Verjährung Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung von Mängeln bei
Grundstücken beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der
Ablieferung.
Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits beim Verkauf vorlagen.
Diese Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der
Baustoffhandel haftet fünf Jahre.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die Verjährung der Mängelansprüche vor
Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt erleichtert werden. Es
muss eine Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von mindestens
zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben.
Deswegen kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für
neue Sachen weder durch AGBs noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt
werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen können aber auf ein Jahr
begrenzt werden. (Im gegenseitigem Einverständnis)
Die Vergabe einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in
das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet eine
freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den
Kaufvertrag hinausgeht.
Es gibt Garantien:
Preisgarantie
Zufriedenheitsgarantie
"3 Jahre Garantie für ..."
Reparaturgarantie
Haltbarkeitsgarantie
Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese erst einmal erklärt werden. Durch die
einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an sie gebunden.
Garantieansprüche bestehen unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen.
Wenn der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie
ausgelöst, ohne dass der Käufer das nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird
dann vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware vorhanden war.
Eine Gewährleistung gibt es nicht, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des
Vertrages kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. Eine Ausnahme
besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Gewährleistung ist gesetzlich festgeschrieben. Eine Garantie wird vom Verkäufer
freiwillig gegeben. Das ist der Unterschied.
Wenn ein Verkäufer damit wirbt, dass er 2 Jahre Garantie auf eine Ware gibt, dann ist
das eigentlich überflüssig. Denn die Gewährleistung besteht sowieso aus gesetzlichen
Gründen. Gibt er 3 Jahre Garantie, dann ist bedeutsam. Dann gibt er freiwillig ein
weiteres Jahr Gewährleistungsansprüche.
Urteil:
Gewährleistungsausschluss ist unwirksam
Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung, die
24 Monate beträgt, bei gebrauchter Ware ausschließen.
Gewerbliche Verkäufer können gegenüber Verbrauchern die
Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate
begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen.
Das ist unwirksam.
Bestellt ein Käufer bei einem Unternehmer die Ware, haftet
grundsätzlich der Verkäufer für Transportschäden oder auch
dafür, wenn die Ware nicht ankommt.
RECHTSPORTAL
Vertragsrecht
Preis: 14,90 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
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