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Verjährungsfristen, Verjährungsfrist im Kaufrecht, Ansprüche verjähren, Fristen Verjährung

 


 
 

 


Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 nur noch 3 Jahre, bisher waren es 30 Jahre. Nach dieser 3- jährigen Frist verjähren alle Ansprüche, für die keine besonderen Verjährungsfristen gelten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren aber spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, egal ob der Gläubiger von seinem Anspruch wusste oder nicht.

 
30- jährige Verjährungsfrist

Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert, sind ausgenommen. Diese verjähren weiterhin erst in 30 Jahren und die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde.

Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen. Die Frist beginnt hier mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.


Verjährung im Kaufrecht

Die Frist wurde bei neuen und gebrauchten beweglichen Gegenständen von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert.


Bei Bauwerken oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht wurde, beträgt die Frist 5 Jahre.

Verschweigt der Verkäufer einen Mangel an der Kaufsache, so kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist geltend machen. Die Frist beginnt erst nach Kenntnis von Anspruch und Schuldner.

 

Verjährung im Werkvertragsrecht


Bei Ansprüchen aus der Herstellung eines Bauwerks oder aus Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen 5 Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Auch diese Frist beginnt erst, wenn  Kenntnis von seinem Anspruch und dem Schuldner erlangt hat.

Bei der Erstellung von unkörperlichen Arbeitsergebnissen, (Baupläne usw.) gilt ebenfalls die Regelverjährung.

 
Verjährung im Reisevertragsrecht

Reisevertragliche Ansprüche verjähren in 2 Jahren statt wie bisher in 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.


Vertragliche Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfrist


 Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf die gesetzliche Verjährungsfrist nicht vertraglich verkürzt werden, eine Ausnahme gilt für Gebrauchtwaren, für sie darf die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, nicht dagegen bei Verträgen zwischen Unternehmen oder zwischen Verbrauchern.

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann die Verjährung im Kaufrecht für Gebraucht und auch für Neuwaren auf 1 Jahr verkürzt werden.

 

 

 


Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt, beispielsweise wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen.


Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides.  Die Hemmung endet in diesen Fällen 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens.

Außergerichtliche Mahnungen hingegen hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht.
Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung der Verjährung.


Neubeginn der Verjährung

Durch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen. Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger, etwa durch eine Abschlagszahlung die Anerkennung eines Mangels an der Kaufsache durch den Verkäufer.

Der Gläubiger kann auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragen und dadurch die Unterbrechung und den Neubeginn der Verjährung hervorrufen. Bereits mit der Beantragung einer Vollstreckung wird die Frist unterbrochen. Wird die Vollstreckungshandlung später wieder aufgehoben oder der Antrag zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt, die ursprünglich Frist läuft weiter.



Bestehende Ansprüche können mit Eintritt der Verjährung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.


Die Regelungen über die Verjährungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen verankert.
 

Zahlungsansprüche:

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt oder unterbrochen ist. Gehemmt ist die Verjährung, wenn z.B. der Schuldner wegen Stundung der Forderung die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann. Der Lauf der Verjährung wird ausgesetzt.


Außergerichtliche Mahnungen, private Zahlungsaufforderungen, unterbrechen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungsunterbrechung.

Soll die Verjährung verhindert werden dann gilt:


Rechtzeitiges Schuldanerkenntnis. Dabei muss der Schuldner die gesamte Schuld anerkennen.
 Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids beim Amtsgericht. Es reicht die Beantragung noch am letzten Tag der Frist, damit der Mahnbescheid zugestellt werden kann.

Klageerhebung. Auch hier reicht die Klageerhebung am letzten Tag der Frist, wenn die Klageschrift rechtzeitig zugestellt werden soll.

 

Urteile:

Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen. BGH XI ZR 109/01,

 

 

Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.  BGH Urteil vom 28. Januar 2003 Az.: XI ZR 243/02

 

Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.  BGH Urteil vom 27. Februar 2003 Az.: VII ZR 48/01

 

Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB zu berechnen. Bundesgerichtshof (BGH).

 

Die Regelverjährungsfrist für die Forderungen aus einem Darlehen beträgt 3 Jahre.

Erklärt man sich aber bereit, die verlangten Forderungen durch eine monatliche Ratenzahlung zu tilgen und erteilt  dafür eine Einzugsermächtigung, dann beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Abbuchung vom Konto neu zu laufen. Brandenburgischen Oberlandesgericht
(11.7.2007, Az.: 4 U 173/06).

 

 

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