Kontopfändung P Konto
Ein Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und Kenntnis
der Bankverbindung die Möglichkeit, bei Gericht eine Kontopfändung zu beantragen. Die Bank
erhält dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Danach darf sie innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Schuldner Geld
auszahlen und auch nichts überweisen. Für diese 14 Tage ist das Konto somit gesperrt! In dieser
Zeit muss man, beim Vollstreckungsgericht eine Einschränkung der Kontopfändung beantragen.
Nach 14 Tagen, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen, wenn sie
nicht selbst eine Forderung gegen den Kunden hat, mit der sie aufrechnen kann.
Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Forderung des Gläubigers beglichen ist oder
der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder ruhen lässt. Im Falle einer Kontopfändung
muss man schnell beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen. Mit diesem
Antrag kann man erreichen, dass das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit es den unpfändbaren
Anteil des Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil richtet sich nach der Pfändungstabelle, §
850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das
Gericht auch, wie viele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken
sind.
Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muss von der Bank ausgezahlt werden.
Wenn dieser Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran liegen,
dass das Kreditinstitut von diesem Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen wie Miete,
Strom usw. beglichen hat. Nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des
Kontopfändungsschutzes" ist es Verbrauchern seit dem 1 Juli 2010 möglich ein
Pfändungssicheres Konto (P-Konto) mit der Bank vereinbaren. § 850k (ZPO) Bislang war es so,
dass ein Gläubiger immer die grundsätzliche Wahl hat, was gepfändet werden soll. So kam neben
der Pfändung von Gegenständen auch die Pfändung von Einkommen, Sozialleistungen und
Guthaben auf dem Konto in Betracht.
Ein P-Konto können alle beantragen, unabhängig ob sie Schuldner sind oder nicht. Ein
Pfändungssicheres Konto ist kein neues Girokonto sondern eine Umwandlung des schon
bestehenden. Bankkunden können ab dem ersten Juli 2010 mit ihrer Bank oder Sparkasse ein P-
Konto vereinbaren. Es ändert sich dadurch nicht die bestehende Bankverbindung. Das Girokonto
wird dann allenfalls als Pfändungsschutzkonto geführt. Die Banken seit dem 1.7.2010 auf Wunsch
das Konto umwandeln, da Bankkunden darauf einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO).
Alternativ kann man auch einen Brief an die Bank aufsetzen und eine Umwandlung in ein
Pfändungssicheres Konto verlangen. Die Umstellung des Kontos sollte nicht länger als vier
Arbeitstage dauern und kann rückwirkend auf den laufenden Kalendermonat beantragt werden.
Hat man ein P-Konto mit der Bank vereinbart, so besteht automatisch ein Pfändungsfreibetrag
nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) von derzeit 1.028,87 Euro im Monat. Gesetzlich verankert
ist, dass der Pfändungsschutz automatisch besteht und nicht erst vor Gericht erkämpft werden
muss. Zudem muss die Bank unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen Freibetrag von
1.028,87 Euro berücksichtigen. Wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist und nachweisen kann,
dass er eine Unterhaltspflicht nicht einhalten kann, kann der Pfändungssichere Betrag auf
maximal 1200 Euro angehoben werden. Über welche Art von Einkünften man verfügt, ist in der
Neuregelung unrelevant. Bislang waren Sozialleistungen sind nach § 55 Sozialgesetzbuch (SGB)
I nach Eingang des Geldes 7 Tage (also auch das ALG II) lang "geschützt". Innerhalb dieser Frist
musste die Bank die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen. Nun kann das Geld über das P-
Konto geschützt werden.
Jeder der ein P-Konto führt, darf auch nur ein Pfändungssicheres Konto haben. Um den
notwendigen Lebensunterhalt für den laufenden Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor
der endgültigen Entscheidung über den Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte
Teilbeträge zur Auszahlung freistellen. Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben
Antrag bei Gericht zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es ratsam,
dass dieser Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohnzahlungen gestellt wird. Der
Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für "wiederkehrende Leistungen" wie z.B.
Lohnzahlungen.
Keinen Pfändungsschutz gibt es für Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder
Bausparguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungen usw.! Laufende Sozialleistungen sind
nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Werden sie auf ein
Bankkonto überwiesen, ist das der Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von
sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht
vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst.
Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr
verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen für
Arbeitseinkommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher unpfändbar
ist. BGH Aktenzeichen: VII ZB 56/06 Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen:
Kontopfändungsschutz gem. § 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I) Sozialleistungen wie z.B. Sozial- u.
Arbeitslosengeld oder Kinder- u. Elterngeld sind innerhalb der ersten 7- Tage nach Eingang auf
dem Girokonto vor jeder Pfändung geschützt.
Innerhalb dieser Frist können die Sozialleistungen in voller Höhe entsprechend § 55 I SGB I
abgehoben werden. Man muss gegenüber dem Kreditinstitut allerdings nachweisen können, dass
es sich um Sozialleistungen handelt. Wenn sich das Kreditinstitut weigert, die Sozialleistung
innerhalb der 7- Tages-Frist in voller Höhe auszuzahlen, sollten man den Sachbearbeiter
zunächst auf § 55 I, II SGB I hinweisen.
Verweigert das Kreditinstitut auch nach diesem Hinweis noch die Auszahlung, sollte man sich
umgehend an eine Schuldnerberatungsstelle oder die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes
wenden, um gerichtlich dagegen vorzugehen. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist besteht der
Pfändungsschutz nur noch hinsichtlich des unpfändbaren Anteils der Sozialleistung für den
Zeitraum zwischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der nächsten
Sozialleistungsauszahlung (§ 55 IV SBG I)
Kontopfändung, P Konto gepfändet, Hilfe bei Pfändung, Bank muss auszahlen
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