Fernabsatzverträge, Widerrufsrecht, Rückgaberecht, Rücksendekosten tragen Finden die Regelungen über Fernabsatzverträge Anwendung, so muss der Unternehmer dem Verbraucher zunächst ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und ihn darüber informieren. Widerrufsrecht bedeutet: Der Verbraucher kann seine Willenserklärung, die er im Rahmen des Vertrages abgegeben hat ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in Textform  gegenüber dem Unternehmer zurücknehmen. Es genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Vertrag gilt damit als aufgelöst, die bereits gewährten Leistungen (Lieferung der Ware, Bezahlung des Kaufpreises) sind zurückzugewähren. Die Rückgabe erfolgt durch Rücksendung der Ware. Kosten und Gefahr hierfür hat der Unternehmer zu tragen. Kosten bis zu 40,00 € dürfen vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden. Statt des Widerrufes kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden.  Ist ein Rückgaberecht vereinbart, kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen die gelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zurücksenden. Die zweiwöchige Frist beginnt erst, in dem der Verbraucher in einer Belehrung über seine Widerrufs- oder Rückgaberechte schriftlich informiert wurde. Wird er erst nach Vertragsschluss informiert, so beträgt die Frist einen Monat. Wird er gar nicht informiert, so beginnt die Frist nicht zu laufen, mit der Folge, dass der Verbraucher auch längere nach Vertragsschluss seine Rechte durch Widerrufserklärung bzw. Rücksendung ausüben kann. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Das kann bei SMS Online- Anbietern der Fall sein. (100 SMS kostenlos für einen Monat) Dort erlischt das Widerrufsrecht meistens dann, wenn der Verbraucher das erste Mal eine SMS verschickt hat. Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt. Das OLG Frankfurt hat in II. Instanz entschieden, dass es nicht ausreicht, die erforderlichen Verbraucherinformationen im Fernabsatz bei eBay auf einer externen Grafikdatei zur Verfügung zu stellen (AZ. 6 W 203/06). Es reicht aus, dass eBay das WAP Portal beworben hat und bei einem solchen für kleine Computer und Mobilfunkgeräte gedachten Zugriff keine Grafiken im Angebot angezeigt werden. Ein Verbraucher ist zur unfreien Rücksendung berechtigt. Der Händler muss keine Sonderkosten, wie Expresszuschläge oder Kurierfahrten ersetzen, denn es genügt laut Gesetz die rechtzeitige Absendung für fristwahrende Sendungen. Die Verbraucherzentrale NRW hat in erster und auch in zweiter Instanz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen den Heine-Versand gewonnen. Der Versandhändler muss dem Kunden auch die Kosten für die Hinsendung bei einem Widerruf erstatten. (LG Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05, OLG Karlsruhe Az. 15 U 226/06). Die Erstattungspflicht soll nur beim kompletten Widerruf der Bestellung gelten, da für die verbleibende Sendung die Kosten als verbraucht anzusehen sind. Fernabsatzgesetz Angabepflichten im Internet: Links reichen nicht aus Es stellt eine Verletzung von § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz dar, wenn der Verbraucher einer Bestellung im Internet nicht klar und verständlich über die Identität und die Anschrift des Verkäufers sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz informiert wird. Die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Ein Link reicht hierzu nicht aus. OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 37/01. Der Käufer muss keine  Rücksendekosten  tragen. Das gilt immer dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zu den Rücksendekosten nichts aussagen oder wenn statt des Widerrufsrechtes von einem Rückgaberecht die Rede ist. Bei einem Rückgaberecht muss die Ware innerhalb der Frist zurückgeschickt werden. Beim Widerrufsrecht muss der Kunde innerhalb der Frist erst einmal nur die Widerrufserklärung schriftlich zusenden und dann auch die Ware. Die Kosten der Rücksendung müssen nur im Fall des Widerrufsrechtes getragen werden und nur dann, wenn in den Allgemeinen Versandbedingungen des Händlers etwas davon steht. Ist die Bestellung teurer als 40 Euro gewesen, dann braucht der Kunde in keinem Fall die Rücksendekosten zu tragen. Der Unternehmer hat noch weitere Pflichten. Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss umfassend, klar und verständlich informieren über: seine Identität, seine Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet, den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, Über das  Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote. Fehlt einer der Punkte, ist die Informationspflicht nicht erfüllt und die Widerrufsfrist beginnt nicht  zu laufen und der Verbraucher  kann auch nach längerer Zeit noch widerrufen. Vom Vertragsabschluss bis zur Lieferung der Ware oder bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, müssen auch folgende weitere Informationen erteilt werden: Informationen über Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Anschrift des Unternehmens, bei der der Verbraucher Beanstandungen und Reklamationen vorbringen kann, Informationen über den Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen. Bei Verstößen gegen die Informationspflichten beginnt nicht nur die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sondern der Verbraucher kann unter Umständen auch Schadensersatz und Vertragsverletzungsansprüche geltend machen. 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