Eine Gewährleistung gibt es nicht, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des
Vertrages kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. Eine Ausnahme
besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Gewährleistung ist gesetzlich festgeschrieben. Eine Garantie wird vom
Verkäufer freiwillig gegeben. Das ist der Unterschied.
Wenn ein Verkäufer damit wirbt, dass er 2 Jahre Garantie auf eine Ware gibt, dann
ist das eigentlich überflüssig. Denn die Gewährleistung besteht sowieso aus
gesetzlichen Gründen. Gibt er 3 Jahre Garantie, dann ist bedeutsam. Dann gibt er
freiwillig ein weiteres Jahr Gewährleistungsansprüche.
Verjährung Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung von Mängeln bei
Grundstücken beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der
Ablieferung.
Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits beim Verkauf vorlagen.
Diese Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der
Baustoffhandel haftet fünf Jahre.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die Verjährung der Mängelansprüche vor
Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt erleichtert werden. Es
muss eine Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von mindestens
zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben.
Deswegen kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für
neue Sachen weder durch AGBs noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt
werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen können aber auf ein Jahr
begrenzt werden. (Im gegenseitigem Einverständnis)
Die Vergabe einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden
in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet eine
freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den
Kaufvertrag hinausgeht.
Es gibt Garantien:
Preisgarantie
Zufriedenheitsgarantie
"3 Jahre Garantie für ..."
Reparaturgarantie
Haltbarkeitsgarantie
Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese erst einmal erklärt werden. Durch die
einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an sie
gebunden. Garantieansprüche bestehen unabhängig von gesetzlichen
Mängelansprüchen. Wenn der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird
automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer das nochmals gesondert
nachweisen muss. Es wird dann vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe
der Ware vorhanden war.
Urteil:
Gewährleistungsausschluss ist unwirksam
Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung, die 24 Monate beträgt,
bei gebrauchter Ware ausschließen. Gewerbliche Verkäufer können gegenüber
Verbrauchern die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate
begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen. Das ist unwirksam.
Bestellt ein Käufer bei einem Unternehmer die Ware, haftet grundsätzlich der
Verkäufer für Transportschäden oder auch dafür, wenn die Ware nicht ankommt.
13
Vertragsrecht von A bis Z
Ratgeber Vertragsrecht. Diese
Woche im Sonderangebot!
nur 12,30 € statt 19,80 €
bis