Werkvertrag, Kündigung wegen schlechter Leistung, Zahlung verweigern
Ein Werkvertrag gilt bei Dienstleistungen und bei der Herstellung oder Veränderung einer
Sache.
Ist das fertige Werk zu bemängeln, muss beachtet werden: Bei Kündigung des Auftrags nach
Arbeitsbeginn muss trotzdem der vereinbarte Preis bezahlt werden, abzüglich der dem
Auftraggeber ersparten Kosten. Gibt es aber einen berechtigten Kündigungsgrund, muss nur
die bereits erbrachte Leistung gezahlt werden. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme
verweigert werden. Bei kleineren Mängeln ist das nicht möglich, dann kann nur die Zahlung
ganz oder teilweise verweigert werden, bis der Mangel behoben ist. Bei der Mangelbeseitigung
kann der Unternehmer entscheiden, ob das Werk neu hergestellt oder nachgebessert wird.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann der Händler die Mängelrechte beschränken.
Die werden aber nur wirksam, wenn der Händler vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen hat.
Gesetzliche Vorschriften müssen
trotzdem beachtet werden.
Gewährleistungsfristen:
- bei Bauwerken und Arbeiten am Haus: fünf Jahre,
- Herstellung, Wartung oder Umarbeitung einer Sache: zwei Jahre,
- Mindestgewährleistung: ein Jahr.
Beispiele für Werkverträge:
- Errichtung eines Bauwerks
- Reparatur einer Maschine
- Übersetzung eines Textes
- Beförderung von Gütern
- Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten
Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom Unternehmer geliefert, handelt
es sich um einen Werklieferungsvertrag. Auf derartige Verträge findet gemäß § 651 BGB
Kaufrecht Anwendung.
Urteile:
Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Mängelbeseitigung in Verzug, darf er die Zahlung
des (vollen) Werklohns von der Beseitigung der Mängel abhängig machen. Er ist nach Treu und
Glauben gehindert, mehr als einen Betrag in Höhe der einfachen Nachbesserungskosten vom
Werklohn zurückzubehalten. OLG Celle
Zur Notwendigkeit der Abnahme im gekündigten Werkvertrag Nach Kündigung eines
Bauvertrages wird die Werklohnforderung immer erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten
Werkleistungen fällig. Die Abnahme als
Fälligkeitsvoraussetzung ist aber in bestimmten Einzelfällen entbehrlich, so auch, wenn der
Besteller keine Erfüllung mehr verlangt; denn dadurch tritt ein Abrechnungsverhältnis ein. BGH,
Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 146/04
Gerüstbauvertrag als Werkvertrag
Der Gerüstbauvertrag unterliegt im Wesentlichen dem Werkvertragsrecht, so dass im Falle der
Kündigung auch
§ 649 BGB zur Anwendung kommt. Der Gerüstbauer gehört zum Kreis der geschützten
Bauwerksunternehmer im Rahmen des § 648a BGB, denn auch dessen mittelbare
Bauwerksleistung führt zu einer Wertsteigerung des Grundstücks, da sie unverzichtbare
Voraussetzung dafür ist, dass die unmittelbaren Bauwerksleistungen erbracht werden können.
Oberlandesgericht Köln
Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es
für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit
Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der
Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das
Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten
Ergebnisses abzustellen. BGH, Urteil vom 3. März 2004, Az.: VIII ZR 76/03
Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung kann wichtig sein, dass sich der
Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. Dann kann die Länge der Frist nicht allein
von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu
bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung
der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten.
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