Beispiel: An der Haustür wurde mit einem Vertreter ein Kaufvertrag über ein Staubsauger abgeschlossen. Diesen Kaufvertrag kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen. Am besten sollte das schriftlich geschehen. Weist der Verkäufer den Käufer nicht daraufhin, dass er eben dieses 14 tägige Rücktrittsrecht hat, dann kann der Käufer noch vier weitere Monate vom Kauf zurücktreten und er braucht dafür keine Begründung. Der Kaufvertrag sollte genau gelesen werden. Ob dort auf ein Rücktrittsrecht hingewiesen wird. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften - bei mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung, - bei einer Freizeitveranstaltung die von von einem Unternehmen durchgeführt wurde, - bei einem überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen(Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Käufer kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn - die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder - die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder - die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf den Kauf von Waren. Auch Dienst- oder Handwerkerleistungen, können rückgängig gemacht werden. Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Vertreter vorher telefonisch gefragt hat, ob er zu Besuch kommen darf. Verträge können innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden wenn, - wenn der Verkauf außerhalb eines Geschäftraumes stattgefunden hat. Also nicht in den Verkäufsräumen oder auf dem Verkaufsgelände des Verkäufers. Auch ein Angebot des Käufers, etwas kaufen zu wollen, kann dann rückgängig gemacht werden. - wenn der Käufer zuvor außerhalb der Geschäftsräume auf einen Kauf vom Verkäufer angesprochen wurde. - Wenn der Vertrag über ein Telefon, per Email oder Fax abgeschlossen wurde. - Wenn Verträge auf einem Ausflug geschlossen wurde, der von dem Unternehmer organisiert wurde. (Kaffee-, oder Besichtigungsfahrten). Es reicht gesetzlich den Widerruf mündlich zu erklären. Beispielsweise am Telefon. Aus Beweisgründen sollte der Widerruf aber schriftlich erfolgen. Es bleibt aber trotzdem dem Unternehmer überlassen, ob er den Widerruf in Schriftform erklärt haben möchte. Ware kostenlos zurückschicken! Bis 2014 mussten Käufer Rücksendungskosten nur selbst zahlen, wenn der Warenwert unter 40 Euro lag. Jetzt kann der Verkäufer dem Verkäufer alle Rücksendungskosten auferlegen. ER kann, muss es aber nicht. Viele Versandhäuser halten sich weiterhin an die alte Regel. Trotzdem kann die Ware weiterhin innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden. Die Versandhändler müssen ihre Kunden informieren, dass sie die Rücksendekosten nicht übernehmen. Bei Möbel und schweren Haushaltsgeräten können hohe Rücksendegebühren anfallen. Diese Rücksendekosten müssen natülrich nur gezahlt werden, wenn die Ware zurückgeschickt wird wegem bloßem Nichtgefallen. Bei berechtigten Reklamationen gilt das natürlich nicht.
Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten abgeschlossen wurde. Auch kann ein Vertrag widerrufen werden, wenn der Käufer überraschend auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten angesprochen wurde. Es kann sich aber auch mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder Gewinnabholungsveranstaltungen handeln. Seit dem 1. Oktober 2001 hat ein Käufer auch für Haustürgeschäfte, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabos (außer Probe-Abos, und Verbraucherkredite) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das soll vor dem spontanen und unüberlegten Abschlüssen von Kaufverträgen schützen. Der Verbraucher muss über dieses Rücktrittsrecht belehrt werden, sonst verlängert sich die Frist zum Rücktritt auf vier Monate.
Formvorschriften Verträge In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten äußeren Form vor. Die Nichtbeachtung einer Formvorschrift hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge (§ 125 BGB). I. Schriftform (§ 126 BGB) Urkunde + eigenhändige Unterschrift des Erklärenden oder seines Vertreters Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 564a BGB) Testament; die gesamte Urkunde muss eigenhändig abgefasst und unterschrieben sein (§§ 2231, 2247 BGB) II. Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) Urkunde + Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen Notar Anmeldung zur Eintragung in das Handels-, Vereinsregister (§ 12 HGB) Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB) III. Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) Beurkundung der gesamten Urkunde durch einen Notar Ehevertrag (§ 1410 BGB) Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) Grundstückskaufvertrag und -belastung (§§ 873, 925 BGB) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, einen Widerruf zu begründen. Widerruf eines Vertrags heißt, der Vertrag kann rückgängig gemacht werden. Die Ware wird zurückgegeben und das Geld muss auch zurückgezahlt werden.
Urteile: Übersendet ein Unternehmer (Unternehmensformen) einem Verbraucher einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio und schließt dann der Verbraucher im Rahmen dieses Probetrainings einen Fitness- Vertrag ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft. Dem Verbraucher steht dann das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Urteil Landgericht Koblenz Kreditverträge gehören nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen. Wer in der Wohnung des Verkäufers einen Vertrag unterschreibt, hat kein Recht zum Widerruf, weil beim Aufsuchen der Wohnung des Unternehmers der Überraschungseffekt fehlt. Nicht zum Haustürgeschäft gehören Messeveranstaltungen. Dagegen aber öffentliche Verkehrsflächen und zum Beispiel Bahnhöfe, Plätze oder Flughäfen.
