Haustürgeschäft, Haustürgeschäfte, Rücktrittsrecht, Möglichkeiten Rücktritt
Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten
abgeschlossen wurde. Ferner kann der Vertrag widerrufen werden, wenn der Käufer überraschend auf der
Straße oder an anderen öffentlichen Orten angesprochen wurde. Es kann sich aber auch um richtige,
mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder Gewinn- beziehungsweise
Gewinnabholungsveranstaltungen handeln. Auch auf solchen Reisen schützt § 312 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) den Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen.
Seit dem 1. Oktober 2001 hat ein Käufer auch für Haustürgeschäfte, Kaffeefahrten, Zeitschriften- Abos
(außer Probe-Abos, und Verbraucherkredite) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das soll ihn vor dem
spontanen und unüberlegten Abschluss von Verträgen schützen. Der Verbraucher muss über dieses
Rücktrittsrecht belehrt werden, sonst verlängert sich die Frist auf vier Monate.
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, zu dessen Abschluss der
Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des
Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich
zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem
Verbraucher kann
anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem
Verbraucher und dem
Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige
Verbindung aufrechterhalten
werden soll. Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die
Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet
anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags
beruht, auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40
Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf den Kauf von Waren. Auch Dienst- oder
Handwerkerleistungen, die der Anbieter ohne vorherige Anmeldung in der Wohnung des Kunden vereinbart
wurden, können rückgängig gemacht werden.
Der Vertrag kann innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden. Diese Frist gilt aber nur, wenn der
Verkäufer im Vertrag über das Widerrufsrecht und die damit verbundene Frist belehrt hat. Die Belehrung
muss auf dem Vertrag gut lesbar und vom Käufer gesondert unterschrieben werden.
Fehlt die Belehrung, endet die Frist zum Widerruf erst einen Monat nach dem Erhalt der Ware. Das
Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Vertreter vorher telefonisch gefragt hat, ob er zu Besuch kommen darf.
Auch Bagatell-Geschäfte über Waren oder Leistungen bis 40 Euro können nicht rückgängig gemacht
werden.
Urteile:
Übersendet ein Unternehmer einem Verbraucher einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem
Fitness-Studio und schließt dann der Verbraucher im Rahmen dieses Probetrainings einen Fitness- Vertrag
ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.
Dem Verbraucher steht dann das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Urteil v. 02.10.2007 - Az.: 6 S 19/07:
Landgericht Koblenz
Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HaustürWG
"die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das
Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das
Haustürwiderrufsgesetz.
Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterlässt und sich so bewusst und
planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt
wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG.
Um ein Haustürgeschäft handelt es sich, wenn die mündlichen Vertragsverhandlungen entweder im
Bereich der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers stattgefunden haben. Der Bereich der
Privatwohnung schließt auch Hausflur, Garten und die Haustür eines Mehrfamilienhauses mit ein. Es kann
auch irgendeine Privatwohnung sein.
Wer aber in der Wohnung des Verkäufers einen Vertrag unterschreibt, hat kein Recht zum Widerruf, weil
beim Aufsuchen der Wohnung des Unternehmers der Überraschungseffekt fehlt.
Telefonische Werbung und Verhandlung fallen nicht unter § 312 Absatz 1 Nr. 1 BGB. Es kann auch am
Arbeitsplatz des Verbrauchers Haustürgeschäfte geben, auch auf dem ganzen Betriebsgelände.
Haustürgeschäfte sind auch Verträge, die anlässlich einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen werden, die
der Unternehmer oder ein Dritter durchführt. Haustürgeschäfte können aber auch, mehrtägige Reisen,
Tanzveranstaltungen oder Gewinnabholungsveranstaltungen sein.
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