Mängelreklamationen sind grundsätzlich dem Reiseleiter vor Ort anzuzeigen. Dem Empfang der Reklamation sollte man sich schriftlich bestätigen lassen. Falls der Reisende vor Ort niemanden erreichen kann, sollte er Beweismaterial sammeln: Fotos, Zeugenaussagen und Kostenbelege. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist und auf seine Kosten den Reisemangel beseitigen kann, hat der Urlauber Recht auf eine Minderung des Reisepreises. Reisereklamationen sind innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen. Die Ansprüche sind nach 24 Monaten verjährt. Durch das Reklamationsschreiben ist die Verjährung so lange unterbrochen, bis der Veranstalter die Forderungen zurückweist. Dann muss der Kunde gerichtliche Schritte einleiten, um seine Ansprüche durchzusetzen. Um Ansprüche gegen Reiseveranstalter geltend machen zu können, muss ein Reisemangel oder mehrere Reisemängel vorliegen. Im BGB regelt dies § 651c Absatz 1. "Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reiseleitung einer Aufforderung, für Abhilfe zu sorgen, nicht in angemessener Frist nachgekommen, so kann der Reisende sich selbst darum kümmern und den Zusatzaufwand vom Veranstalter ersetzt verlangen. Reisereklamationen sind – wie auch andere Rechtsansprüche – nur durchsetzbar, wenn sie bewiesen werden können.
Ein Reisevertrag kommt erst mit der Aushändigung der Reisebestätigung zustande, nicht schon mit der Unterschrift unter der Anmeldung. Die Reisebestätigung muss enthalten: Genaue Angaben zum Reiseveranstalter, Hinweise auf Reiserücktrittskostenversicherung, Art des Transportmittels, Zielort, Art und Lage der Unterkunft sowie die Einzelheiten von Verpflegung und geplanten Rundreisen. Wer online eine Reise bucht, erhält die Unterlagen oft auch nur per Email. Ausgedruckt reichen diese Unterlagen für Flughafen und Hotel meistens aus. Ohne Vorlage eines Sicherungsscheines, der dem Kunden die Unterbringung am Urlaubsort und den Rücktransport garantiert, falls der Veranstalter in dieser Zeit Insolvenz anmeldet, sollte der Kunde keine Anzahlung leisten. Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass die Reisen, die er anbietet, die in seinem Katalog zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Er haftet für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindern. Dazu gehört unter anderem übermäßiger Baulärm am Urlaubsort, Ungeziefer im Hotelzimmer und auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
Ein Vertrag besteht immer aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dieses Geschäft zu den vereinbarten Konditionen abschließen zu wollen. Wer bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, indem er die Bedeutung nicht erfasst hat, oder die Erklärung gar nicht abgeben wollte, weil er sich versprochen oder verschrieben hatte, der kann die Willenserklärung und den Vertrag anfechten. Auch wer durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gebracht wurde, kann den abgeschlossenen Vertrag anfechten. Unter arglistige Täuschung fallen zum Beispiel: - falsche Versprechungen oder - unwahre Behauptungen in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften. In diesem Fall beträgt die Frist für die Anfechtung ein Jahr. Der Vertrag ist nichtig, die gegenseitig erbrachten Leistungen müssen rückgängig gemacht werden.
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Mängelreklamationen sind grundsätzlich dem Reiseleiter vor Ort anzuzeigen. Dem Empfang der Reklamation sollte man sich schriftlich bestätigen lassen. Falls der Reisende vor Ort niemanden erreichen kann, sollte er Beweismaterial sammeln: Fotos, Zeugenaussagen und Kostenbelege. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist und auf seine Kosten den Reisemangel beseitigen kann, hat der Urlauber Recht auf eine Minderung des Reisepreises. Reisereklamationen sind innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen. Die Ansprüche sind nach 24 Monaten verjährt. Durch das Reklamationsschreiben ist die Verjährung so lange unterbrochen, bis der Veranstalter die Forderungen zurückweist. Dann muss der Kunde gerichtliche Schritte einleiten, um seine Ansprüche durchzusetzen. Um Ansprüche gegen Reiseveranstalter geltend machen zu können, muss ein Reisemangel oder mehrere Reisemängel vorliegen. Im BGB regelt dies § 651c Absatz 1. "Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reiseleitung einer Aufforderung, für Abhilfe zu sorgen, nicht in angemessener Frist nachgekommen, so kann der Reisende sich selbst darum kümmern und den Zusatzaufwand vom Veranstalter ersetzt verlangen. Reisereklamationen sind – wie auch andere Rechtsansprüche – nur durchsetzbar, wenn sie bewiesen werden können.
Ein Reisevertrag kommt erst mit der Aushändigung der Reisebestätigung zustande, nicht schon mit der Unterschrift unter der Anmeldung. Die Reisebestätigung muss enthalten: Genaue Angaben zum Reiseveranstalter, Hinweise auf Reiserücktrittskostenversicherung, Art des Transportmittels, Zielort, Art und Lage der Unterkunft sowie die Einzelheiten von Verpflegung und geplanten Rundreisen. Wer online eine Reise bucht, erhält die Unterlagen oft auch nur per Email. Ausgedruckt reichen diese Unterlagen für Flughafen und Hotel meistens aus. Ohne Vorlage eines Sicherungsscheines, der dem Kunden die Unterbringung am Urlaubsort und den Rücktransport garantiert, falls der Veranstalter in dieser Zeit Insolvenz anmeldet, sollte der Kunde keine Anzahlung leisten. Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass die Reisen, die er anbietet, die in seinem Katalog zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Er haftet für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindern. Dazu gehört unter anderem übermäßiger Baulärm am Urlaubsort, Ungeziefer im Hotelzimmer und auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
Ein Vertrag besteht immer aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dieses Geschäft zu den vereinbarten Konditionen abschließen zu wollen. Wer bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, indem er die Bedeutung nicht erfasst hat, oder die Erklärung gar nicht abgeben wollte, weil er sich versprochen oder verschrieben hatte, der kann die Willenserklärung und den Vertrag anfechten. Auch wer durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gebracht wurde, kann den abgeschlossenen Vertrag anfechten. Unter arglistige Täuschung fallen zum Beispiel: - falsche Versprechungen oder - unwahre Behauptungen in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften. In diesem Fall beträgt die Frist für die Anfechtung ein Jahr. Der Vertrag ist nichtig, die gegenseitig erbrachten Leistungen müssen rückgängig gemacht werden.
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