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Beispiel: An der Haustür wurde mit einem Vertreter ein Kaufvertrag über ein Staubsauger abgeschlossen. Diesen Kaufvertrag kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen. Am besten sollte das schriftlich geschehen. Weist der Verkäufer den Käufer nicht daraufhin, dass er eben dieses 14 tägige Rücktrittsrecht hat, dann kann der Käufer noch vier weitere Monate vom Kauf zurücktreten und er braucht dafür keine Begründung. Der Kaufvertrag sollte genau gelesen werden. Ob dort auf ein Rücktrittsrecht hingewiesen wird. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften - bei mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung, - bei einer Freizeitveranstaltung die von von einem Unternehmen durchgeführt wurde, - bei einem überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen(Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Käufer kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn - die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder - die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder - die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf den Kauf von Waren. Auch Dienst- oder Handwerkerleistungen, können rückgängig gemacht werden. Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Vertreter vorher telefonisch gefragt hat, ob er zu Besuch kommen darf. Verträge können innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden wenn, - wenn der Verkauf außerhalb eines Geschäftraumes stattgefunden hat. Also nicht in den Verkäufsräumen oder auf dem Verkaufsgelände des Verkäufers. Auch ein Angebot des Käufers, etwas kaufen zu wollen, kann dann rückgängig gemacht werden. - wenn der Käufer zuvor außerhalb der Geschäftsräume auf einen Kauf vom Verkäufer angesprochen wurde. - Wenn der Vertrag über ein Telefon, per Email oder Fax abgeschlossen wurde. - Wenn Verträge auf einem Ausflug geschlossen wurde, der von dem Unternehmer organisiert wurde. (Kaffee-, oder Besichtigungsfahrten). Es reicht gesetzlich den Widerruf mündlich zu erklären. Beispielsweise am Telefon. Aus Beweisgründen sollte der Widerruf aber schriftlich erfolgen. Es bleibt aber trotzdem dem Unternehmer überlassen, ob er den Widerruf in Schriftform erklärt haben möchte. Ware kostenlos zurückschicken! Bis 2014 mussten Käufer Rücksendungskosten nur selbst zahlen, wenn der Warenwert unter 40 Euro lag. Jetzt kann der Verkäufer dem Verkäufer alle Rücksendungskosten auferlegen. ER kann, muss es aber nicht. Viele Versandhäuser halten sich weiterhin an die alte Regel. Trotzdem kann die Ware weiterhin innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden. Die Versandhändler müssen ihre Kunden informieren, dass sie die Rücksendekosten nicht übernehmen. Bei Möbel und schweren Haushaltsgeräten können hohe Rücksendegebühren anfallen. Diese Rücksendekosten müssen natülrich nur gezahlt werden, wenn die Ware zurückgeschickt wird wegem bloßem Nichtgefallen. Bei berechtigten Reklamationen gilt das natürlich nicht.
Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten abgeschlossen wurde. Auch kann ein Vertrag widerrufen werden, wenn der Käufer überraschend auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten angesprochen wurde. Es kann sich aber auch mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder Gewinnabholungsveranstaltungen handeln. Seit dem 1. Oktober 2001 hat ein Käufer auch für Haustürgeschäfte, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabos (außer Probe-Abos, und Verbraucherkredite) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das soll vor dem spontanen und unüberlegten Abschlüssen von Kaufverträgen schützen. Der Verbraucher muss über dieses Rücktrittsrecht belehrt werden, sonst verlängert sich die Frist zum Rücktritt auf vier Monate.
Formvorschriften Verträge In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten äußeren Form vor. Die Nichtbeachtung einer Formvorschrift hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge (§ 125 BGB). I. Schriftform (§ 126 BGB) Urkunde + eigenhändige Unterschrift des Erklärenden oder seines Vertreters Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 564a BGB) Testament; die gesamte Urkunde muss eigenhändig abgefasst und unterschrieben sein (§§ 2231, 2247 BGB) II. Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) Urkunde + Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen Notar Anmeldung zur Eintragung in das Handels-, Vereinsregister (§ 12 HGB) Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB) III. Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) Beurkundung der gesamten Urkunde durch einen Notar Ehevertrag (§ 1410 BGB) Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) Grundstückskaufvertrag und -belastung (§§ 873, 925 BGB) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, einen Widerruf zu begründen. Widerruf eines Vertrags heißt, der Vertrag kann rückgängig gemacht werden. Die Ware wird zurückgegeben und das Geld muss auch zurückgezahlt werden.
Urteile: Übersendet ein Unternehmer (Unternehmensformen) einem Verbraucher einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio und schließt dann der Verbraucher im Rahmen dieses Probetrainings einen Fitness- Vertrag ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft. Dem Verbraucher steht dann das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Urteil Landgericht Koblenz Kreditverträge gehören nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen. Wer in der Wohnung des Verkäufers einen Vertrag unterschreibt, hat kein Recht zum Widerruf, weil beim Aufsuchen der Wohnung des Unternehmers der Überraschungseffekt fehlt. Nicht zum Haustürgeschäft gehören Messeveranstaltungen. Dagegen aber öffentliche Verkehrsflächen und zum Beispiel Bahnhöfe, Plätze oder Flughäfen.
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