Oft ist es günstiger zu kündigen und dann einfach einen neuen Vertrag abzuschließen. Nur, wenn man seine Rufnummer mitnehmen muss ist das mit zusätzlichem Kosten und Aufwand verbunden. Preiserhöhung nach Vertragsverlängerung Grundsätzlich behalten sich die Unternehmen in ihren AGB eine Preiserhöhung aus besonderen Gründen vor. Im Falle einer Preiserhöhung berufen sie sich dann auf diese Klausel. Das ist in der Regel auch zulässig. Änderungen am Vertrag, sind dem Kunden jedoch auf jeden Fall mitzuteilen. Im Anschluss daran steht diesem ein Widerspruchrecht in angemessener Frist zu. Handyvertrag vorzeitig kündigen. Das ist nicht möglich. Selbst der Tod des Vertragspartners (vorzeitiger) ist kein Kündigungsgrund! Fehlende Netzabdeckung im Wohnort oder mangelnder Service ist auch kein Kündigungsgrund. Minderjährige können den Vertrag anfechten. Wenn ein Handyvertrag online geschlossen wurde, per Telefon oder per Post, gibt es ein 14 tägiges Rücktrittsrecht (Fernabsatzgesetz) Wurde der Vertrag aber in einem Laden geschlossen, kann der Vertrag nicht rückgängig gemacht werden. Ausnahme: Täuschung, falsche Angaben, nachweislich falsche Versprechungen. Verwechselt wird die automatische Vertragsverlängerung oft mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten. Denn auch, wenn sich der Vertrag laut Vereinbarung, um 12 Monate verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, beträgt die Kündigungsfrist trotzdem nur 3 Monate. Nur die Laufzeit hat sich eben verlängert und es kann erst zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Möglichkeiten vorher aus einem Handy-Vertrag zu kommen, gibt es nicht viele. Man kann anbieten, für die restlichen Monate, die Grundgebühr im Voraus zu zahlen. Man kann versuchen, den Vertrag auf eine andere Person umschreiben zu lassen. Wenn der Vertrag zu Ungunsten des Kunden geändert wird. KEINE Kündigungsgründe sind: Schlechte Netzabdeckung oder schlechter Empfang Diebstahl oder Verlust des Handys Diebstahl oder Verlust der Simkarte
Fast alle Handyverträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ende des Vertrages. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung verlängert sich der Vertrag je nach Netz und Provider in der Regel wieder um 6 bis 12 Monate. Meistens um ein weiteres Jahr. Viele denken irrtümlich, dass diese Verträge automatisch nach 2 Jahren enden. Denn Verkäufer weisen meistens auch nicht darauf hin, dass gekündigt werden muss. Wenn es heißt, dass 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden muss, dann müssen das aber nicht genau 3 Monate vorher sein. Die Kündigung kann auch schon 4 oder 5 Monate vor Vertragsauslauf abgeschickt werden. Sogar schon 1 Jahr vorher wäre das möglich. Dann heißt es in der Kündigung: “Ich kündige zum nächstmöglichen Zeitpunkt”! Der Vertrag läuft dann natürlich trotzdem noch die 2 Jahre aber man muss keine Angst mehr haben, die Frist zum Kündigungen zu verpassen.
Wenn ein Mobilfunkbetreiber seine Preise ändern möchte und das mitteilt, so stellt das rechtlich betrachtet das Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages zum bisher bestehenden Vertrag dar. Damit dieser geänderte Vertrag zustande kommt, bedarf es der Zustimmung des Kunden. Für den Kunden wiederum gibt es keinerlei rechtliche Verpflichtung, dieser Änderung zuzustimmen. Verweigert er diese Zustimmung bzw. widerspricht der Änderung, läuft im Regelfall der Vertrag zu den "alten" Bedingungen weiter. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so endet der Vertrag vor Ablauf einer vorher eventuell vereinbarten Mindestvertragslaufzeit Der Widerspruch gegen die Preisänderung bedarf keiner besonderen Form. Grundsätzlich behalten sich die Unternehmen eine Preiserhöhung aus besonderen Gründen vor. Das ist in der Regel auch zulässig. Ein wirksamer Kaufvertrag über ein Handy kommt bei Minderjährigen dann zustande, wenn sie speziell für den Handykauf Geld bekommen haben oder ein zur freien Verfügung stehendes Taschengeld nutzen. Geben Eltern jedoch vorher ausdrücklich die Anweisung, das Taschengeld nicht für den Kauf eines Handys auszugeben, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Steht in einem Mobilfunkvertrag, dass der Anbieter den Anschluss sperren darf, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ist so eine Klausel unwirksam. Das benachteiligt den Kunden unangemessen, so das Gericht. Oberlandesgericht Schleswig
