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Rücktritt vom Kaufvertrag
Ist die Ware mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung
nicht beseitigen, kann der Käufer anstatt Herabsetzung des Kaufpreises auch vom
Kaufvertrag zurücktreten. Er kann die Ware zurückgeben und den Kaufpreis
zurückverlangen.
Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag
zurücktritt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet aber in dem Zeitpunkt, in dem sich der
Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt vom Kuafvertrag oder Minderung
des Kaufpreises) einverstanden erklärt hat.
Das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag verjährt innerhalb zwei Jahren.
Macht der Käufer das Rücktrittsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der
Verkäufer den Rücktritt verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.
Der Verkäufer kann dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um den Rücktritt
auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie.
Der Rücktritt (§ 346 BGB ff) vom Kaufvertrag ist nicht mit dem gesetzlich geregelten
Widerrufsrecht (§ 312d BGB) bei Fernabsatzverträge (§ 312b BGB) gleichzusetzen und zu
verwechseln. Ein Rücktritt von einem rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrag ist nur
möglich, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind, die dazu berechtigen, wie zum
Beispiel eine fehlgeschlagene Nacherfüllung bei einem Sachmangel.
Im Falle eines Sachmangels beim Kauf kann der Käufer unter bestimmten Umständen vom
Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er die Kaufsache an den Verkäufer
zurückzugeben. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises
verlangen. Unter Umständen hat der Käufer dann dem Verkäufer eine
Nutzungsentschädigung oder einen Wertersatz zu leisten.
Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Kaufvertrag und Vertragsrecht
Urteile:
Wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig
verschwiegen hat, berechtigt das zum sofortigen Rücktritt von einem
Grundstückskaufvertrag (BGH V ZR 249/05).
Arglistig handelt ein Verkäufer eines Hauses, wenn er annimmt, der Käufer sei in der Lage,
den Mangel zu erkennen und in Kauf nimmt, dass dieser den Vertrag ohne weitere Prüfung
abschließt. BGH NJW-RR 1997, 270
Der Widerruf ist möglich, wenn der Käufer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über
seine Rechte belehrt wurde.
Der Bundesfinanzhof entschied , dass die Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag
über ein Privatgrundstück vom Verkäufer nicht versteuert werden muss.
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