Ebay, Kaufvertrag, Rücktritt Internetauktion, Garantie und Gewährleistung Bei Verkäufen im Internetauktionshaus Ebay handelt es sich um Fernabsatzverträge gemäß § 312 d BGB. Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB besteht ein Widerrufs- und ückgaberecht gemäß § 312 d BGB. Erfolgt der Verkauf durch eine Firma oder ist der Verkäufer Powersaler muss man eine Unternehmereigenschaft annehmen. Das Widerrufs- und Rückgaberecht hat zur Folge, dass der Käufer bei ordnungsgemäßer Belehrung 2 Wochen ab Erhalt der Ware, den Kaufvertrag widerrufen kann und die Ware zurückgeben kann. Er erhält dann Versandkosten und Kaufpreis erstattet. Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt werden, die nicht zur Rücksendung geeignet sind (verderbliche Waren oder Konzertkarten) sowie Audio- und Videoaufzeichnungen, wenn diese versiegelt worden sind und der Käufer diese entsiegelt hat. Auktionen sind gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB vom Fernabsatzrecht ausgenommen. (BGH v. 3.11.04 Az: VIII ZR 375/03): Internet-Auktionen sind keine Versteigerungen,denn der Käufer könne die Ware eben nicht vorher ansehen oder anfassen. Deshalb gilt für sie auch das Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Verkäufer muss ein gewerblicher Händler sein. Der ersteigerte Artikel muss fabrikneu sein.  Der Kunde kann dann innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Wenn der Verkäufer seine Kunden erst nach Abschluss des Vertrages über seine Rechte informiert, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf vier Wochen. Hat der Händler seine Kunden gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt, dann muss er den Artikel sechs Monate lang zurücknehmen. Ab einem Bestellwert von 40, € unfrei. Bei den eBay- "Sofortkäufen" gilt immer das Fernabsatzrecht. Ein Angebot über eBay kann nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wirksam angefochten werden, wenn aufgrund eines Eingabefehlers in die Software statt der gewollten Startpreisofferte eine Festpreisofferte eingegeben wird. AG Stollberg (Az. 3 C 0535/05). Für die Erfüllung von Informationspflichten, ist es ausreichend, diese Informationen spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher zu übersenden. Bei Shopangeboten auf eBay muss auf die Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden. Kaufverträge bei eBay sind auch dann wirksam, wenn der im Rahmen einer Auktion zum Startpreis von 1 € eingestellte Gegenstand zum Zeitpunkt des Angebotsendes einen nur geringen Preis erzielt, obwohl der tatsächliche Wert sehr viel höher ist. Die enttäuschte Erwartung des Käufers über den tatsächlich erreichten Kaufpreis berechtigt diesen nicht zur Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB. Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay beträgt einen Monat. E-Bay ist zur Sperrung eines Accounts berechtigt, wenn das Mitglied durch seine Tätigkeit den Handel eines bereits gesperrten Mitgliedes weiterführt. Eine Sperrung bedarf der vorherigen Abmahnung. Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen. Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß und nicht durch einen Zuschlag zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Ein bei ebay eingestelltes Angebot ist rechtverbindlich und kann nicht vor Ablauf der Auktion zurückgezogen werden. Wer bei eBay für  einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen. Bei der Frage, ob ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, kommt es auf den äußeren Anschein an. Wer sich auf ein Widerrufsrecht, trägt die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer ist. Unternehmer ist, wer ste­tig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet weiter zu verkaufen. Allein aus der Tatsache, dass jemand eine Vielzahl von Verkäufen über eine Auktionsplattform im Internet tätigt, kann nicht auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Bei einer Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen. Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion hat die Käuferbeschreibung und die darin enthaltenen Bedingungen Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes. Bei einer Internetauktion stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestgebotspreis eine Aufforderung an den zugelassenen Nutzer dar, durch sein Gebot ein unwiderrufliches Kaufangebot abzugeben, das durch Zuschlag des Höchstbetrages innerhalb der Laufzeit angenommen wird. Auch bei einem verdeckten Mindestpreis des Versteigerers ist das Gebot des Bieters nicht unwirksam. Ein Internetauktionshaus haftet nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Käufer. Es besteht keine Verpflichtung eines Internetauktionshauses zur Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters. Ein Internetauktionshaus ist nicht verpflichtet, Informationspflichten erfüllen, die eigentlich dem Anbieter obliegen. Bei einer Internetauktion kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer dadurch zustande, dass das höchste Kaufgebot am Ende der Angebotsdauer dem Verkäufer per e-Mail übermittelt wird, wenn das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Bei einer Internet-Auktionsplattform ist die Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt unwirksam. Die Klausel beim Betreiber einer Internet-Auktionsplattform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande kommt, ist unwirksam. 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