, die der
Verbraucher nicht wegen des Freizeitwerts, sondern wegen des Warenangebots aufsucht.
Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind hingegen z. B. Ausflugsfahrten, Kaffeefahrten,
Gewinnspielveranstaltungen, Modenschauen usw.
Verträge auf Messen sind bindend
Unterzeichnet man auf einer Messe einen Kaufvertrag, gibt es kein Zurück. Im Jahr 2002 hat der
Bundesgerichtshof ein gesetzliches Widerrufsrecht bei auf Messen geschlossenen Kaufverträgen verneint.
Man kann sich aber in beiderseitigem Einverständnis ein 14 tägiges Widerrufsrecht einräumen lassen.
(schriftlich).
Es handelt sich nicht um ein "Haustürgeschäft“. Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass nicht der
Verkäufer aktiv auf den Käufer zukommt, sondern der Käufer aus freien Stücken die Messe und auch die
Messestände von sich aus besucht.
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in ganz Deutschland.