Gesamtpreis (incl. der
angebenen Berechnungsprogramme
und Formulare)
8,30 € statt 14,- €
sofort zum Download oder als CD
Ratgeber Vertragsrecht
Produktinformation:
Der Ratgeber umfasst 70 Seiten
Informationen im PDF und
Wordformat. Er enthält Formulare
und Musterschreiben. Ebenso ein
Berechnungsprogramm, das
Anwalts- und Gerichtskosten
ermitteln kann. Und auch ein
Programm, das Anspruch auf
Beratungs- und
Prozesskostenhilfe prüft.
Vorteile:
Der Ratgeber wird sofort per
Email übermittelt.
Die Programme sind einfach per
Mausklick zu öffnen.
Es muss nichts installiert werden.
Die Formulare können alle
bearbeitet und ausgedruckt
werden.
Kostenvoranschlag, bezahlen, kostenlos tatsächliche Preis höher ist
Muss man für einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers Geld bezahlen?
(§ 632 Absatz 3 BGB) Der Handwerker hat nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung wegen des
Kostenvoranschlags, wenn er das mit dem Verbraucher individuell in einem Vertrag vereinbart. Er kann den Kunden
nicht pauschal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Das wäre unwirksam (§§ 305c, 307 BGB).
Fragen Sie, ob ein Kostenvoranschlag kostenlos ist. Wenn ja, dann lassen Sie sich einen schriftlichen
Kostenvoranschlag geben. Für einen Kostenvoranschlag müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie vorher darauf
hingewiesen worden sind. Ein Kostenvoranschlag gilt als verbindlich, wenn nicht das Gegenteil erklärt ist.
Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag darf der Betrieb nicht mehr verrechnen, wenn er falsch kalkuliert hat. Bei
einem unverbindlichen Kostenvoranschlag muss der Betrieb vorher mit dem Kunden Rücksprache halten, sollten die
Kosten für die Arbeit um mehr als 10-15 Prozent höher sein als im Kostenvoranschlag angegeben.
Erst seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu
vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB).
Im Zweifel bedeutet, wenn die Vertragsparteien nicht vereinbaren, ob der Kostenvoranschlag zu bezahlen ist.
Ein Kostenvoranschlag dient einem Kunden dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ihn ein bestimmter
Auftrag kosten würde. Für den Kunden sind Kostenvoranschläge unverbindlich.
Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des
erforderlichen Geldbetrages. Wird ein Kostenvoranschlag überschritten, ist danach zu differenzieren, ob es sich um
eine wesentliche oder um eine unwesentliche Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme handelt.
Abweichungen, die sich nur auf einzelne Positionen beziehen, wirken sich nicht aus.
Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags kann sich auf den Zahlungsanspruch des Unternehmers
auswirken, da dem Kunden in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (§ 650 BGB).
Kostensteigerungen von 10 bis 15 Prozent sind grundsätzlich zulässig, der Auftraggeber hat den erhöhten Preis zu
zahlen. Bei größeren Abweichungen muss der Handwerker dem Kunden rechtzeitig mitteilen, dass die
Abschlussrechnung den Kostenvoranschlag wesentlich übersteigt. Der Kunde kann dann der Erhöhung zustimmen
oder vom Vertrag zurücktreten, um einen neuen Unternehmer zu beauftragen. Allerdings hat der Kunde dann die bis
dahin geleistete Arbeit zu zahlen. Unterlässt der Handwerker die rechtzeitige Unterrichtung über die Mehrkosten,
so macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Kunde kann sich weigern, die erbrachte Leistung des Handwerkers zu
bezahlen. Auch wenn der Handwerker die Preise im Kostenvoranschlag nicht überschreitet, kann er Zusatzleistungen
nicht einfach abrechnen. Er muss den Auftraggeber informieren, wenn sich bei der Ausführung der Arbeit herausstellt,
dass zusätzliche Arbeiten nötig werden, die im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt worden waren.
Der Kunde kann dann den Vertrag kündigen.
Eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge kann nur dann ausgelöst werden, wenn sie ausdrücklich und
individualvertraglich vereinbart wird. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Aktenzeichen 19 U 57/05
Aufwendungen für Kostenvoranschlag
Ein Autofahrer wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er ließ von seiner Werkstatt einen
Kostenvoranschlag erstellen. Hierfür verlangte die Werkstatt Euro 22. Diese Kosten wollte der geschädigte Autofahrer
von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben. Dem Geschädigten sind auch die Kosten für
die Erstellung des Kostenvoranschlages zu erstatten. Gleiches gilt auch für die Kosten eines
Sachverständigengutachtens. AG Aachen vom 03.02.1995; Az.: 85 C 390/96
Ein Autofahrer ließ nach einem unverschuldeten Unfall von seiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag für einen
relativ geringen Schaden von ca. 2.800 Euro erstellen. Hierfür sollte er 198,14 Euro bezahlen. Die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete unter Hinweis auf die üblichen Kosten für einen
Kostenvoranschlag nur einen Teilbetrag von 50 Euro. Der Autofahrer verlangte daraufhin von der Werkstatt 148,14 €
zurück. Das Amtsgericht Landsberg gab ihm Recht. Da der ortsübliche Betrag für einen Kostenvoranschlag von 40
bis 50 Euro um mehr als das Doppelte überschritten wurde, erklärte das Gericht die Forderung der Werkstatt von
knapp 200 Euro für sittenwidrig und reduzierte sie auf angemessene 50 Euro.
Urteil des AG Landsberg a. Lech vom 26.02.2009 Aktenzeichen: 3 C 739/08 DAR 2009, 277
§ 632 Abs. 3 BGB bestimmt, dass grundsätzlich Kostenvoranschläge vergütungsfrei bleiben, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Internetservice für Recht, Gesetze und Urteile.
In Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
in ganz Deutschland.