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Gesamtpreis (incl. der angebenen Berechnungsprogramme und Formulare) 8,30 € statt 14,- € sofort zum Download oder als CD Ratgeber Vertragsrecht Produktinformation:  Der Ratgeber umfasst 70 Seiten Informationen im PDF und Wordformat. Er enthält Formulare und Musterschreiben. Ebenso ein Berechnungsprogramm, das Anwalts- und Gerichtskosten ermitteln kann. Und auch ein Programm, das Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe prüft. Vorteile: Der Ratgeber wird sofort per Email übermittelt.                Die Programme sind einfach per Mausklick zu öffnen.                Es muss nichts installiert werden. Die Formulare können alle                bearbeitet und ausgedruckt werden. Kostenvoranschlag, bezahlen, kostenlos tatsächliche Preis höher ist Muss man für einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers Geld bezahlen? (§ 632 Absatz 3 BGB) Der Handwerker hat nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung wegen des Kostenvoranschlags, wenn er das mit dem Verbraucher individuell in einem Vertrag vereinbart. Er kann den Kunden nicht pauschal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Das wäre unwirksam (§§ 305c, 307 BGB). Fragen Sie, ob ein Kostenvoranschlag kostenlos ist. Wenn ja, dann lassen Sie sich einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben. Für einen Kostenvoranschlag müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie vorher darauf hingewiesen worden sind. Ein Kostenvoranschlag gilt als verbindlich, wenn nicht  das Gegenteil erklärt ist. Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag darf der Betrieb nicht mehr verrechnen, wenn er falsch kalkuliert hat. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag muss der Betrieb vorher mit dem Kunden Rücksprache halten, sollten die Kosten für die Arbeit um mehr als 10-15 Prozent höher sein als im Kostenvoranschlag angegeben. Erst seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Im Zweifel bedeutet, wenn die Vertragsparteien nicht vereinbaren, ob der Kostenvoranschlag zu bezahlen ist. Ein Kostenvoranschlag dient einem Kunden dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ihn ein bestimmter Auftrag kosten würde. Für den Kunden sind Kostenvoranschläge unverbindlich. Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages. Wird ein Kostenvoranschlag überschritten, ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine wesentliche oder um eine unwesentliche Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme handelt. Abweichungen, die sich nur auf einzelne Positionen beziehen, wirken sich nicht aus. Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags kann sich auf den Zahlungsanspruch des Unternehmers auswirken, da dem Kunden in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (§ 650 BGB). Kostensteigerungen von 10 bis 15 Prozent sind grundsätzlich zulässig, der Auftraggeber hat den erhöhten Preis zu zahlen. Bei größeren Abweichungen muss der Handwerker dem Kunden rechtzeitig mitteilen, dass die Abschlussrechnung den Kostenvoranschlag wesentlich übersteigt. Der Kunde kann dann der Erhöhung zustimmen oder vom Vertrag zurücktreten, um einen neuen Unternehmer zu beauftragen. Allerdings hat der Kunde dann die bis dahin geleistete Arbeit zu zahlen. Unterlässt der Handwerker die rechtzeitige Unterrichtung über die Mehrkosten, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Kunde kann sich weigern, die erbrachte Leistung des Handwerkers zu bezahlen. Auch wenn der Handwerker die Preise im Kostenvoranschlag nicht überschreitet, kann er Zusatzleistungen nicht einfach abrechnen. Er muss den Auftraggeber informieren, wenn sich bei der Ausführung der Arbeit herausstellt, dass zusätzliche Arbeiten nötig werden, die im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt worden waren. Der Kunde kann dann den  Vertrag kündigen. Eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge kann nur dann ausgelöst werden, wenn sie ausdrücklich und individualvertraglich vereinbart wird. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Aktenzeichen 19 U 57/05   Aufwendungen für Kostenvoranschlag Ein Autofahrer wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er  ließ von seiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen. Hierfür verlangte die Werkstatt Euro 22. Diese Kosten wollte der geschädigte Autofahrer von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben. Dem Geschädigten sind auch die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages zu erstatten. Gleiches gilt auch für die Kosten eines Sachverständigengutachtens. AG Aachen vom 03.02.1995; Az.: 85 C 390/96 Ein Autofahrer ließ nach einem unverschuldeten Unfall von seiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag für einen relativ geringen Schaden von ca. 2.800 Euro erstellen. Hierfür sollte er 198,14 Euro bezahlen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete unter Hinweis auf die üblichen Kosten für einen Kostenvoranschlag nur einen Teilbetrag von 50 Euro. Der Autofahrer verlangte daraufhin von der Werkstatt 148,14 € zurück. Das Amtsgericht Landsberg  gab ihm  Recht. Da der ortsübliche Betrag für einen Kostenvoranschlag von 40 bis 50 Euro um mehr als das Doppelte überschritten wurde, erklärte das Gericht die Forderung der Werkstatt von knapp 200 Euro für sittenwidrig und reduzierte sie auf angemessene 50 Euro. Urteil des AG Landsberg a. Lech vom 26.02.2009 Aktenzeichen: 3 C 739/08 DAR 2009, 277 § 632 Abs. 3 BGB bestimmt, dass grundsätzlich Kostenvoranschläge vergütungsfrei bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 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