Kaufvertrag wer muss Mängel beweisen, Fehler der Kaufsache, Ware
Wer muss Mängel beweisen Die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers der
Kaufsache liegt beim Käufer.
Steht fest, dass die Kaufsache einen Fehler hat, heißt das noch nicht, dass man auch
Recht hinsichtlich der geltend gemachten, gesetzlichen Gewährleistungsrechte
bekommt. Diese stehen dem Käufer nur dann zu, wenn der Fehler bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kfz auf, muss der
Verkäufer im Zweifel dass Gegenteil beweisen. Tritt der Mangel dagegen erstmals nach
sechs Monaten ab Übergabe des Kfz auf, muss der Kunde beweisen, dass dieser
schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.
Der Gefahrübergang findet beim Kauf gem. § 446 BGB grundsätzlich mit der Übergabe
der Sache statt.
Wenn der Verkäufer beim Verkauf des PKW den Fahrzeugbrief einbehält, da der
Kaufpreis noch nicht gezahlt worden ist und dem Käufer den PKW übergibt, ist das so
zu verstehen, dass der Verkäufer das Eigentum am PKW zur Sicherung seiner
Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen will. BGH, Urt. v. 13.09.2006 VIII ZR 184/05 (OLG Hamm)
Wann der Käufer einen Mangel beweisen muss:
Gebrauchtwagenverkaufsgarantie mit nicht erlaubter Fremdinspektion. Die im Rahmen
eines Gebrauchtwagenkaufs vereinbarte Klausel, dass eine Garantie nicht besteht,
wenn der Käufer nicht in bestimmten Zeitabständen eine Inspektion durchführen lässt,
ist wirksam, denn sie beschränkt den
Garantieumfang nicht in einem Maße, das mit den berechtigten Erwartungen des
Käufers unvereinbar ist.
OLG Karlsruhe (Senat Freiburg), Urt. v. 11.4.2006 -13 U 11/05
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