Verjährung im Kaufrecht
Die Frist wurde bei neuen und gebrauchten beweglichen Gegenständen von 6
Monaten auf 2 Jahre verlängert.
Bei Bauwerken oder Gegenständen beträgt die Frist 5 Jahre.
Bei der Erstellung von unkörperlichen Arbeitsergebnissen, (Baupläne usw.) gilt
ebenfalls die Regelverjährung.
Verjährung im Reisevertragsrecht
Reisevertragliche Ansprüche verjähren in 2 Jahren statt wie bisher in 6 Monaten.
Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.
Vertragliche Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfrist
Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf die gesetzliche Verjährungsfrist nicht
vertraglich verkürzt werden, eine Ausnahme gilt für Gebrauchtwaren, für sie darf
die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn ein Verbraucher von einem
Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, nicht dagegen bei Verträgen zwischen
Unternehmen oder zwischen Verbrauchern.
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann die Verjährung im Kaufrecht für
Gebraucht und auch für Neuwaren auf 1 Jahr verkürzt werden.
Hemmung der Verjährung
Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend
gehemmt, beispielsweise wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung
verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und
wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung
endet erst 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen.
Weitere Hemmungsgründe sind die Klageerhebung oder die Zustellung eines
Mahnbescheides. Die Hemmung endet in diesen Fällen 6 Monate nach einer
rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen
Erledigung des Verfahrens.
Außergerichtliche Mahnungen hingegen hemmen die laufende Verjährung von
Ansprüchen nicht. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt
die Hemmung der Verjährung.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die in der Absicht abgegeben
werden, einen bestimmten rechtlichen Erfolg zu erzielen.
1. Willenserklärung: Vertragsantrag
2. Willenserklärung: Vertragsannahme
Der Vertrag begründet ein Schuldverhältnis. Die Vertragspartner werden hierdurch zur Erfüllung der versprochenen Leistung verpflichtet
(Verpflichtungsgeschäft).
Das Schuldverhältnis erlischt, indem die Vertragspartner die jeweils geschuldete Leistung erbringen (Erfüllungsgeschäft).
Der Antrag
Der Antrag muss an eine bestimmte Person gerichtet sein.
Der Antrag muss so formuliert sein, dass die Annahme durch ein bloßes JA zustande kommen kann.
Ein rechtlicher Bindungswille des Antragstellers muss gegeben sein (§§ 145 ff. BGB).
Die Annahme
Die Annahme muss sofort oder in angemessener Zeit erfolgen.
Bei einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, gilt das Schweigen auf einen solchen Antrag
als Annahme (§ 362 HGB).
Eine abgeänderte oder verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§§ 130, 145 ff., 150 BGB).
Inhalte des Kaufvertrages
Ein Kaufvertrag beinhaltet die Leistungsart (Stück-, Gattungsschuld), die Leistungszeit (bestätigter Termin, unbestätigter Termin, kein Termin) und den
Leistungsort (Hol-, Schick-, Bringschuld).
Verjährung
Eine Forderung gilt als verjährt, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Danach kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Der
Eintritt der Verjährung kann unterbrochen oder gehemmt werden.
Unterbrechung der Verjährung: Die Verjährung beginnt von neuem, bisherige Verjährungsfrist wird ungültig.
Gläubiger unterbricht durch Antrag auf Mahn-, Vollstreckungs- oder Zwangsvollstreckungsbescheid, Klage bei Gericht
Schuldner unterbricht durch Teilzahlung, Schuldanerkenntnis durch Schuldschein, schriftliche Bitte um Stundung.
Hemmung der Verjährung:
Verjährung wird um die Zeitspanne der Hemmung verlängert durch
Stundung der Forderung durch den Gläubiger,
berechtigte Zahlungsverweigerung des Schuldners wegen Gegenforderungen an Gläubiger,
Stillstand der Rechtspflege durch Naturkatastrophen, u. ä.
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 nur noch 3
Jahre, bisher waren es 30 Jahre. Nach dieser 3- jährigen Frist verjähren
alle Ansprüche, für die keine besonderen Verjährungsfristen gelten. Die
Verjährung wird durch Mahnungen unterbrochen.
30- jährige Verjährungsfrist
Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine
sonstige vollstreckbare Urkunde existiert, sind ausgenommen.
Diese verjähren weiterhin erst in 30 Jahren und die Frist beginnt mit der
Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der
vollstreckbaren Urkunde.
Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf
einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen.
Die Frist beginnt hier mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung
oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.
Neubeginn der Verjährung
Durch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen.
Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
Ein solches Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs
durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger, etwa durch eine
Abschlagszahlung die Anerkennung eines Mangels an der Kaufsache
durch den Verkäufer.
Der Gläubiger kann auch eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung beantragen und dadurch die Unterbrechung
und den Neubeginn der Verjährung hervorrufen. Bereits mit der
Beantragung einer Vollstreckung wird die Frist unterbrochen. Wird die
Vollstreckungshandlung später wieder aufgehoben oder der Antrag
zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht
erfolgt, die ursprünglich Frist läuft weiter.
Bestehende Ansprüche können mit Eintritt der Verjährung nicht mehr
gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die
Verjährung beruft.
Die Regelungen über die Verjährungsfristen finden sich im Bürgerlichen
Gesetzbuch und auch anderen Gesetzen..
Zahlungsansprüche:
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt oder unterbrochen ist. Gehemmt ist die Verjährung, wenn z.B. der Schuldner wegen Stundung
der Forderung die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann. Der Lauf der Verjährung wird ausgesetzt.
Außergerichtliche Mahnungen, private Zahlungsaufforderungen, unterbrechen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form
eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungsunterbrechung.
Soll die Verjährung verhindert werden dann gilt:
Rechtzeitiges Schuldanerkenntnis. Dabei muss der Schuldner die gesamte Schuld anerkennen. Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids beim
Amtsgericht. Es reicht die Beantragung noch am letzten Tag der Frist, damit der Mahnbescheid zugestellt werden kann.
Klageerhebung. Auch hier reicht die Klageerhebung am letzten Tag der Frist, wenn die Klageschrift rechtzeitig zugestellt werden soll.
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