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Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 nur noch 3 Jahre, bisher waren es 30 Jahre. Nach dieser 3- jährigen Frist verjähren alle Ansprüche, für die keine besonderen Verjährungsfristen gelten. Die regelmäßige
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist. Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist
unterliegen, verjähren aber spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung,
egal ob der Gläubiger von seinem Anspruch wusste oder nicht.
30- jährige Verjährungsfrist
Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid
oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert, sind ausgenommen.
Diese verjähren weiterhin erst in 30 Jahren und die Frist beginnt
mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der
vollstreckbaren Urkunde.
Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche,
die auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit
beruhen. Die Frist beginnt hier mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung
oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. |
Verjährung im Kaufrecht
Die Frist wurde bei neuen und gebrauchten beweglichen Gegenständen
von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert.
Verschweigt der Verkäufer einen Mangel an der Kaufsache, so kann
der Käufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb der 3-jährigen
Regelverjährungsfrist geltend machen. Die Frist beginnt erst nach
Kenntnis von Anspruch und Schuldner.
Verjährung im Werkvertragsrecht
Bei Bauwerken oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht wurde, beträgt die Frist
5 Jahre.
Bei der Erstellung von unkörperlichen Arbeitsergebnissen, (Baupläne
usw.) gilt ebenfalls die Regelverjährung.
Verjährung im Reisevertragsrecht
Reisevertragliche Ansprüche verjähren in 2 Jahren statt wie
bisher in 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.
Vertragliche Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfrist
Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf die gesetzliche Verjährungsfrist
nicht vertraglich verkürzt werden, eine Ausnahme gilt für Gebrauchtwaren,
für sie darf die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher
von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, nicht dagegen bei Verträgen
zwischen Unternehmen oder zwischen Verbrauchern.
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann die Verjährung
im Kaufrecht für Gebraucht und auch für Neuwaren auf 1 Jahr verkürzt
werden.
Bei Ansprüchen aus der Herstellung eines Bauwerks oder aus Arbeiten
an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen
5 Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift
ein, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Auch diese Frist beginnt
erst, wenn Kenntnis von seinem Anspruch und dem Schuldner erlangt
hat.
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Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend
gehemmt, beispielsweise wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung
verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand
und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung
der Verjährung endet erst 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen.
Hemmung der Verjährung
Außergerichtliche Mahnungen hingegen hemmen die laufende Verjährung
von Ansprüchen nicht.
Neubeginn der Verjährung
Durch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen. Anschließend
beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Ein solches
Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner
gegenüber dem Gläubiger, etwa durch eine Abschlagszahlung die
Anerkennung eines Mangels an der Kaufsache durch den Verkäufer.
Der Gläubiger kann auch eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung beantragen und dadurch die Unterbrechung und den
Neubeginn der Verjährung hervorrufen. Bereits mit der Beantragung
einer Vollstreckung wird die Frist unterbrochen. Wird die Vollstreckungshandlung
später wieder aufgehoben oder der Antrag zurückgenommen, so gilt
der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt, die ursprünglich
Frist läuft weiter.
Bestehende Ansprüche können mit Eintritt der Verjährung
nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf
die Verjährung beruft.
Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Klageerhebung oder die
Zustellung eines Mahnbescheides. Die Hemmung endet in diesen Fällen
6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht
oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens.
Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung
der Verjährung.
Die Regelungen über die Verjährungsfristen sind im Bürgerlichen
Gesetzbuch und anderen Gesetzen verankert.
Zahlungsansprüche:
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt oder unterbrochen ist. Gehemmt ist die Verjährung, wenn z.B. der Schuldner wegen Stundung der Forderung die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann. Der Lauf der Verjährung wird ausgesetzt.
Soll die Verjährung verhindert werden dann gilt:
Außergerichtliche Mahnungen, private Zahlungsaufforderungen,
unterbrechen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst
wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungsunterbrechung.
Rechtzeitiges Schuldanerkenntnis. Dabei muss der Schuldner die gesamte
Schuld anerkennen.
Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids beim Amtsgericht.
Es reicht die Beantragung noch am letzten Tag der Frist, damit der Mahnbescheid
zugestellt werden kann.
Klageerhebung. Auch hier reicht die Klageerhebung am letzten Tag der Frist, wenn die Klageschrift rechtzeitig zugestellt werden soll.
Urteile:
Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen. BGHXI ZR 109/01,
Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.BGH Urteil vom 28. Januar 2003 Az.: XI ZR 243/02
Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. BGH Urteil vom 27. Februar 2003 Az.: VII ZR 48/01
Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB zu berechnen. Bundesgerichtshof (BGH).
Die Regelverjährungsfrist
für die Forderungen aus einem Darlehen beträgt 3 Jahre.
Erklärt man sich aber bereit, die verlangten Forderungen durch
eine monatliche Ratenzahlung zu tilgen und erteilt dafür eine
Einzugsermächtigung, dann beginnt die Verjährungsfrist mit jeder
Abbuchung vom Konto neu zu laufen. Brandenburgischen Oberlandesgericht
(11.7.2007, Az.: 4 U 173/06).
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