Eine Vertragsstrafe fällt an, wenn der
Auftragnehmer die vereinbarten Termine nicht
einhält.
Aus folgenden Gründen können
Vertragsstrafen unwirksam sein:
Verschuldensunabhängig formulierte
Vertragsstrafenversprechen.
Eine nach oben hin nicht begrenzte
Vertragsstrafe.
Die Vereinbarung einer zu hohen
Vertragsstrafe.
Vertragsstrafenklauseln müssen von der
Formulierung verständlich sein. Ein Verstoß
gegen dieses Gebot führt zur Unwirksamkeit.
Urteil:
Die Höchstgrenze für
Vertragsstrafen bei
Überschreitung von
Fertigstellungsterminen im
Bauwesen wurden von 10 % auf 5
%. gesenkt. Bundesgerichtshof.
Wollen die Vertragsparteien in einem
Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbaren,
so muss ein wirksames
Vertragsstrafenversprechen abgegeben
werden.
Werden die Werkleistungen abgenommen, so
muss sich der Auftraggeber die Vertragsstrafe
vorbehalten, um sie nicht zu verlieren (§ 341
Absatz 3 BGB bzw. § 11 Nr. 4 VOB/B). Der
Vorbehalt muss in das Abnahmeprotokoll
aufgenommen werden, wenn eine förmliche
Abnahme vereinbart worden ist.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im
Rahmen von Bauverträgen ist für den
Auftraggeber ein Sicherungsmittel. Es soll
den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Erfüllung
seiner Leistungspflicht anhalten und dient der
einfacheren Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen.
Vertragsstrafen können an die
unterschiedlichsten Tatbestände angeknüpft
werden.
Gesetzlich geregelt wird die Vertragsstrafe in
§§ 336-345 des BGB (Draufgabe und
Vertragsstrafe) sowie in der
Verdingungsordnung Bau, Teil B (VOB/B) § 11
Vertragsstrafe.
Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter
Schadensersatz, den ein Bauunternehmer
zahlen muss, wenn er den Vertragstermin
nicht einhält. Der Bauherr muss seinen
tatsächlichen Schaden dabei nicht
nachweisen.
Es können hier feste Beträge vereinbart
werden, die der Auftragnehmer zahlen muss,
wenn er mit den Arbeiten nicht, wie vereinbart,
fertig wird. Bspw.: 200 Euro für jeden
weiterenTag, der über dem
Fertigstellungstermin liegt.
Eine Vertragsstrafe kann immer nur verlangt
werden, wenn das im Vertrag vereinbart
wurde.
Ohne eine vereinbarte Vertragsstrafe muss ein
tatsächlicher Schaden, zum Beispiel bei
Rücktritt vom Vertrag oder Nichterfüllung,
nachgewiesen werden.
Vertragsstrafen sollten nur dann vereinbart
werden, wenn bei Verzug der Fertigstellung
finanzielle Schwierigkeiten zu erwarten sind.
Denn der Bauherr wird die Vertragsstrafe in
den Preis einkalkulieren. Wird eine
Vertragsstrafe vereinbart, so dürfen 0,25% der
Gesamtsumme der Leistung pro Verzugstag
angesetzt werden, wobei maximal 10% der
Gesamtsumme nicht überschritten werden
dürfen.
Erweist sich eine Vertragsstrafenregelung als
unwirksam, ist nur ein Verzugsschaden
ersetzbar. Wenn ein Auftraggeber das
nachweist, kann er diesen Anspruch
weiterhin durchsetzen.
Eine Vertragsstrafe bei Bauverträgen soll ein
Druckmittel darstellen, dass der
Bauunternehmer seine Leistung pünktlich
erbringt. Sie ist gesetzlich in §§ 339-345 BGB
und in § 11 VOB/B geregelt.
Voraussetzung ist, dass verbindliche Termin
vereinbart wurden und diese nicht
eingehalten wurden. Häufig gibt es einen
Bauzeitenplan.
Eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von
0,2% bei einer Obergrenze von 10% der
Angebotssumme wurde noch als wirksam
angesehen (BGH). Dagegen wäre eine
Vertragsstrafe von 0,5% täglich mit einer
Obergrenze von 5 % der Auftragssumme
unwirksam (BGH).
Der Tagessatz muss im Verhältnis zur
festgelegten Gesamthöhe der Vertragsstrafe
angemessen sein.
Wir der Bauplan zeitlich überschritten, kann
der Anspruch auf eine Vertragsstrafe
entfallen, wenn dem Bauunternehmer kein
Verschulden trifft. (keine Baugenehmigung,
Baustopp usw.)
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