Gesamtpreis (incl. der
angebenen Berechnungsprogramme
und Formulare)
8,30 € statt 14,- €
sofort zum Download oder als CD
Ratgeber Vertragsrecht
Produktinformation:
Der Ratgeber umfasst 70 Seiten
Informationen im PDF und
Wordformat. Er enthält Formulare
und Musterschreiben. Ebenso ein
Berechnungsprogramm, das
Anwalts- und Gerichtskosten
ermitteln kann. Und auch ein
Programm, das Anspruch auf
Beratungs- und
Prozesskostenhilfe prüft.
Vorteile:
Der Ratgeber wird sofort per
Email übermittelt.
Die Programme sind einfach per
Mausklick zu öffnen.
Es muss nichts installiert werden.
Die Formulare können alle
bearbeitet und ausgedruckt
werden.
Möbelkauf, Kaufvertrag Möbel, Rücktritt wegen Mängel, Lieferung zu spät
Liefert ein Möbelhändler fehlerhafte Ware und ist er nicht in der Lage, die Mängel in angemessener Frist zu
beseitigen, so kann der Kunde den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Verkäufer muss dann die bereits
aufgestellten Möbel wieder abbauen und abholen. Verzögert der Verkäufer die Rücknahme, so muss der
Kunde keine Entschädigung für die unfreiwillige Gebrauchsmöglichkeit leisten.
Das gilt auch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für den Fall der
Warenrücknahme eine Wertminderungspauschale vorsehen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein
Händler für die dem Kunden aufgezwungene Nutzung auch noch eine Entschädigung verlangt.
Bei einem Kauf von Möbeln in den Räumen eines Möbelhändlers besteht kein Widerrufsrecht.
Aber es besteht gemäß § 495 Abs. 1 BGB beim Abschluss eines "Verbraucherdarlehensvertrages" nach §
355 BGB ein Widerrufsrecht.
Dann wenn der Darlehens - und Kaufvertrag so genannte verbundene Geschäfte sind. Wenn Möbel also beim
Möbelhändler auf Raten gekauft werden. Der Händler auch der Darlehensgeber ist.
Wenn Möbel unvollständig geliefert werden, dann kann der Käufer dem Verkäufer das mitteilen und sofort eine
Nachlieferfrist setzen, denn nach dem Ablauf dieser Frist hat der Käufer weitere Rechte und kann sich
möglicherweise auch vom Vertrag lösen.
Wird dann immer noch falsch oder nur teilweise geliefert oder kommen die Möbel viel zu spät oder sogar
beschädigt an, müssen sich das Verbraucher nicht gefallen lassen.
Liefert der Möbelhändler Möbel mit Fehlern, beschädigt oder fehlerhaft, hat der Käufer gesetzliche
Gewährleistungsansprüche. Folgende Möglichkeiten bestehen:
Das Recht auf Nacherfüllung:
Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert
(Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies neues austauscht (Nachlieferung). Der Kunde kann wählen,
welche Möglichkeit ihm lieber ist. Bei kleineren Mängeln muss der Käufer aber eine Reparatur dulden, da der
Verkäufer den Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm das wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen
Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Beliebig viele Nacherfüllungsversuche muss der Käufer nicht dulden. Drei Nachbesserungsversuche sind das
Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch
komplizierten Gegenständen.
Hat sich der Kunde für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das
nachgelieferte Stück wieder Mängel, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Hat sich der Händler aber vergeblich bemüht, die Mängel zu beseitigen, hat der Käufer weitere Rechte. Er
kann sich entscheiden ob er die mangelhaften Möbel behalten möchte und eine Preisminderung vornimmt
oder ob er vom Vertrag zurücktreten möchte.
Bereits gelieferte Möbel müssen dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung gestellt werden.
Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages. (Im Fall des Rücktritts kann der Händler
eine geringfügige Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der die Möbel vertragsgemäß genutzt
werden konnten. Die Entschädigung berechnet sich nach der Nutzungsdauer anteilsmäßig vom vereinbarten
Kaufpreis. Das gilt seit April 08 nur noch dann, wenn tatsächlich Abnutzungserscheinungen vorhanden sind)
Hat der Händler den Mangel zu vertreten, kann auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend
gemacht werden. Tritt ein Käufer vom Vertrag zurück, muss der Verkäufer die beanstandeten Möbel bei ihm
abholen und den Kaufpreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) erstatten. Eine etwaige
Ersatzlieferung muss der Verkäufer ebenso auf seine Kosten durchführen wie eine Nachbesserung.
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