Haustürgeschäft, Haustürgeschäfte, Rücktrittsrecht, Möglichkeiten Rücktritt Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten abgeschlossen wurde. Ferner kann der Vertrag widerrufen werden, wenn der Käufer überraschend auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten angesprochen wurde. Es kann sich aber auch um richtige, mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder Gewinn- beziehungsweise Gewinnabholungsveranstaltungen handeln. Auch auf solchen Reisen schützt § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen. Seit dem 1. Oktober 2001 hat ein Käufer auch für Haustürgeschäfte, Kaffeefahrten, Zeitschriften- Abos (außer Probe-Abos, und Verbraucherkredite) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das soll ihn vor dem spontanen und unüberlegten Abschluss von Verträgen schützen. Der Verbraucher muss über dieses Rücktrittsrecht belehrt werden, sonst verlängert sich die Frist auf vier Monate. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten  Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen     bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann     anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem     Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft  auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten     werden soll. Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1  und 3 hinweisen. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn     1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende         Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder     2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder     3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.   Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf den Kauf von Waren. Auch Dienst- oder Handwerkerleistungen, die der Anbieter ohne vorherige Anmeldung in der Wohnung des Kunden vereinbart wurden, können rückgängig gemacht werden. Der Vertrag kann innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden. Diese Frist gilt aber nur, wenn der Verkäufer im Vertrag über das Widerrufsrecht und die damit verbundene Frist belehrt hat. Die Belehrung muss auf dem Vertrag gut lesbar und vom Käufer gesondert unterschrieben werden. Fehlt die Belehrung, endet die Frist zum Widerruf erst einen Monat nach dem Erhalt der Ware. Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Vertreter vorher telefonisch gefragt hat, ob er zu Besuch kommen darf. Auch Bagatell-Geschäfte über Waren oder Leistungen bis 40 Euro können nicht rückgängig gemacht werden. Urteile: Übersendet ein Unternehmer einem Verbraucher einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio und schließt dann der Verbraucher im Rahmen dieses Probetrainings einen Fitness- Vertrag ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dar. Dem Verbraucher steht dann das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Urteil v. 02.10.2007 - Az.: 6 S 19/07: Landgericht Koblenz Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HaustürWG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz. Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterlässt und sich so bewusst und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG. Um ein Haustürgeschäft handelt es sich, wenn die mündlichen Vertragsverhandlungen entweder im Bereich der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers stattgefunden haben. Der Bereich der Privatwohnung schließt auch Hausflur, Garten und die Haustür eines Mehrfamilienhauses mit ein. Es kann auch irgendeine Privatwohnung sein. Wer aber in der Wohnung des Verkäufers einen Vertrag unterschreibt, hat kein Recht zum Widerruf, weil beim Aufsuchen der Wohnung des Unternehmers der Überraschungseffekt fehlt. Telefonische Werbung und Verhandlung fallen nicht unter § 312 Absatz 1 Nr. 1 BGB. Es kann auch am Arbeitsplatz des Verbrauchers Haustürgeschäfte geben, auch auf  dem ganzen Betriebsgelände. Haustürgeschäfte sind auch Verträge, die anlässlich einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen werden, die der Unternehmer oder ein Dritter durchführt. Haustürgeschäfte können aber auch, mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder Gewinnabholungsveranstaltungen sein. neu!  Recht -  Gesetze -  Urteile -  Berechnungsprogramme -  Ratgeber -  Muster Inhalt und Preis anzeigen! mehr Informationen zum Ratgeber! 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