Gebrauchtwagenkauf, gebrauchtes Auto kaufen, Privatperson
Gebrauchtwagenkauf, Information vor dem Kauf
Ein Interessent sollte sich immer erst nach dem aktuellen Listen-Preis (Schwacke- Liste) erkundigen sowie über die
Höhe der Steuern und Versicherungen. Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung nämlich ausschließen.
Deshalb sollten Laien als Käufer den Kauf beim Fachhändler vorziehen, denn der Fachhändler muss für die
Mängelfreiheit des Wagens bei Übergabe garantieren.
Man sollte eine Begleitperson mitnehmen. Man kann auch vor dem Kauf einen Gebrauchtwagencheck beim ADAC
machen lassen.
Es sollte eine Probefahrt gemacht werden. Das Auto auf Roststellen untersuchen, ebenso auf Unterschiede in der
Lackierung, die auf einen Unfall hindeuten könnten. Bestehen Sie auf einen schriftlichen Kaufvertrag. Notieren Sie
sämtliche Zusicherungen über Kilometerleistung, Garantie und mitverkaufte Zusatzausstattung im Kaufvertrag.
Ein Händler darf seit 2002 die Sachmängelhaftung nicht mehr ausschließen, sondern nur auf ein Jahr begrenzen.
Zudem liegt bei einem Schaden in den ersten sechs Monaten die Beweislast beim Händler. Er muss nachweisen,
dass der Mangel beim Verkauf nicht vorgelegen hat. Nach sechs Monaten muss der Käufer diesen Nachweis
erbringen können.
Bei Streitigkeiten zwischen Kunden und einem Autohändler, der der Kfz-Innung angehört, sind bei den Kfz-
Innungen Schiedsstellen eingerichtet, die ein Schlichtungsverfahren durchführen.
Beim Kauf durch einen privaten Verbraucher muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre für Sachmängel haften.
Diese Haftung gilt nicht nur für Kfz, sondern für alle neuen Produkte. Dem Verkäufer ist es gegenüber dem privaten
Kunden nicht erlaubt, diese Frist zu verkürzen oder zu umgehen. Kauft der private Kunde aber ein gebrauchtes
Fahrzeug vom Händler, darf dieser die Haftung für
Sachmängel auf ein Jahr begrenzen.
Die Haftung für Sachmängel kann grundsätzlich im Vertrag ausgeschlossen werden. Anders, wenn das gebrauchte
Fahrzeug von einem gewerblichen Verkäufer an einen Privatkunden verkauft wird. Dann gilt auch die gesetzliche
Sachmängelhaftung von zwei Jahren ab Übergabe des Kfz. Diese Frist darf aber durch Vertrag auf ein Jahr
verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Frist
oder ein gänzlicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist unzulässig.
Gewerblicher Händler sind auch Selbständige und Freiberufler, die das zu verkaufende Kfz jeweils auf ihren Betrieb
zugelassen haben.
Falsche Kilometerangabe bei Gebrauchtwagenkauf Ein Privatmann verkaufte sein Auto unter Ausschluss jeglicher
Haftung. In dem
schriftlichen Kaufvertrag wurde unter "Kilometerstand" die Zahl 150 000 eingetragen. In Wirklichkeit hatte der
Gebrauchtwagen eine Laufleistung von über 230.000 Kilometern. Der Käufer, ebenfalls ein Privatmann, verlangte
die Rückzahlung des Kaufpreises. Bei einem Privatverkauf kann die Bezeichnung "Kilometerstand" durchaus als
"Tacho-Stand" gemeint sein. Nach dem mfassenden Gewährleistungsausschluss kam es dem Verkäufer vielmehr
darauf an, jegliche Haftung hinsichtlich der Fahrzeugmängel auszuschließen. Da dem Verkäufer der tatsächliche
Kilometerstand unbekannt war, war ihm kein arglistiges Verhalten vorzuwerfen. Der Käufer konnte das Auto nicht
zurückgeben. (OLG Nürnberg, Az. 7 U 2329/96)
Autokauf, Gebrauchtwagen mit Unfallschaden
Kann ein Gebrauchtwagenhändler als Fachmann erkennen, dass ein Fahrzeug einen nicht unerheblichen
Unfallschaden hatte, muss er das Fahrzeug genau untersuchen und den Käufer auf den Unfallschaden
aufmerksam machen. Tut er das nicht, verschweigt er beim Verkauf einen Fahrzeugmangel arglistig, was den
Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Die in den Kaufverträgen übliche Klausel "Gekauft wie
besichtigt" ändert daran nichts, wenn der Käufer als Laie den Vorschaden nicht ohne weiteres erkennen kann (OLG
Düsseldorf, Az. 22 U 269 / 95).
Gewähr trotz Ausschluss beim Gebrauchtwagenkauf
Auf die Versprechen von Gebrauchtwagenverkäufern muss sich der Kunde verlassen können. Wenn der Verkäufer
z.B. versichert, das Auto sei technisch einwandfrei, dann kann man sich darauf berufen. Er muss das Fahrzeug
zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, wenn der Wagen plötzlich Mängel aufweist. Und das auch dann, wenn
im Kaufvertrag diese Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die mündliche Zusage reicht aus.
Oberlandesgericht Nürnberg (AZ. 9 U 3995193)
Bei Streitigkeiten nach einem eines Gebrauchtwagen- Kauf ist die genaue Beschreibung des Fahrzeugs, der
Zustandsberichts, von maßgeblicher Bedeutung.
Gebrauchtwagenkäufer dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass ein erworbenes Auto fahrbereit ist.
Mängel an einem Gebrauchtwagen rechtfertigen erst dann den Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer eine
Beseitigung der Mängel abgelehnt hat. Dabei muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur
Nachbesserung lassen. Erst wenn die Nachbesserung verweigert wird oder fehlschlägt, komme ein Rücktritt vom
Kaufvertrag in Frage. Wenn beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten der Verkäufer das Auto als “in
Ordnung” anpreist, liegt darin keine bindende Zusicherung der Mängelfreiheit. Der Käufer darf sich dann auf eine
solche Zusage nicht verlassen, erst recht, wenn im schriftlichen Kaufvertrag eine Gewährleistung ausgeschlossen
wurde.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann das Fahrzeug zurückgeben, wenn ihn der Verkäufer über den wirklichen
Umfang eines Unfallschadens getäuscht hat. Dieser ist verpflichtet, den gesamten Schaden am Fahrzeug offen zu
legen.
Bei Gebrauchtwarenhändler gilt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Stellen Sie innerhalb der ersten sechs
Monate einen Fehler fest, z. B. einen Getriebeschaden , ist der Händler in jedem Fall ersatzpflichtig.
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