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Gesamtpreis (incl. der angebenen Berechnungsprogramme und Formulare) 8,30 € statt 14,- € sofort zum Download oder als CD Ratgeber Vertragsrecht Produktinformation:  Der Ratgeber umfasst 70 Seiten Informationen im PDF und Wordformat. Er enthält Formulare und Musterschreiben. Ebenso ein Berechnungsprogramm, das Anwalts- und Gerichtskosten ermitteln kann. Und auch ein Programm, das Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe prüft. Vorteile: Der Ratgeber wird sofort per Email übermittelt.                Die Programme sind einfach per Mausklick zu öffnen.                Es muss nichts installiert werden. Die Formulare können alle                bearbeitet und ausgedruckt werden. Möbelkauf, Kaufvertrag Möbel, Rücktritt wegen Mängel, Lieferung zu spät Liefert ein Möbelhändler fehlerhafte Ware und ist er nicht in der Lage, die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen, so kann der Kunde den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Verkäufer muss dann die bereits aufgestellten Möbel wieder abbauen und abholen. Verzögert der Verkäufer die Rücknahme, so muss der Kunde keine Entschädigung für die unfreiwillige Gebrauchsmöglichkeit leisten. Das gilt auch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für den Fall der Warenrücknahme eine Wertminderungspauschale vorsehen.  Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Händler für die dem Kunden aufgezwungene Nutzung auch noch eine Entschädigung verlangt. Bei einem Kauf von Möbeln in den Räumen eines Möbelhändlers besteht kein Widerrufsrecht. Aber es besteht gemäß § 495 Abs. 1 BGB beim  Abschluss eines "Verbraucherdarlehensvertrages" nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht. Dann wenn der Darlehens - und Kaufvertrag so genannte verbundene Geschäfte sind. Wenn Möbel also beim Möbelhändler auf Raten gekauft werden. Der Händler auch der Darlehensgeber ist. Wenn Möbel unvollständig geliefert werden, dann kann der Käufer dem Verkäufer das mitteilen und sofort eine Nachlieferfrist setzen, denn nach dem Ablauf dieser Frist hat der Käufer weitere Rechte und kann sich möglicherweise auch vom Vertrag lösen. Wird dann immer noch falsch oder nur teilweise geliefert oder kommen die Möbel viel zu spät oder sogar beschädigt an, müssen sich das Verbraucher nicht gefallen lassen. Liefert der Möbelhändler Möbel mit Fehlern, beschädigt oder fehlerhaft, hat der Käufer gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Folgende Möglichkeiten bestehen: Das Recht auf Nacherfüllung: Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert (Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies neues austauscht (Nachlieferung). Der Kunde kann wählen, welche Möglichkeit ihm lieber ist. Bei  kleineren Mängeln muss der Käufer aber  eine Reparatur dulden, da der Verkäufer den Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm das wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Beliebig viele Nacherfüllungsversuche muss der Käufer nicht dulden. Drei Nachbesserungsversuche sind das Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch komplizierten Gegenständen. Hat sich der Kunde für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das nachgelieferte Stück wieder Mängel, kann der Käufer  vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Hat sich der Händler aber vergeblich bemüht, die Mängel zu beseitigen, hat der Käufer weitere Rechte. Er kann sich entscheiden ob er die mangelhaften Möbel  behalten möchte und eine Preisminderung vornimmt oder ob er vom Vertrag zurücktreten möchte. Bereits gelieferte Möbel müssen dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung gestellt werden. Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages. (Im Fall des Rücktritts kann der Händler eine geringfügige Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der die Möbel vertragsgemäß genutzt werden konnten. Die Entschädigung berechnet sich nach der Nutzungsdauer anteilsmäßig vom vereinbarten Kaufpreis. Das gilt seit April 08 nur noch dann, wenn tatsächlich Abnutzungserscheinungen vorhanden sind) Hat der Händler den Mangel zu vertreten, kann auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Tritt ein Käufer vom Vertrag zurück, muss der Verkäufer die beanstandeten Möbel bei ihm abholen und den Kaufpreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) erstatten. Eine etwaige Ersatzlieferung muss der Verkäufer ebenso auf seine Kosten durchführen wie eine Nachbesserung. Internetservice für Recht, Gesetze und Urteile. In Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten in ganz Deutschland.