Unternehmensformen, OHG, KG, AG, GmbH, Genossenschaft  Stille Gesellschaft Mindest-Anzahl der Gründer: 2 Form: Vertrag, sofortiger Beginn der Gesellschaft, kein Eintrag im Handelsregister Beteiligung am Kapital mit Kapitaleinlage laut Vertrag,bgenerell keine Haftung (Nachschuss bei Vertragsregelung im Konkursfall), Gewinnbeteiligung entsprechend der Einlagen bzw. nach Vertrag im wesentlichen keine Verlustbeteiligung, es sei denn andere Vertragsfestlegung Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation haftend, Auflösung durch Liquidation, Konkurs oder rechtliche Grundlagen, Beteiligung am Auflösungserlös: Rückerstattung der Kapitaleinlagen bei Konkursforderung Gesetzliche Regelung: § 335 ff, § 468 HGB Offene Handelsgesellschaft (OHG) Mindest-Anzahl der Gründer: 2 Form: Gesellschaftervertrag, sofortiger Beginn der Gesellschaft, Firma: alle oder ein Gesellschaftername(n) + Zusatz OHG, Anmeldung zum Handelsregister. Beteiligung am Kapital entsprechend dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten Haftung unmittelbar, unbeschränkt (bis zu seinem Kapitalanteil) und solidarisch Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitals, Rest Kopfaufteilung, Verlustbeteiligung: Kopfaufteilung Leitung der Unternehmung: jeder Gesellschafter (sofern nicht anders festgelegt). Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation haftend, Auflösung durch Tod eines Gesellschafters, wenn kein neuer einsteigt, Beteiligung am Auflösungserlös nach Geschäftsanteil. Gesetzliche Regelung: § 105 - 160 HGB Kommanditgesellschaft (KG) Mindest-Anzahl der Gründer: 2 Form: Gesellschaftervertrag, sofortiger Beginn der Gesellschaft, Anmeldung zum Handelsregister Beteiligung am Kapital entsprechend dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten Haftung: Komplementär unbeschränkt, Kommanditist mit Kapitaleinlage Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitaleinlage an Kommanditist und Komplementär, Rest Kopfaufteilung, Verlustbeteiligung: Komplementär (Vollhafter), ansonsten in angemessenem Verhältnis, Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Komplementär. Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, 6 Monate vorher anzukündigen, Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter, Insolvenzverfahren, Gerichtsbeschluss, Beteiligung am Auflösungserlös: Anteil auf Erben übergehend; prozentual, angemessen. Gesetzliche Regelung: § 161 - 177 HGB Aktiengesellschaft (AG) Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Form: gerichtlich oder notarisch, beglaubigter Gesellschaftervertrag, Beginn der Gesellschaft mit Handelsregistereintrag, Firma: Sachfirma + Zusatz AG, Beteiligung am Kapital nach Aktienanteil. Haftung: mit Aktienanteil, Gewinnbeteiligung: Dividende, Verlustbeteiligung mit Geldwert der Aktie. Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Vorstand Überwachendes Organ: Aufsichtsrat, Beschließendes Organ: Hauptversammlung. Kündigung eines Gesellschafters durch Verkauf der Aktie, Beteiligung am Auflösungserlös nach Aktienanteil. Gesetzliche Regelung: Aktiengesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Form: Kapitalgesellschaft, notariell beurkundet, Vertrag, Beginn der Gesellschaft mit Handelsregistereintrag, Firma: Personen- oder Sachfirma + Zusatz GmbH. Beteiligung am Kapital: mind. 500 DM, Haftung entsprechend dem Gesellschafteranteil. Gewinnbeteiligung: nach Geschäftsanteil prozentual beteiligt, Verlustbeteiligung beschränkt auf Geschäftsanteil, Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Geschäftsführer (Eigentümer, bestellter Geschäftsführer), Überwachendes Organ: Aufsichtsrat (wenn mehr als 500 Mitarbeiter), Beschließendes Organ: Gesellschafterversammlung. Kündigung eines Gesellschafters nur wenn anderer Käufer seinen Geschäftsanteil übernimmt. Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafterversammlung, Konkurs, Verkauf Beteiligung am Auflösungserlös nach Geschäftsanteil. Gesetzliche Regelung: GmbHG Eingetragene Genossenschaft (eG) Mindest-Anzahl der Gründer: 7 Form: schriftliches Statut (bestimmte Mindestvorschriften, Sonderregelungen festlegbar) Beginn der Gesellschaft mit Amtsgerichteintrag. Firma: Profil + Zusatz eG Anmeldung zum Handelsregister. Beteiligung am Kapital durch die Geschäftsanteile der Gesellschafter Haftung mit Vermögen der Genossenschaft (bzw. mit eingelegtem Geschäftsanteil) Gewinnbeteiligung: Auszahlung an alle Genossen, als Rückhalt ein Teil behalten (im 1. Jahr meist alles) Verlustbeteiligung: alle Genossen, aber Ausgleich durch Gewinnrückhalt. Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch die Genossen. Überwachendes Organ: Vorstand. Beschließendes Organ: alle Mitglieder (Generalversammlung) Kündigung eines Gesellschafters mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der Generalversammlung, Konkurs. Beteiligung am Auflösungserlös nur mit Geschäftsguthaben, nicht persönlich Gesetzliche Regelung: Genossenschaftsgesetz  Recht -  Gesetze -  Urteile -  Berechnungsprogramme -  Ratgeber -  Muster neu! Inhalt und Preis anzeigen! mehr Informationen zum Ratgeber! 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