Fernabsatzverträge, Widerrufsrecht, Rückgaberecht, Rücksendekosten tragen
Finden die Regelungen über Fernabsatzverträge Anwendung, so muss der Unternehmer dem Verbraucher
zunächst ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und ihn darüber informieren. Widerrufsrecht
bedeutet: Der Verbraucher kann seine Willenserklärung, die er im Rahmen des Vertrages abgegeben hat
ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in Textform gegenüber dem Unternehmer zurücknehmen. Es
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Vertrag gilt damit als aufgelöst, die bereits gewährten
Leistungen (Lieferung der Ware, Bezahlung des Kaufpreises) sind zurückzugewähren. Die Rückgabe erfolgt
durch Rücksendung der Ware. Kosten und Gefahr hierfür hat der Unternehmer zu tragen. Kosten bis zu
40,00 € dürfen vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden. Statt des Widerrufes kann dem Verbraucher
ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Ist ein Rückgaberecht vereinbart, kann der Verbraucher ohne
Angabe von Gründen die gelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zurücksenden. Die zweiwöchige Frist
beginnt erst, in dem der Verbraucher in einer Belehrung über seine Widerrufs- oder Rückgaberechte
schriftlich informiert wurde.
Wird er erst nach Vertragsschluss informiert, so beträgt die Frist einen Monat. Wird er gar nicht informiert,
so beginnt die Frist nicht zu laufen, mit der Folge, dass der Verbraucher auch längere nach Vertragsschluss
seine Rechte durch Widerrufserklärung bzw. Rücksendung ausüben kann.
Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Das kann bei SMS Online- Anbietern der Fall sein. (100 SMS
kostenlos für einen Monat) Dort erlischt das Widerrufsrecht meistens dann, wenn der Verbraucher das erste
Mal eine SMS verschickt hat.
Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach
Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss,
wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine
Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort
mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in
Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt. Das OLG
Frankfurt hat in II. Instanz entschieden, dass es nicht ausreicht, die erforderlichen Verbraucherinformationen
im Fernabsatz bei eBay auf einer externen Grafikdatei zur Verfügung zu stellen (AZ. 6 W 203/06). Es reicht
aus, dass eBay das WAP Portal beworben hat und bei einem solchen für kleine Computer und
Mobilfunkgeräte gedachten Zugriff keine Grafiken im Angebot angezeigt werden.
Ein Verbraucher ist zur unfreien Rücksendung berechtigt. Der Händler muss keine Sonderkosten, wie
Expresszuschläge oder Kurierfahrten ersetzen, denn es genügt laut Gesetz die rechtzeitige Absendung für
fristwahrende Sendungen.
Die Verbraucherzentrale NRW hat in erster und auch in zweiter Instanz in einem noch nicht rechtskräftigen
Urteil gegen den Heine-Versand gewonnen. Der Versandhändler muss dem Kunden auch die Kosten für die
Hinsendung bei einem Widerruf erstatten.
(LG Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05, OLG Karlsruhe Az. 15 U 226/06). Die Erstattungspflicht soll nur beim
kompletten Widerruf der Bestellung gelten, da für die verbleibende Sendung die Kosten als verbraucht
anzusehen sind.
Fernabsatzgesetz Angabepflichten im Internet: Links reichen nicht aus Es stellt eine Verletzung von § 2 Abs.
2 Fernabsatzgesetz dar, wenn der Verbraucher einer Bestellung im Internet nicht klar und verständlich über
die Identität und die Anschrift des Verkäufers sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz informiert wird. Die Angaben können ihre
verbraucherschützende Funktion nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag
schließt. Ein Link reicht hierzu nicht aus. OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 37/01.
Der Käufer muss keine Rücksendekosten tragen. Das gilt immer dann, wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Händlers zu den Rücksendekosten nichts aussagen oder wenn statt des
Widerrufsrechtes von einem Rückgaberecht die Rede ist. Bei einem Rückgaberecht muss die Ware
innerhalb der Frist zurückgeschickt werden.
Beim Widerrufsrecht muss der Kunde innerhalb der Frist erst einmal nur die Widerrufserklärung schriftlich
zusenden und dann auch die Ware. Die Kosten der Rücksendung müssen nur im Fall des Widerrufsrechtes
getragen werden und nur dann, wenn in den Allgemeinen Versandbedingungen des Händlers etwas davon
steht. Ist die Bestellung teurer als 40 Euro gewesen, dann braucht der Kunde in keinem Fall die
Rücksendekosten zu tragen.
Der Unternehmer hat noch weitere Pflichten.
Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss umfassend, klar und verständlich
informieren über:
seine Identität, seine Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Mindestlaufzeit des
Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet, den Preis der
Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, Über das Bestehen
eines Widerrufs- oder Rückgaberechts die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote. Fehlt einer der Punkte, ist
die Informationspflicht nicht erfüllt und die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen und der Verbraucher kann
auch nach längerer Zeit noch widerrufen.
Vom Vertragsabschluss bis zur Lieferung der Ware oder bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages,
müssen auch folgende weitere Informationen erteilt werden:
Informationen über Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Anschrift des
Unternehmens, bei der der Verbraucher Beanstandungen und Reklamationen vorbringen kann,
Informationen über den Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und die
Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen. Bei Verstößen gegen die
Informationspflichten beginnt nicht nur die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sondern der Verbraucher kann
unter Umständen auch Schadensersatz und Vertragsverletzungsansprüche geltend machen.
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