Garantie, Verjährung, Gesetze und Fristen, Garantieansprüche beim Kauf
Keine Garantie
Nach dem Gesetz entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte
oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Verjährung von Garantieansprüchen
Wie verjähren Gewährleistungsansprüche?
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung von Mängelansprüchen bei Grundstücken beginnt mit
der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die
bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend
machen. Der Baustoffhandel haftet fünf Jahre.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die Verjährung der Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer nur begrenzt erleichtert werden. Es muss eine Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von mindestens zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben.
Deswegen kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch
allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für
gebrauchte Sachen können aber auf ein Jahr begrenzt werden iIm gegenseitigem
Einverständnis). Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt
oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder
Herstellers, die über den Kaufvertrag hinausgeht. Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese erst einmal erklärt
werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an sie gebunden.
Garantieansprüche bestehen unabhängig von gesetzlichen
Mängelansprüchen. Wenn der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst,
ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei
Übergabe der Ware vorhanden war.
Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch.
Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem
Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen
Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistung von Lieferanten
Verbrauchsgüter werden im Geschäftsverkehr meistens nicht direkt vom Hersteller an einen Verbraucher verkauft,
sondern durchlaufen eine mehrgliedrige Lieferkette. Muss der Letztverkäufer eine neue Sache wegen eines
Mangels zurücknehmen,
so kann er im Rahmen des Unternehmerrückgriffs auch gegenüber seinem Lieferanten zurücktreten,
Schadensersatz verlangen oder mindern, ohne zunächst zur Nacherfüllung auffordern zu müssen.
Die Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung. Es tritt die
Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Kunden
erfüllt hat.
Urteil:
Gewährleistungsausschluss ist unwirksam
Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung, die 24 Monate beträgt, bei gebrauchter Ware
ausschließen. Gewerbliche Verkäufer können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung bei gebrauchten
Produkten auf 12 Monate begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen. Das ist unwirksam. Urteil
vom 15.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 3/06). Somit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab
Übergabe der Ware. Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da
sie gegen § 309 Nr.7 a und b BGB verstößt. Nach dieser Norm kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch
die Verschuldenshaftung für Körper -Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Der übliche formularmäßige Gewährleistungsausschluss oder eine entsprechende Verkürzung berücksichtigt diese
Tatsache nicht. Die beanstandete Klausel enthält nur eine einzige Regelung, mit der für sämtliche
Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung auf 12 Monate abgekürzt wird. Der Bundesgerichtshof macht
deutlich, dass die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 a und b BGB
aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden müsste."
Folge ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB statt der unwirksamen Klausel die gesetzliche Verjährungsfrist für
Mängelansprüche gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB von zwei Jahren, somit auch bei gebrauchten Sachen.
Was ist die Sachmängelhaftung ?
Die Sachmängelhaftung ist die frühere Gewährleistung. Wenn ein Privatmann ein neues Produkt kauft, muss der
Verkäufer mindestens zwei Jahre für eventuelle Sachmängel haften. Auch für Reparaturen muss die Werkstatt zwei
Jahre lang haften, egal ob neue oder gebrauchte Teile verwendet worden sind. Hier kann die Haftung aber
vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. (Beachte vorstehendes) Ein gewerblicher Verkäufer muss auch bei
gebrauchten Produkten zwei Jahre Gewährleistung geben. Jedoch darf die Frist per Vertrag auf ein Jahr begrenzt
werden, Kauft ein Unternehmer ein, so darf der Verkäufer seine Haftung per Vertrag auf ein Jahr begrenzen bzw.
unter Umständen ganz ausschließen.
Was ist der Unterschied zwischen Sachmangelhaftung und Garantie? Die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist
ein gesetzlicher Anspruch, § 437 BGB. Die Hersteller-Garantie ist dagegen eine freiwillige übernommene
Verpflichtung, Die Garantie wird oft an Bedingungen geknüpft, z.B. beim Autokauf auf regelmäßige Wartungen in
einer Vertragswerkstatt.
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