Gesamtpreis (incl. der
angebenen Berechnungsprogramme
und Formulare)
8,30 € statt 14,- €
sofort zum Download oder als CD
Ratgeber Vertragsrecht
Produktinformation:
Der Ratgeber umfasst 70 Seiten
Informationen im PDF und
Wordformat. Er enthält Formulare
und Musterschreiben. Ebenso ein
Berechnungsprogramm, das
Anwalts- und Gerichtskosten
ermitteln kann. Und auch ein
Programm, das Anspruch auf
Beratungs- und
Prozesskostenhilfe prüft.
Vorteile:
Der Ratgeber wird sofort per
Email übermittelt.
Die Programme sind einfach per
Mausklick zu öffnen.
Es muss nichts installiert werden.
Die Formulare können alle
bearbeitet und ausgedruckt
werden.
Vertragsstrafe Bauunternehmer, Termin überschritten Fertigstellung, Schadensersatz
Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadensersatz, den ein Bauunternehmer zahlen muss, wenn er den
Vertragstermin nicht einhält. Der Bauherr muss seinen tatsächlichen Schaden dabei nicht nachweisen.
Das ist vorteilhaft für ihn.
Das gilt für alle Rechtsgeschäfte. Eine Vertragsstrafe kann immer nur verlangt werden, wenn das im Vertrag
vereinbart wurde.
Ohne vereinbarte Vertragsstrafe muss ein tatsächlicher Schaden, zum Beispiel bei Rücktritt vom Vertrag oder
Nichterfüllung, nachgewiesen werden.
Eine Vertragsstrafe stellt ein Druckmittel dar, einen Bauunternehmer zur fristgemäßen Fertigstellung seiner
Leistungen zu veranlassen. Vertragsstrafen sollten nur dann vereinbart werden, wenn bei Verzug der
Fertigstellung finanzielle Schwierigkeiten zu erwarten sind. Denn der Bauherr wird die Vertragsstrafe in den
Preis einkalkulieren. Wird eine Vertragsstrafe vereinbart, so dürfen 0,25% der Gesamtsumme der Leistung pro
Verzugstag angesetzt werden, wobei maximal 10% der Gesamtsumme nicht überschritten werden dürfen.
Die Vertragsstrafe fällt an, wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Termine nicht einhält.
Aus folgenden Gründen können Vertragsstrafen unwirksam sein:
Verschuldensunabhängig formulierte Vertragsstrafenversprechen sind unzulässig. Eine nach oben hin nicht
begrenzte Vertragsstrafe ist unwirksam. Die Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe ist unzulässig
Vertragsstrafenklauseln müssen von der Formulierung verständlich sein. Ein Verstoß gegen dieses Gebot
führt zur Unwirksamkeit.
Urteil:
Die Höchstgrenze für Vertragsstrafen bei Überschreitung von Fertigstellungsterminen im Bauwesen wurden
von 10 % auf nun 5 %. gesenkt.
Bundesgerichtshof vom 23.01.2003, VII ZR 210/01
Wollen die Vertragsparteien in einem Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbaren, so muss ein wirksames
Vertragsstrafenversprechen abgegeben werden.
Werden die Werkleistungen abgenommen, so muss sich der Auftraggeber die Vertragsstrafe vorbehalten, um
sie nicht zu verlieren (§ 341 Absatz 3 BGB bzw. § 11 Nr. 4 VOB/B). Der Vorbehalt muss in das
Abnahmeprotokoll aufgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Rahmen von Bauverträgen ist für den Auftraggeber ein
unverzichtbares Sicherungsmittel. Es soll den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Erfüllung seiner
Leistungspflicht anhalten und dient der einfacheren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
Vertragsstrafen können an die unterschiedlichsten Tatbestände angeknüpft werden.
Vertraglich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarte Zahlung oder andere Entschädigung für
eine Pflichtverletzung. Gesetzlich geregelt wird die Vertragsstrafe in §§ 336-345 des BGB (Draufgabe und
Vertragsstrafe) sowie in der Verdingungsordnung Bau, Teil B (VOB/B) § 11 Vertragsstrafe.
Es sind Klauseln unwirksam, wenn sie „unangemessen benachteiligen“. Eine Benachteiligung liegt bei 0,5
Prozent der Auftragssumme pro Verspätungstag vor. BGH (Az. VII ZR 41/01).
Höhere Formularklauseln sind nichtig. Sie sind nicht durchsetzbar, auch wenn die Gesamtvertragsstrafe auf
5 oder 10 Prozent der Auftragssumme beschränkt ist.
Erweist sich eine Vertragsstrafenregelung als unwirksam, ist nur ein Verzugsschaden ersetzbar.
Wenn ein Auftraggeber das nachweist, kann er diesen Anspruch weiterhin durchsetzen.
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