Unabhängig ob der Verkäufer im Kaufvertrag eine Garantie gibt oder nicht, für Sachmängel haftet er immer 2 Jahre. Nach einer berechtigten Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann dann entweder die Beseitigung des gerügten Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verlangen. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern kann dagegen vereinbart werden, dass das Wahlrecht (Mängel beseitigen oder neu liefern) allein dem Verkäufer zusteht. Es gibt kein generelles Rückgaberecht von 14 Tagen. Ein 14 tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es nur nach verschiedenen Verbraucherschutzvorschriften für ganz bestimmte Verträge. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Fernabsatzverträgen. (Verträge, welche per Internet, Fax oder per Telefon geschlossen werden) oder auch bei Haustürgeschäften. Viele Warenhäuser räumen ein Rückgaberecht ein. Das ist aber reine Kulanz eines jeden Händlers. Ein PC mit einem Betriebssystem, das durch "Raubkopie" beschafft worden ist, leidet an einen Rechtsmangel. Der Käufer kann deshalb den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, selbst wenn der Computer als solcher mangelfrei ist und das Betriebssystem einwandfrei arbeitet. Wer bei einer Internet-Auktion den Mitgliedsnamen eines anderen Teilnehmers benutzt, der handelt unter fremdem Namen und nicht als Vertreter des Namensträgers. Dennoch kommt ein Kaufvertrag mit dem Namensträger zustande, wenn der Vertragspartner der Meinung ist, mit dem eigentlichen Namensträger abzuschließen. Der Namensträger kann dann entscheiden, ob er in den Vertrag einwilligt. Verweigert er diese Einwilligung, so muss der Benutzer des fremden Mitgliednamens gegebenenfalls Schadensersatz leisten.
Sachmängelhaftung Die Sachmängelhaftung ist die frühere Gewährleistung. Wenn ein Privatmann ein neues Produkt kauft, muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre für eventuelle Mängel haften. Der Käufer hat dann die sogenannten WUM Rechte. Wandelung, Umtausch oder Minderung des Kaufpreises. (Wandelung bedeutet, der Kaufvertrag wird rückgängig gemacht) Auch für Reparaturen muss die Werkstatt zwei Jahre lang haften, egal ob neue oder gebrauchte Teile verwendet worden sind. Hier kann die Haftung aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist ein gesetzlicher Anspruch, § 437 BGB. Die Hersteller-Garantie ist dagegen eine freiwillige übernommene Verpflichtung, Die Garantie wird oft an Bedingungen geknüpft, z.B. beim Autokauf auf regelmäßige Wartungen in einer Vertragswerkstatt. Oft liest man auch, dass die Garantie von 2 auf 3 Jahre erhöht wird, wenn ein Aufpreis gezahlt wird.
Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers setzt voraus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Zeigt sich erst nach einer gewissen Zeit der Benutzung ein Mangel, haftet der Verkäufer für diesen nur, wenn dieser Mangel schon "von Anfang an" bestand. Dafür ist dann der Käufer beweispflichtig. Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, gilt etwas anderes. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) zugunsten des Verbrauchers angeordnet. Zeigt sich ein Mangel in den ersten sechs Monaten, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war.
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Unabhängig ob der Verkäufer im Kaufvertrag eine Garantie gibt oder nicht, für Sachmängel haftet er immer 2 Jahre. Nach einer berechtigten Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann dann entweder die Beseitigung des gerügten Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verlangen. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern kann dagegen vereinbart werden, dass das Wahlrecht (Mängel beseitigen oder neu liefern) allein dem Verkäufer zusteht. Es gibt kein generelles Rückgaberecht von 14 Tagen. Ein 14 tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es nur nach verschiedenen Verbraucherschutzvorschriften für ganz bestimmte Verträge. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Fernabsatzverträgen. (Verträge, welche per Internet, Fax oder per Telefon geschlossen werden) oder auch bei Haustürgeschäften. Viele Warenhäuser räumen ein Rückgaberecht ein. Das ist aber reine Kulanz eines jeden Händlers. Ein PC mit einem Betriebssystem, das durch "Raubkopie" beschafft worden ist, leidet an einen Rechtsmangel. Der Käufer kann deshalb den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, selbst wenn der Computer als solcher mangelfrei ist und das Betriebssystem einwandfrei arbeitet. Wer bei einer Internet-Auktion den Mitgliedsnamen eines anderen Teilnehmers benutzt, der handelt unter fremdem Namen und nicht als Vertreter des Namensträgers. Dennoch kommt ein Kaufvertrag mit dem Namensträger zustande, wenn der Vertragspartner der Meinung ist, mit dem eigentlichen Namensträger abzuschließen. Der Namensträger kann dann entscheiden, ob er in den Vertrag einwilligt. Verweigert er diese Einwilligung, so muss der Benutzer des fremden Mitgliednamens gegebenenfalls Schadensersatz leisten.
Sachmängelhaftung Die Sachmängelhaftung ist die frühere Gewährleistung. Wenn ein Privatmann ein neues Produkt kauft, muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre für eventuelle Mängel haften. Der Käufer hat dann die sogenannten WUM Rechte. Wandelung, Umtausch oder Minderung des Kaufpreises. (Wandelung bedeutet, der Kaufvertrag wird rückgängig gemacht) Auch für Reparaturen muss die Werkstatt zwei Jahre lang haften, egal ob neue oder gebrauchte Teile verwendet worden sind. Hier kann die Haftung aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist ein gesetzlicher Anspruch, § 437 BGB. Die Hersteller-Garantie ist dagegen eine freiwillige übernommene Verpflichtung, Die Garantie wird oft an Bedingungen geknüpft, z.B. beim Autokauf auf regelmäßige Wartungen in einer Vertragswerkstatt. Oft liest man auch, dass die Garantie von 2 auf 3 Jahre erhöht wird, wenn ein Aufpreis gezahlt wird.
Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers setzt voraus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Zeigt sich erst nach einer gewissen Zeit der Benutzung ein Mangel, haftet der Verkäufer für diesen nur, wenn dieser Mangel schon "von Anfang an" bestand. Dafür ist dann der Käufer beweispflichtig. Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, gilt etwas anderes. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) zugunsten des Verbrauchers angeordnet. Zeigt sich ein Mangel in den ersten sechs Monaten, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war.
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