Muss man für einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers Geld bezahlen?
Der Handwerker hat nur dann einen Anspruch auf die Bezahlung wegen des
Kostenvoranschlags, wenn er das mit dem Verbraucher individuell in einem
Vertrag vereinbart hat. Er kann den Kunden nicht pauschal auf seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verweisen. Das ist unwirksam (§§ 305c, 307 BGB).
Wenn ein Kunde also um einen Kostenvoranschlag bittet und der Dienstleister ihm
einen unterbreitet, muss diese Leistung nicht bezahlt werden. Nur, wenn die Firma
ausdrücklich vorher daraufhin gewiesen hat, dass ein Kostenvoranschlag Geld
kostet, muss dafür gezahlt werden.
Tipps:
Vorher fragen, ob ein Kostenvoranschlag kostenlos ist. Wenn ja, einen
schriftlichen Kostenvoranschlag geben lassen.
Für einen Kostenvoranschlag muss man nur bezahlen, wenn man vorher darauf
hingewiesen wurde.
Ein Kostenvoranschlag gilt als verbindlich, wenn nicht das Gegenteil erklärt ist.
Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag darf die Firma nicht mehr
verrechnen, wenn er falsch kalkuliert hat. Bei einem unverbindlichen
Kostenvoranschlag muss der Betrieb vorher mit dem Kunden Rücksprache halten,
sollten die Kosten für die Arbeit um mehr als 10-15 Prozent höher sein als im
Kostenvoranschlag angegeben.
Seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein
Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Im Zweifel
bedeutet, wenn die Vertragsparteien nicht vereinbaren, ob der Kostenvoranschlag
zu bezahlen ist.
Ein Kostenvoranschlag dient dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ein
bestimmter Auftrag kosten würde. Für den Kunden sind Kostenvoranschläge
unverbindlich.
Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel
eine detailliertere Aufstellung, wie sich der Betrag zusammensetzt.
Wird ein Kostenvoranschlag überschritten, ist zu prüfen, ob es sich um eine
wesentliche oder um eine unwesentliche Überschreitung der veranschlagten
Gesamtsumme handelt. Abweichungen, die sich nur auf einzelne Posten
beziehen, wirken sich nicht aus.
Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags kann sich auf den
Zahlungsanspruch des Unternehmers auswirken, da dem Kunden in diesem Fall
ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (§ 650 BGB).
Kostensteigerungen von 10 bis 15 Prozent sind noch zulässig, der Auftraggeber
hat den erhöhten Preis zu zahlen.
Bei größeren Abweichungen muss der Handwerker dem Kunden rechtzeitig
mitteilen, dass die Abschlussrechnung den Kostenvoranschlag wesentlich
übersteigt. Der Kunde kann dann der Erhöhung zustimmen oder vom Vertrag
zurücktreten. Allerdings hat der Kunde dann die bis dahin geleistete Arbeit zu
zahlen.
Unterlässt der Handwerker die rechtzeitige Unterrichtung über die Mehrkosten, so
macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Kunde kann sich weigern, die
erbrachte Leistung des Handwerkers zu bezahlen.
Auch wenn der Handwerker die Preise im Kostenvoranschlag nicht
überschreitet, kann er Zusatzleistungen nicht einfach abrechnen. Er muss den
Auftraggeber informieren, wenn sich bei der Ausführung der Arbeit herausstellt,
dass zusätzliche Arbeiten nötig werden, die im Kostenvoranschlag nicht
berücksichtigt worden waren. Der Kunde kann dann den Vertrag kündigen.
Eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge kann nur dann ausgelöst werden,
wenn sie ausdrücklich und individualvertraglich vereinbart wird. OLG Karlsruhe.
Viele Firmen haben eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen, dass ein
Kostenvoranschlag zu zahlen ist. Wenn ein Auftrag erteilt wird, spricht auch nichts
dagegen. Wenn der Kunde aber nach einem Kostenvoranschlag keinen Auftrag
erteilt, muss er diesen Kostenvoranschlag dann nicht zahlen. (Oberlandesgericht
Karlsruhe)
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