Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 nur noch 3 Jahre,
bisher waren es 30 Jahre. Nach dieser 3- jährigen Frist verjähren alle
Ansprüche, für die keine besonderen Verjährungsfristen gelten.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist. Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren
aber spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, egal ob der Gläubiger von seinem
Anspruch wusste oder nicht.
30- jährige Verjährungsfrist
Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige
vollstreckbare Urkunde existiert, sind ausgenommen. Diese verjähren weiterhin
erst in 30 Jahren und die Frist beginnt mit der Rechtskraft der
Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde.
Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf einer
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen. Die Frist beginnt
hier mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den
Schaden auslösenden Ereignis.
Verjährung im Kaufrecht
Die Frist wurde bei neuen und gebrauchten beweglichen Gegenständen von 6 Monaten
auf 2 Jahre verlängert.
Bei Bauwerken oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht wurde, beträgt die Frist 5 Jahre.
Verschweigt der Verkäufer einen Mangel an der Kaufsache, so kann der Käufer
seine Gewährleistungsrechte innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist
geltend machen. Die Frist beginnt erst nach Kenntnis von Anspruch und Schuldner.
Verjährung im Werkvertragsrecht
Bei Ansprüchen aus der Herstellung eines Bauwerks oder aus Arbeiten an einem
Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen 5 Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Mangel
arglistig verschwiegen wurde. Auch diese Frist beginnt erst, wenn Kenntnis von
seinem Anspruch und dem Schuldner erlangt hat.
Bei der Erstellung von unkörperlichen Arbeitsergebnissen, (Baupläne usw.) gilt
ebenfalls die Regelverjährung.
Verjährung im Reisevertragsrecht
Reisevertragliche Ansprüche verjähren in 2 Jahren statt wie bisher in 6 Monaten.
Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.
Vertragliche Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfrist
Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf die gesetzliche Verjährungsfrist nicht
vertraglich verkürzt werden, eine Ausnahme gilt für Gebrauchtwaren, für sie darf
die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem
Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, nicht dagegen bei Verträgen zwischen
Unternehmen oder zwischen Verbrauchern.
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann die Verjährung im Kaufrecht für
Gebraucht und auch für Neuwaren auf 1 Jahr verkürzt werden.
Hemmung der Verjährung
Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend
gehemmt, beispielsweise wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung
verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und
wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung
endet erst 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen.
Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Klageerhebung oder die Zustellung eines
Mahnbescheides. Die Hemmung endet in diesen Fällen 6 Monate nach einer
rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen
Erledigung des Verfahrens.
Außergerichtliche Mahnungen hingegen hemmen die laufende Verjährung von
Ansprüchen nicht.
Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung der
Verjährung.
Neubeginn der Verjährung
Durch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen. Anschließend
beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Ein solches Ereignis ist
zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem
Gläubiger, etwa durch eine Abschlagszahlung die Anerkennung eines Mangels an der
Kaufsache durch den Verkäufer.
Der Gläubiger kann auch eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung beantragen und dadurch die Unterbrechung und den
Neubeginn der Verjährung hervorrufen. Bereits mit der Beantragung einer
Vollstreckung wird die Frist unterbrochen. Wird die Vollstreckungshandlung
später wieder aufgehoben oder der Antrag zurückgenommen, so gilt der erneute
Beginn der Verjährung als nicht erfolgt, die ursprünglich Frist läuft weiter.
Bestehende Ansprüche können mit Eintritt der Verjährung nicht mehr
gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung
beruft.
![]()
Die Regelungen über die Verjährungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und
anderen Gesetzen verankert.
![]()
Zahlungsansprüche:
![]()
![]()
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt oder unterbrochen ist. Gehemmt ist die Verjährung, wenn z.B. der Schuldner wegen Stundung der Forderung die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann. Der Lauf der Verjährung wird ausgesetzt.
Außergerichtliche Mahnungen, private Zahlungsaufforderungen, unterbrechen die
laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form
eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen
bewirken keine Verjährungsunterbrechung.
Soll die Verjährung verhindert werden dann gilt:
Rechtzeitiges Schuldanerkenntnis. Dabei muss der Schuldner die gesamte Schuld
anerkennen.
Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids beim Amtsgericht. Es reicht die
Beantragung noch am letzten Tag der Frist, damit der Mahnbescheid zugestellt
werden kann.
Klageerhebung. Auch hier reicht die Klageerhebung am letzten Tag der Frist, wenn die Klageschrift rechtzeitig zugestellt werden soll.
Urteile:
Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen. BGH XI ZR 109/01,
Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind. BGH Urteil vom 28. Januar 2003 Az.: XI ZR 243/02
Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. BGH Urteil vom 27. Februar 2003 Az.: VII ZR 48/01
Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB zu berechnen. Bundesgerichtshof (BGH).
Die
Regelverjährungsfrist für die Forderungen aus einem Darlehen beträgt 3 Jahre.
Erklärt man sich aber bereit, die verlangten Forderungen durch eine monatliche
Ratenzahlung zu tilgen und erteilt dafür eine Einzugsermächtigung, dann beginnt
die Verjährungsfrist mit jeder Abbuchung vom Konto neu zu laufen.
Brandenburgischen Oberlandesgericht
(11.7.2007, Az.: 4 U 173/06).
Verjährungsfristen, Verjährungsfrist im Kaufrecht, Ansprüche verjähren, Fristen Verjährung