Kündigung Fitnessstudio, Fitness Studio Kündigungsfrist, fristlose Kündigung Entscheidend für die Kündigung ist, ob der Vertrag individuell ausgehandelt wurde oder vorformuliert ist. An individuelle Vereinbarungen sind wirksam, auch wenn sie  zum Nachteil für den Kunden sind. Enthält ein Vertrag aber nur allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs),  dann gilt für diesen Fitness-Studio Vertrag auch das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB Gesetz. Das bedeutet, dass dann nicht alle Klauseln im Vertrag wirksam sein müssen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in einen Vertrag vorformuliert. Einzelne Vereinbarungen werden nur noch angekreuzt. Welche Grundlaufzeiten eines Vertrages rechtlich nicht zu beanstanden sind, darüber scheiden sich die Gerichte. Sechs bis zwölf Monate gelten in der Regel als unbedenklich. Sind die Laufzeiten länger, hat der Kunde gute Chancen, vorzeitig den Vertrag kündigen zu dürfen. Denn wenn die Klausel über die Grundlaufzeit unwirksam ist, dann läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit mithin ist er unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen jederzeit kündbar. Verträge mit dem Fitness Studio enthalten oft auch Verlängerungsoptionen. Verlängerungsoptionen von mehr als 6 Monate halten die Gerichte meistens für unzulässig und unzumutbar. Kündigungsfristen Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Kunde ihn jederzeit kündigen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten. Fristen von mehr als einem Monat sind nach überwiegender Meinung der Rechtsprechung unwirksam. Unter bestimmten Umständen kann auch außerordentlich fristlos gekündigt werden. Das kann Krankheit aber auch ein unvorhergesehener Umzug in eine andere Stadt sein. Viele Studios versuchen die Verträge als Mitgliedschaftsverträge zu benennen. Weil sie dann Vertragsfreiheit hätten. Es handelt sich aber hierbei nicht um Mitgliedschaftsverträge. Denn bei Mitgliedschaftsverträgen können die Vertragsbedingungen ausgehandelt werden. Bei den meisten Fitness Studios kann man aber nicht aushandeln, sondern bekommt nur Alternativen zur Auswahl. Stillschweigende Verlängerung des Vertrages: Oft enthalten Verträge eine stillschweigende Verlängerungsoption. Diese sind meistens auch bis wirksam, wenn sie nicht über 12 Monate hinausgehen. Kündigungsfristen: Auch bei den Kündigungsfristen gibt es die unterschiedlichsten Vereinbarungen. Das kann von 14 Tagen bis hin zu drei Monaten gehen. Die meisten Gerichtsurteile sehen eine Kündigungsfrist von einem Monat als angemessen an, aber auch gegen eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehen zum Teil keine Bedenken. Unwirksam ist eine Regelung, wo dem Kunden jährlich nur ein bestimmter Termin eingeräumt wird, zu dem er mit einer Frist von sechs Wochen kündigen darf. AG Dortmund (AZ: 132 C 10555/98). Außerordentliche Kündigung: Mitglieder eines Sportstudios, die auf ärztlichen Rat nicht weiter trainieren sollen, dürfen fristlos kündigen und brauchen keine weiteren Beiträge mehr zu zahlen Amtsgericht Frankfurt (AZ: 32 C 3558/96-19) Das Fitnessstudio darf den Kunden bei Krankheit nicht an einen speziellen Amtsarzt verweisen. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man auch vorzeitig kündigen; ebenso, wenn das Fitnessstudio umzieht. Auch wer zur Bundeswehr einberufen wird, kann in der Regel kündigen. Daraus folgt, dass eine Klausel "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" unwirksam ist, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen oder eine Schwangerschaft auftreten können.. BGH (AZ: XII ZR 55/95) Bei einer außerordentlichen Kündigung sollte innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Verletzt sich ein Kunde sich beim Training oder erleidet im Zusammenhang mit dem Vertrag einen Schaden so hat er  einen Schadenersatzanspruch gegen das Studio. Der Anbieter kann die "Haftung für mitgebrachte Gegenstände" nicht generell ausschließen, sondern muss differenzieren. Grobes Verschulden oder gar Vorsatz können nicht ausgeschlossen werden. OLG Düsseldorf (Az: 6 U 276/90). Ein Ausschluss von selbstverschuldeten Unfällen ist wirksam. Ein Sportstudio darf seinen Mitgliedern nicht über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbieten, eigene Getränke mitzubringen. Ein solches Verbot ist unwirksam (LG Stade (AZ: 4 O 35/97). Ein Verbot von Glasflaschen hingegen ist wegen der Verletzungsgefahr bei Bruch wirksam. Inhalt und Preis anzeigen! mehr Informationen zum Ratgeber!  Recht -  Gesetze -  Urteile -  Berechnungsprogramme -  Ratgeber -  Muster Fixgeschäft, Fixtermin Rücktritt vom Kaufvertrag Verschwiegenheitsvereinbarung im Arbeitsvertrag Verküfer muss Ware zruücknehmen Haustürgeschäft Rücktrittsrecht Haustürgeschäft Rücktrittsrecht Unternehmensformen, OHG, KG, AG, GmbH Gebrauchtwagenkauf Ebay, Kaufvertrag, Rücktritt Kaufvertrag per Email Kündigung Fitnessstudio Werkvertrag Kündigung Fernabsatzverträge, Widerrufsrecht Kaufvertrag Mängel beweisen Garantie, Verjährung,