Ein pauschaler Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Kunde beschädigte, fehlerhafte oder defekte Ware originalverpackt vorlegen muss, ist unwirksam. Eine fehlerhafte Ware darf auch ohne Originalverpackung zurückgebracht werden. Auch beim Umtausch einer ansonsten fehlerfreien Ware ist nicht in jedem Fall eine intakte Originalverpackung notwendig. Fehlt nur die Umverpackung, muss der Händler einen Umtausch akzeptieren, wenn er seinen Kunden das Recht auf Umtausch eingeräumt hat. Viele Händler nehmen die Ware auch ohne Vorliegen eines Mangels freiwillig zurück. Bei diesem Umtauschrecht handelt es sich um keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, sondern um ein Rückgaberecht, das der Verkäufer aus Kulanz anbietet. Der Verkäufer ist nicht an die Regelungen des Gewährleistungsrechts gebunden. Bietet der Verkäufer ein Umtauschrecht an, ist er hieran nur im Rahmen seiner eigenen Bedingungen gebunden. So muss der Umtausch auch als Warengutschein akzeptiert werden. Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht grundsätzlich schriftlich festgehalten werden. Dazu genügt z. B. ein entsprechender Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon. Vorher geklärt werden sollte auch, die Umtauschsfrist oder wie sonst der Umtausch erfolgen soll. (Bargeld, Gutschein usw.) Man sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurück gebrachte Artikel müssen unversehrt sein. Neben der gesetzlich verankerten Gewährleistung, die für fehlerhafte Waren gilt, bieten manche Einzelhändler ihren Kunden freiwillig an, auch fehlerfreie Produkte umzutauschen. Weil das eine Kulanzleistung ist, dürfen die Händler dafür Bedingungen stellen etwa, dass das Preisschild an der Ware bleiben muss oder man die Originalverpackung behält. Das gilt auch für ebenfalls freiwillige – Garantie, die Hersteller oft für Elektrogeräte und andere technische Geräte geben.
Will ein Kunde fehlerhafte Ware umtauschen, muss der Händler die Ware selbst dann zurücknehmen, wenn die Verpackung fehlt. Wer dieses Recht ausschließt, verstößt gegen das AGB-Gesetz. Denn der Kunde muss die Möglichkeit haben, das Produkt anzusehen bzw. auszuprobieren. Ansonsten kann er nicht feststellen, ob die Ware fehlerfrei ist. Das gilt auch für Einkäufe über das Internet. Der Verkäufer muss die Ware also auch zurücknehmen, wenn der Kunde sie ohne Originalverpackung oder mit kaputter Originalverpackung zurückbringt. Das gilt aber nur für Waren, die fehlerhaft sind. Wollen Kunden Ware aber nur zurückgeben, weil diese nicht gefällt, sie es sich anderes überlegt haben oder weil Kleidung zu groß oder zu klein ist, liegt es in der Entscheidung des Verkäufers, ob er auf einen Umtausch ohne Originalverpackung eingeht. Hier kann er sogar entscheiden, ob der Kunde überhaupt umtauschen kann.
Umtausch nur mit Kassenbon? Man muss nur nachweisen können, dass man die Ware bei dem Händler gekauft hat, bei dem man reklamiert. Dazu reicht auch ein Zeuge, der Überweisungsbeleg oder die Kreditkartenabrechnung. Auch reduzierte Waren können Käufer reklamieren oder umtauschen. Das gilt auch für gebrauchte Ware. Wenn in einem Geschäft zu lesen ist, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist, dann bedeutet das nur, dass nicht aus Kulanzgründen umgetauscht oder zurückgenommen wird. Es kann also nicht aus reinem Nichtgefallen zurückgegeben werden. Es müssen schon Mängel vorliegen. Auch bei gebrauchter Ware hat der Kunde alle gesetzlich garantierten Rechte der Sachmängelgewährleistung. Er kann Neulieferung, Reparatur, Minderung, Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz verlangen. Der Händler darf das nicht ausschließen. Die einzige Möglichkeit, die dem Verkäufer zusteht, ist die, dass er die Gewährleistungszeit auf ein Jahr herabsetzt. Das muss deutlich bei Kauf erkennbar sein. Tut der Verkäufer das nicht, so gelten die üblichen zwei Jahre Gewährleistungsfrist.
