Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf
Kaffeefahrten abgeschlossen wurde. Auch kann ein Vertrag widerrufen werden,
wenn der Käufer überraschend auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten
angesprochen wurde.
Es kann sich aber auch um richtige, mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen
oder Gewinnabholungsveranstaltungen handeln.
Seit dem 1. Oktober 2001 hat ein Käufer auch für Haustürgeschäfte,
Kaffeefahrten, Zeitschriften- Abos (außer Probe-Abos, und Verbraucherkredite)
ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das soll vor dem spontanen und unüberlegten
Abschlüssen von Kaufverträgen schützen. Der Verbraucher muss über dieses
Rücktrittsrecht belehrt werden, sonst verlängert sich die Frist zum Rücktritt auf
vier Monate.
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
- bei mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung,
- bei einer Freizeitveranstaltung die von von einem Unternehmen durchgeführt
wurde,
- bei einem überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen(Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Dem Käufer kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im
Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige
Verbindung aufrechterhalten werden soll.
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet nicht bei
Versicherungsverträgen oder wenn
- die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht,
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
- die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird
und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
- die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf den Kauf von Waren. Auch
Dienst- oder Handwerkerleistungen, können rückgängig gemacht werden.
Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Vertreter vorher telefonisch gefragt hat, ob
er zu Besuch kommen darf.
Urteile:
Übersendet ein Unternehmer (Unternehmensformen) einem Verbraucher einen
Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio und schließt
dann der Verbraucher im Rahmen dieses Probetrainings einen Fitness- Vertrag
ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft. Dem Verbraucher steht dann das
gesetzliche Widerrufsrecht zu.
Urteil v. 02.10.2007 - Az.: 6 S 19/07: Landgericht Koblenz
Kreditverträge gehören nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2
Haustürwiderrufsgesetz "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz" erfüllen.
Wer in der Wohnung des Verkäufers einen Vertrag unterschreibt, hat kein Recht
zum Widerruf, weil beim Aufsuchen der Wohnung des Unternehmers der
Überraschungseffekt fehlt.
Nicht zum Haustürgeschäft gehören markt- und messeähnliche
Leistungsschauen.
Dagegen aber öffentliche Verkehrsflächen und zum Beispiel Bahnhöfe, Plätze
oder Flughäfen.
Formvorschriften Verträge
In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten äußeren
Form vor. Die Nichtbeachtung einer Formvorschrift hat die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäftes zur Folge (§ 125 BGB).
I.
Schriftform (§ 126 BGB)
Urkunde + eigenhändige Unterschrift des Erklärenden oder seines
Vertreters
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 564a BGB)
Testament; die gesamte Urkunde muss eigenhändig abgefasst und
unterschrieben sein (§§ 2231, 2247 BGB)
II.
Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Urkunde + Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen Notar
Anmeldung zur Eintragung in das Handels-, Vereinsregister (§ 12 HGB)
Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB)
III.
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Beurkundung der gesamten Urkunde durch einen Notar
Ehevertrag (§ 1410 BGB)
Schenkungsversprechen (§ 518 BGB)
Grundstückskaufvertrag und -belastung (§§ 873, 925 BGB)
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Haustürgeschäft Rücktrittsrecht
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