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Oft ist es günstiger zu kündigen und dann einfach einen neuen Vertrag abzuschließen. Nur, wenn man seine Rufnummer mitnehmen muss ist das mit zusätzlichem Kosten und Aufwand verbunden. Preiserhöhung nach Vertragsverlängerung Grundsätzlich behalten sich die Unternehmen in ihren AGB eine Preiserhöhung aus besonderen Gründen vor. Im Falle einer Preiserhöhung berufen sie sich dann auf diese Klausel. Das ist in der Regel auch zulässig. Änderungen am Vertrag, sind dem Kunden jedoch auf jeden Fall mitzuteilen. Im Anschluss daran steht diesem ein Widerspruchrecht in angemessener Frist zu. Handyvertrag vorzeitig kündigen. Das ist nicht möglich. Selbst der Tod des Vertragspartners (vorzeitiger) ist kein Kündigungsgrund! Fehlende Netzabdeckung im Wohnort oder mangelnder Service ist auch kein Kündigungsgrund. Minderjährige können den Vertrag anfechten. Wenn ein Handyvertrag online geschlossen wurde, per Telefon oder per Post, gibt es ein 14 tägiges Rücktrittsrecht (Fernabsatzgesetz) Wurde der Vertrag aber in einem Laden geschlossen, kann der Vertrag nicht rückgängig gemacht werden. Ausnahme: Täuschung, falsche Angaben, nachweislich falsche Versprechungen. Verwechselt wird die automatische Vertragsverlängerung oft mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten. Denn auch, wenn sich der Vertrag laut Vereinbarung, um 12 Monate verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, beträgt die Kündigungsfrist trotzdem nur 3 Monate. Nur die Laufzeit hat sich eben verlängert und es kann erst zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Möglichkeiten vorher aus einem Handy- Vertrag zu kommen, gibt es nicht viele. Man kann anbieten, für die restlichen Monate, die Grundgebühr im Voraus zu zahlen. Man kann versuchen, den Vertrag auf eine andere Person umschreiben zu lassen. Wenn der Vertrag zu Ungunsten des Kunden geändert wird. KEINE Kündigungsgründe sind: Schlechte Netzabdeckung oder schlechter Empfang Diebstahl oder Verlust des Handys Diebstahl oder Verlust der Simkarte
Fast alle Handyverträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ende des Vertrages. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung verlängert sich der Vertrag je nach Netz und Provider in der Regel wieder um 6 bis 12 Monate. Meistens um ein weiteres Jahr. Viele denken irrtümlich, dass diese Verträge automatisch nach 2 Jahren enden. Denn Verkäufer weisen meistens auch nicht darauf hin, dass gekündigt werden muss. Wenn es heißt, dass 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden muss, dann müssen das aber nicht genau 3 Monate vorher sein. Die Kündigung kann auch schon 4 oder 5 Monate vor Vertragsauslauf abgeschickt werden. Sogar schon 1 Jahr vorher wäre das möglich. Dann heißt es in der Kündigung: “Ich kündige zum nächstmöglichen Zeitpunkt”! Der Vertrag läuft dann natürlich trotzdem noch die 2 Jahre aber man muss keine Angst mehr haben, die Frist zum Kündigungen zu verpassen.
Wenn ein Mobilfunkbetreiber seine Preise ändern möchte und das mitteilt, so stellt das rechtlich betrachtet das Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages zum bisher bestehenden Vertrag dar. Damit dieser geänderte Vertrag zustande kommt, bedarf es der Zustimmung des Kunden. Für den Kunden wiederum gibt es keinerlei rechtliche Verpflichtung, dieser Änderung zuzustimmen. Verweigert er diese Zustimmung bzw. widerspricht der Änderung, läuft im Regelfall der Vertrag zu den "alten" Bedingungen weiter. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so endet der Vertrag vor Ablauf einer vorher eventuell vereinbarten Mindestvertragslaufzeit Der Widerspruch gegen die Preisänderung bedarf keiner besonderen Form. Grundsätzlich behalten sich die Unternehmen eine Preiserhöhung aus besonderen Gründen vor. Das ist in der Regel auch zulässig. Ein wirksamer Kaufvertrag über ein Handy kommt bei Minderjährigen dann zustande, wenn sie speziell für den Handykauf Geld bekommen haben oder ein zur freien Verfügung stehendes Taschengeld nutzen. Geben Eltern jedoch vorher ausdrücklich die Anweisung, das Taschengeld nicht für den Kauf eines Handys auszugeben, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Steht in einem Mobilfunkvertrag, dass der Anbieter den Anschluss sperren darf, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ist so eine Klausel unwirksam. Das benachteiligt den Kunden unangemessen, so das Gericht. Oberlandesgericht Schleswig
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