Kündigung Fitnessstudio, Fitness Studio Kündigungsfrist, fristlose Kündigung
Entscheidend für die Kündigung ist, ob der Vertrag individuell ausgehandelt wurde oder
vorformuliert ist. An individuelle Vereinbarungen sind wirksam, auch wenn sie zum Nachteil für
den Kunden sind. Enthält ein Vertrag aber nur allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs), dann
gilt für diesen Fitness-Studio Vertrag auch das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB Gesetz.
Das bedeutet, dass dann nicht alle Klauseln im Vertrag wirksam sein müssen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind in einen Vertrag vorformuliert. Einzelne Vereinbarungen werden nur
noch angekreuzt.
Welche Grundlaufzeiten eines Vertrages rechtlich nicht zu beanstanden sind, darüber scheiden
sich die Gerichte. Sechs bis zwölf Monate gelten in der Regel als unbedenklich. Sind die
Laufzeiten länger, hat der Kunde gute Chancen, vorzeitig den Vertrag kündigen zu dürfen. Denn
wenn die Klausel über die Grundlaufzeit unwirksam ist, dann läuft der Vertrag auf unbestimmte
Zeit mithin ist er unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen jederzeit kündbar.
Verträge mit dem Fitness Studio enthalten oft auch Verlängerungsoptionen.
Verlängerungsoptionen von mehr als 6 Monate halten die Gerichte meistens für unzulässig und
unzumutbar.
Kündigungsfristen
Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Kunde ihn jederzeit kündigen. Die
gesetzlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten. Fristen von mehr als einem Monat sind nach
überwiegender Meinung der Rechtsprechung unwirksam. Unter bestimmten Umständen kann
auch außerordentlich fristlos gekündigt werden. Das kann Krankheit aber auch ein
unvorhergesehener Umzug in eine andere Stadt sein.
Viele Studios versuchen die Verträge als Mitgliedschaftsverträge zu benennen. Weil sie dann
Vertragsfreiheit hätten. Es handelt sich aber hierbei nicht um Mitgliedschaftsverträge. Denn bei
Mitgliedschaftsverträgen können die
Vertragsbedingungen ausgehandelt werden. Bei den meisten Fitness Studios kann man aber
nicht aushandeln, sondern bekommt nur Alternativen zur Auswahl.
Stillschweigende Verlängerung des Vertrages:
Oft enthalten Verträge eine stillschweigende Verlängerungsoption. Diese sind meistens auch bis
wirksam, wenn sie nicht über 12 Monate hinausgehen.
Kündigungsfristen: Auch bei den Kündigungsfristen gibt es die unterschiedlichsten
Vereinbarungen. Das kann von 14 Tagen bis hin zu drei Monaten gehen. Die meisten
Gerichtsurteile sehen eine Kündigungsfrist von einem Monat als
angemessen an, aber auch gegen eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehen zum Teil keine
Bedenken. Unwirksam ist eine Regelung, wo dem Kunden jährlich nur ein bestimmter Termin
eingeräumt wird, zu dem er mit einer Frist von sechs Wochen kündigen darf. AG Dortmund (AZ:
132 C 10555/98).
Außerordentliche Kündigung:
Mitglieder eines Sportstudios, die auf ärztlichen Rat nicht weiter trainieren sollen, dürfen fristlos
kündigen und brauchen keine weiteren Beiträge mehr zu zahlen Amtsgericht Frankfurt (AZ: 32 C
3558/96-19)
Das Fitnessstudio darf den Kunden bei Krankheit nicht an einen speziellen Amtsarzt verweisen.
Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man auch vorzeitig kündigen; ebenso, wenn das
Fitnessstudio umzieht. Auch wer zur Bundeswehr einberufen wird, kann in der Regel kündigen.
Daraus folgt, dass eine Klausel "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das
Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" unwirksam ist, da immer Krankheit, berufliche
Veränderungen oder eine Schwangerschaft auftreten können.. BGH (AZ: XII ZR 55/95)
Bei einer außerordentlichen Kündigung sollte innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden.
Verletzt sich ein Kunde sich beim Training oder erleidet im Zusammenhang mit dem Vertrag
einen Schaden so hat er einen Schadenersatzanspruch gegen das Studio. Der Anbieter kann
die "Haftung für mitgebrachte Gegenstände" nicht generell ausschließen, sondern muss
differenzieren. Grobes Verschulden oder gar Vorsatz können nicht ausgeschlossen werden.
OLG Düsseldorf (Az: 6 U 276/90). Ein Ausschluss von selbstverschuldeten Unfällen ist wirksam.
Ein Sportstudio darf seinen Mitgliedern nicht über eine Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verbieten, eigene Getränke mitzubringen. Ein solches Verbot ist
unwirksam (LG Stade (AZ: 4 O 35/97).
Ein Verbot von Glasflaschen hingegen ist wegen der Verletzungsgefahr bei Bruch wirksam.
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