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Ein pauschaler Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Kunde beschädigte, fehlerhafte oder defekte Ware originalverpackt vorlegen muss, ist unwirksam. Eine fehlerhafte Ware darf auch ohne Originalverpackung zurückgebracht werden. Auch beim Umtausch einer ansonsten fehlerfreien Ware ist nicht in jedem Fall eine intakte Originalverpackung notwendig. Fehlt nur die Umverpackung, muss der Händler einen Umtausch akzeptieren, wenn er seinen Kunden das Recht auf Umtausch eingeräumt hat. Viele Händler nehmen die Ware auch ohne Vorliegen eines Mangels freiwillig zurück. Bei diesem Umtauschrecht handelt es sich um keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, sondern um ein Rückgaberecht, das der Verkäufer aus Kulanz anbietet. Der Verkäufer ist nicht an die Regelungen des Gewährleistungsrechts gebunden. Bietet der Verkäufer ein Umtauschrecht an, ist er hieran nur im Rahmen seiner eigenen Bedingungen gebunden. So muss der Umtausch auch als Warengutschein akzeptiert werden. Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht grundsätzlich schriftlich festgehalten werden. Dazu genügt z. B. ein entsprechender Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon. Vorher geklärt werden sollte auch, die Umtauschsfrist oder wie sonst der Umtausch erfolgen soll. (Bargeld, Gutschein usw.) Man sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurück gebrachte Artikel müssen unversehrt sein. Neben der gesetzlich verankerten Gewährleistung, die für fehlerhafte Waren gilt, bieten manche Einzelhändler ihren Kunden freiwillig an, auch fehlerfreie Produkte umzutauschen. Weil das eine Kulanzleistung ist, dürfen die Händler dafür Bedingungen stellen etwa, dass das Preisschild an der Ware bleiben muss oder man die Originalverpackung behält. Das gilt auch für ebenfalls freiwillige – Garantie, die Hersteller oft für Elektrogeräte und andere technische Geräte geben.
Will ein Kunde fehlerhafte Ware umtauschen, muss der Händler die Ware selbst dann zurücknehmen, wenn die Verpackung fehlt. Wer dieses Recht ausschließt, verstößt gegen das AGB-Gesetz. Denn der Kunde muss die Möglichkeit haben, das Produkt anzusehen bzw. auszuprobieren. Ansonsten kann er nicht feststellen, ob die Ware fehlerfrei ist. Das gilt auch für Einkäufe über das Internet. Der Verkäufer muss die Ware also auch zurücknehmen, wenn der Kunde sie ohne Originalverpackung oder mit kaputter Originalverpackung zurückbringt. Das gilt aber nur für Waren, die fehlerhaft sind. Wollen Kunden Ware aber nur zurückgeben, weil diese nicht gefällt, sie es sich anderes überlegt haben oder weil Kleidung zu groß oder zu klein ist, liegt es in der Entscheidung des Verkäufers, ob er auf einen Umtausch ohne Originalverpackung eingeht. Hier kann er sogar entscheiden, ob der Kunde überhaupt umtauschen kann.
Umtausch nur mit Kassenbon? Man muss nur nachweisen können, dass man die Ware bei dem Händler gekauft hat, bei dem man reklamiert. Dazu reicht auch ein Zeuge, der Überweisungsbeleg oder die Kreditkartenabrechnung. Auch reduzierte Waren können Käufer reklamieren oder umtauschen. Das gilt auch für gebrauchte Ware. Wenn in einem Geschäft zu lesen ist, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist, dann bedeutet das nur, dass nicht aus Kulanzgründen umgetauscht oder zurückgenommen wird. Es kann also nicht aus reinem Nichtgefallen zurückgegeben werden. Es müssen schon Mängel vorliegen. Auch bei gebrauchter Ware hat der Kunde alle gesetzlich garantierten Rechte der Sachmängelgewährleistung. Er kann Neulieferung, Reparatur, Minderung, Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz verlangen. Der Händler darf das nicht ausschließen. Die einzige Möglichkeit, die dem Verkäufer zusteht, ist die, dass er die Gewährleistungszeit auf ein Jahr herabsetzt. Das muss deutlich bei Kauf erkennbar sein. Tut der Verkäufer das nicht, so gelten die üblichen zwei Jahre Gewährleistungsfrist.
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