Ebay, Kaufvertrag, Rücktritt Internetauktion, Garantie und Gewährleistung
Bei Verkäufen im Internetauktionshaus Ebay handelt es sich um Fernabsatzverträge gemäß § 312 d
BGB. Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Käufer Verbraucher im Sinne
des § 13 BGB besteht ein Widerrufs- und ückgaberecht
gemäß § 312 d BGB.
Erfolgt der Verkauf durch eine Firma oder ist der Verkäufer Powersaler muss man eine
Unternehmereigenschaft annehmen. Das Widerrufs- und Rückgaberecht hat zur Folge, dass der
Käufer bei ordnungsgemäßer Belehrung 2 Wochen ab Erhalt der Ware, den Kaufvertrag widerrufen
kann und die Ware zurückgeben kann. Er erhält dann Versandkosten und Kaufpreis erstattet. Vom
Widerrufsrecht ausgenommen sind Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt werden, die
nicht zur Rücksendung geeignet sind (verderbliche Waren oder Konzertkarten) sowie Audio- und
Videoaufzeichnungen, wenn diese versiegelt worden sind und der Käufer diese entsiegelt hat.
Auktionen sind gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB vom Fernabsatzrecht ausgenommen. (BGH v. 3.11.04
Az: VIII ZR 375/03):
Internet-Auktionen sind keine Versteigerungen,denn der Käufer könne die Ware eben nicht vorher
ansehen oder anfassen. Deshalb gilt für sie auch das Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Folgende
Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Verkäufer muss ein gewerblicher Händler sein. Der ersteigerte Artikel muss fabrikneu sein. Der
Kunde kann dann innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken.
Wenn der Verkäufer seine Kunden erst nach Abschluss des Vertrages über seine Rechte informiert,
verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf vier Wochen. Hat der Händler seine Kunden gar nicht
über das Widerrufsrecht belehrt, dann muss er den Artikel sechs Monate lang zurücknehmen. Ab
einem Bestellwert von 40, € unfrei. Bei den eBay- "Sofortkäufen" gilt immer das Fernabsatzrecht.
Ein Angebot über eBay kann nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wirksam angefochten werden, wenn
aufgrund eines Eingabefehlers in die Software statt der gewollten Startpreisofferte eine
Festpreisofferte eingegeben wird. AG Stollberg (Az. 3 C 0535/05).
Für die Erfüllung von Informationspflichten, ist es ausreichend, diese Informationen spätestens bis
zur Lieferung der Ware an den Verbraucher zu übersenden. Bei Shopangeboten auf eBay muss auf
die Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden.
Kaufverträge bei eBay sind auch dann wirksam, wenn der im Rahmen einer Auktion zum Startpreis
von 1 € eingestellte Gegenstand zum Zeitpunkt des Angebotsendes einen nur geringen Preis erzielt,
obwohl der tatsächliche Wert sehr viel höher ist.
Die enttäuschte Erwartung des Käufers über den tatsächlich erreichten Kaufpreis berechtigt diesen
nicht zur Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB.
Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay beträgt einen Monat.
E-Bay ist zur Sperrung eines Accounts berechtigt, wenn das Mitglied durch seine Tätigkeit den
Handel eines bereits gesperrten Mitgliedes weiterführt. Eine Sperrung bedarf der vorherigen
Abmahnung. Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks
Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines
solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige
Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der
Anfechtung beseitigen. Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem
Verbraucher, die im Rahmen einer Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß und
nicht durch einen Zuschlag zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach
§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
Ein bei ebay eingestelltes Angebot ist rechtverbindlich und kann nicht vor Ablauf der Auktion
zurückgezogen werden. Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem
Namen. Bei der Frage, ob ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, kommt es auf den äußeren
Anschein an. Wer sich auf ein Widerrufsrecht, trägt die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner
Unternehmer ist. Unternehmer ist, wer stetig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet weiter
zu verkaufen. Allein aus der Tatsache, dass jemand eine Vielzahl von Verkäufen über eine
Auktionsplattform im Internet tätigt, kann nicht auf seine
Unternehmereigenschaft geschlossen werden.
Bei einer Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im Angebotstext auf
seine Händlereigenschaft hinzuweisen.
Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion hat die Käuferbeschreibung
und die darin enthaltenen Bedingungen Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des
Internetdienstes.
Bei einer Internetauktion stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestgebotspreis eine
Aufforderung an den zugelassenen Nutzer dar, durch sein Gebot ein unwiderrufliches Kaufangebot
abzugeben, das durch Zuschlag des Höchstbetrages innerhalb der Laufzeit angenommen wird.
Auch bei einem verdeckten Mindestpreis des Versteigerers ist das Gebot des Bieters nicht
unwirksam.
Ein Internetauktionshaus haftet nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen
dem Anbieter und dem Käufer.
Es besteht keine Verpflichtung eines Internetauktionshauses zur Überprüfung der Identität und
Bonität des Anbieters. Ein Internetauktionshaus ist nicht verpflichtet, Informationspflichten erfüllen,
die eigentlich dem Anbieter obliegen. Bei einer Internetauktion kommt der Vertrag zwischen
Verkäufer und Käufer dadurch zustande, dass das höchste Kaufgebot am Ende der Angebotsdauer
dem Verkäufer per e-Mail übermittelt wird, wenn das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehen ist.
Bei einer Internet-Auktionsplattform ist die Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach bei gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt
unwirksam. Die Klausel beim Betreiber einer Internet-Auktionsplattform in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wonach mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit zwischen dem
Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande kommt, ist unwirksam.
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