Gebrauchtwagenkauf, gebrauchtes Auto kaufen, Privatperson  Gebrauchtwagenkauf, Information vor dem Kauf Ein Interessent sollte sich immer erst nach dem aktuellen Listen-Preis (Schwacke- Liste) erkundigen sowie über die Höhe der Steuern und Versicherungen. Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung nämlich ausschließen. Deshalb sollten Laien als Käufer den Kauf beim Fachhändler vorziehen, denn der Fachhändler muss für die Mängelfreiheit des Wagens bei Übergabe garantieren. Man sollte eine Begleitperson mitnehmen. Man kann auch vor dem Kauf einen Gebrauchtwagencheck beim ADAC machen lassen. Es sollte eine Probefahrt gemacht werden. Das Auto auf Roststellen untersuchen, ebenso auf Unterschiede in der Lackierung, die auf einen Unfall hindeuten könnten. Bestehen Sie auf einen schriftlichen Kaufvertrag. Notieren Sie sämtliche Zusicherungen über Kilometerleistung, Garantie und mitverkaufte Zusatzausstattung im Kaufvertrag. Ein Händler darf seit 2002 die Sachmängelhaftung nicht mehr ausschließen, sondern nur auf ein Jahr begrenzen. Zudem liegt bei einem Schaden in den ersten sechs Monaten die Beweislast beim Händler. Er muss nachweisen, dass der Mangel beim Verkauf nicht vorgelegen hat. Nach sechs Monaten muss der Käufer diesen Nachweis erbringen können. Bei Streitigkeiten zwischen Kunden und einem Autohändler, der der Kfz-Innung angehört, sind bei den Kfz- Innungen Schiedsstellen eingerichtet, die ein Schlichtungsverfahren durchführen. Beim Kauf durch einen privaten Verbraucher muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre für Sachmängel haften. Diese Haftung gilt nicht nur für Kfz, sondern für alle neuen Produkte. Dem Verkäufer ist es gegenüber dem privaten Kunden nicht erlaubt, diese Frist zu verkürzen oder zu umgehen. Kauft der private Kunde aber ein gebrauchtes Fahrzeug vom Händler, darf dieser die Haftung für Sachmängel auf ein Jahr begrenzen. Die Haftung für Sachmängel kann grundsätzlich im Vertrag ausgeschlossen werden. Anders, wenn das gebrauchte Fahrzeug von einem gewerblichen Verkäufer an einen Privatkunden verkauft wird. Dann gilt auch die gesetzliche Sachmängelhaftung von zwei Jahren ab Übergabe des Kfz. Diese Frist darf aber durch Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Frist oder ein gänzlicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist unzulässig. Gewerblicher Händler sind auch Selbständige und Freiberufler, die das zu verkaufende Kfz jeweils auf ihren Betrieb zugelassen haben.   Falsche Kilometerangabe bei Gebrauchtwagenkauf Ein Privatmann verkaufte sein Auto unter Ausschluss jeglicher Haftung. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde unter "Kilometerstand" die Zahl 150 000 eingetragen. In Wirklichkeit hatte der Gebrauchtwagen eine Laufleistung von über 230.000 Kilometern. Der Käufer, ebenfalls ein Privatmann, verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Bei einem Privatverkauf kann die Bezeichnung "Kilometerstand" durchaus als "Tacho-Stand" gemeint sein. Nach dem mfassenden Gewährleistungsausschluss kam es dem Verkäufer vielmehr darauf an, jegliche Haftung hinsichtlich der Fahrzeugmängel auszuschließen. Da dem Verkäufer der tatsächliche Kilometerstand unbekannt war, war ihm kein arglistiges Verhalten vorzuwerfen. Der Käufer konnte das Auto nicht zurückgeben. (OLG Nürnberg, Az. 7 U 2329/96) Autokauf, Gebrauchtwagen mit Unfallschaden Kann ein Gebrauchtwagenhändler als Fachmann erkennen, dass ein Fahrzeug einen nicht unerheblichen Unfallschaden hatte, muss er das Fahrzeug genau untersuchen und den Käufer auf den Unfallschaden aufmerksam machen. Tut er das nicht, verschweigt er beim Verkauf einen Fahrzeugmangel arglistig, was den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Die in den Kaufverträgen übliche Klausel "Gekauft wie besichtigt" ändert daran nichts, wenn der Käufer als Laie den Vorschaden nicht ohne weiteres erkennen kann (OLG Düsseldorf, Az. 22 U 269 / 95). Gewähr trotz Ausschluss beim Gebrauchtwagenkauf Auf die Versprechen von Gebrauchtwagenverkäufern muss sich der Kunde verlassen können. Wenn der Verkäufer z.B. versichert, das Auto sei technisch einwandfrei, dann kann man sich darauf berufen. Er muss das  Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, wenn der Wagen plötzlich Mängel aufweist. Und das auch dann, wenn im Kaufvertrag diese Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die mündliche Zusage reicht aus. Oberlandesgericht Nürnberg (AZ. 9 U 3995193) Bei Streitigkeiten nach einem eines Gebrauchtwagen- Kauf ist die genaue Beschreibung des Fahrzeugs, der Zustandsberichts, von maßgeblicher Bedeutung.   Gebrauchtwagenkäufer dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass ein erworbenes Auto fahrbereit ist.   Mängel an einem Gebrauchtwagen rechtfertigen erst dann den Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer eine Beseitigung der Mängel abgelehnt hat. Dabei muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung lassen. Erst wenn die Nachbesserung verweigert wird oder fehlschlägt, komme ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Frage. Wenn beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten der Verkäufer das Auto als “in Ordnung” anpreist, liegt darin keine bindende Zusicherung der Mängelfreiheit. Der Käufer darf sich dann auf eine solche Zusage nicht verlassen, erst recht, wenn im schriftlichen Kaufvertrag eine Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann das Fahrzeug zurückgeben, wenn ihn der Verkäufer über den wirklichen Umfang eines Unfallschadens getäuscht hat. Dieser ist verpflichtet, den gesamten Schaden am Fahrzeug offen zu legen. Bei Gebrauchtwarenhändler gilt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Stellen Sie innerhalb der ersten sechs Monate einen Fehler fest, z. B. einen Getriebeschaden , ist der Händler in jedem Fall ersatzpflichtig.  Recht -  Gesetze -  Urteile -  Berechnungsprogramme -  Ratgeber -  Muster Inhalt und Preis anzeigen! mehr Informationen zum Ratgeber! 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