Kaufverträge, Verkäufer muss Ware zurücknehmen, wenn die Ware mangelhaft ist
Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor?
Lange als Gerücht im Umlauf ist, der Verkäufer müsse die Ware innerhalb eines bestimmten
Zeitraums auch bei bloßem Nichtgefallen zurücknehmen. Das trifft jedoch nur dann zu, wenn
der Verkäufer die Rücknahme für diesen Fall zugesagt hat oder das Gesetz dem Kunden
ausnahmsweise ein Widerrufsrecht einräumt.
Die gesetzliche Gewährleistung greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht,
den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Ein Sachmangel liegt
auch vor, wenn die vereinbarte Montage durch den
Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft war.
Rechte bei mangelhafter Ware
Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer die
Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat. Erforderlich ist nur die Lieferung einer beim
Gefahrenübergang mangelhaften Sache. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie
unmöglich ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die
Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht.
Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden jeweils
an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten
zu ersetzen, z. B. Transportkosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der
Rückabwicklung wie etwa
Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten.
Die Minderung, die Herabsetzung des Kaufpreises.
Schadensersatz kann folgenden Fällen verlangt werden:
1. Ersatz des Mangelschadens, der an der Sache selbst entsteht
2. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten.
Scheitert die Reparatur und gibt es keinen Umtausch, obwohl der Kunde eine Frist gesetzt hat,
kann der Kunde entweder das Geld zurück verlangen, also vom Vertrag zurücktreten, oder den
Preis mindern!
Der Käufer hat das Recht auf Mangelfreie Ware!
Wenn der Händler nicht umtauschen kann, weil es wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann auch
z.B. der Kaufpreis gemindert werden, oder man tritt vom Kaufvertrag zurück unter Androhung
von Schadenersatz. Diese sehen etwa in der Art aus, dass der Differenzbetrag zu einem
gleichwertigen Gerät vom Verkäufer zu übernehmen ist. Haften muss der Verkäufer auch für
den Differenzbetrag, den der Käufer zahlen muss, wenn er sich eine mangelfreie Sache bei
einem Konkurrenten zu einem höheren Betrag beschafft. Auch unnütze Transportkosten oder
schon eingegangene Finanzierungskosten auf den gezahlten Kaufpreis kann der Käufer
ersetzt verlangen. Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl, ob er die Ware behält und sich nur
die Differenz zum vertragsgemäßen Zustand auszahlen lässt oder aber die Ware ablehnt bzw.
zurück gibt und sein gesamtes Interesse am Erhalt einer mangelfreien Ware verlangt.
Wer mangelhafte Ware veräußert, haftet grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden.
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