Mit diesem Antrag kann man erreichen, dass das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit es den unpfändbaren Anteil des Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil richtet sich nach der Pfändungstabelle, § 850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das Gericht auch, wie viele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind. Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muss von der Bank ausgezahlt werden. Wenn dieser Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran liegen, dass das Kreditinstitut von diesem Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom usw. beglichen hat. Nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" ist es Verbrauchern seit dem 1 Juli 2010 möglich ein Pfändungssicheres Konto (P-Konto) mit der Bank vereinbaren. § 850k (ZPO) Bislang war es so, dass ein Gläubiger immer die grundsätzliche Wahl hat, was gepfändet werden soll. So kam neben der Pfändung von Gegenständen auch die Pfändung von Einkommen, Sozialleistungen und Guthaben auf dem Konto in Betracht. Ein P-Konto können alle beantragen, unabhängig ob sie Schuldner sind oder nicht. Ein Pfändungssicheres Konto ist kein neues Girokonto sondern eine Umwandlung des schon bestehenden. Bankkunden können seit dem ersten Juli 2010 mit ihrer Bank oder Sparkasse ein P- Konto vereinbaren. Es ändert sich dadurch nicht die bestehende Bankverbindung. Das Girokonto wird dann allenfalls als Pfändungsschutzkonto geführt. Die Banken müssen seit dem 1.7.2010 auf Wunsch das Konto umwandeln, da Bankkunden darauf einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO). Alternativ kann man auch einen Brief an die Bank aufsetzen und eine Umwandlung in ein Pfändungssicheres Konto verlangen. Die Umstellung des Kontos sollte nicht länger als vier Arbeitstage dauern und kann rückwirkend auf den laufenden Kalendermonat beantragt werden. Hat man ein P-Konto mit der Bank vereinbart, so besteht automatisch ein Pfändungsfreibetrag nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) von derzeit 1.028,87 Euro im Monat. Gesetzlich verankert ist, dass der Pfändungsschutz automatisch besteht und nicht erst vor Gericht erkämpft werden muss. Zudem muss die Bank unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen Freibetrag von 1.073,88 Euro berücksichtigen. Wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist und nachweisen kann, dass er eine Unterhaltspflicht nicht einhalten kann, kann der Pfändungssichere Betrag angehoben werden. Über welche Art von Einkünften man verfügt, ist in der Neuregelung unrelevant. Bislang waren Sozialleistungen sind nach § 55 Sozialgesetzbuch (SGB) I nach Eingang des Geldes 7 Tage (also auch das ALG II) lang "geschützt". Innerhalb dieser Frist musste die Bank die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen. Nun kann das Geld über das P-Konto geschützt werden.
Ein Gläubiger kann bei Gericht eine Kontopfändung beantragen, wenn er einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner hat und er die Bankdaten weiß. Danach darf die Bank innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Schuldner Geld auszahlen und auch nichts überweisen. Für diese 14 Tage ist das Konto somit gesperrt! In dieser Zeit muss man beim Vollstreckungsgericht eine Einschränkung der Kontopfändung beantragen. Nach 14 Tagen ist die Bank verpflichtet, das Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen, wenn sie nicht selbst eine Forderung gegen den Kunden hat, mit der sie aufrechnen kann. Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Forderung des Gläubigers beglichen ist oder der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder ruhen lässt. Im Falle einer Kontopfändung muss man schnell beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen.
Jeder der ein P-Konto führt, darf auch nur ein Pfändungssicheres Konto haben. Um den notwendigen Lebensunterhalt für den laufenden Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über den Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung freistellen. Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es ratsam, dass dieser Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohnzahlungen gestellt wird. Der Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für "wiederkehrende Leistungen" wie z.B. Lohnzahlungen. Keinen Pfändungsschutz gibt es für Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungen usw.! Laufende Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Extragebühren für P-Konto verboten Für ein P-Konto dürfen Banken und Sparkassen keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto.
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Mit diesem Antrag kann man erreichen, dass das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit es den unpfändbaren Anteil des Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil richtet sich nach der Pfändungstabelle, § 850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das Gericht auch, wie viele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind. Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muss von der Bank ausgezahlt werden. Wenn dieser Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran liegen, dass das Kreditinstitut von diesem Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom usw. beglichen hat. Nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" ist es Verbrauchern seit dem 1 Juli 2010 möglich ein Pfändungssicheres Konto (P-Konto) mit der Bank vereinbaren. § 850k (ZPO) Bislang war es so, dass ein Gläubiger immer die grundsätzliche Wahl hat, was gepfändet werden soll. So kam neben der Pfändung von Gegenständen auch die Pfändung von Einkommen, Sozialleistungen und Guthaben auf dem Konto in Betracht. Ein P-Konto können alle beantragen, unabhängig ob sie Schuldner sind oder nicht. Ein Pfändungssicheres Konto ist kein neues Girokonto sondern eine Umwandlung des schon bestehenden. Bankkunden können seit dem ersten Juli 2010 mit ihrer Bank oder Sparkasse ein P-Konto vereinbaren. Es ändert sich dadurch nicht die bestehende Bankverbindung. Das Girokonto wird dann allenfalls als Pfändungsschutzkonto geführt. Die Banken müssen seit dem 1.7.2010 auf Wunsch das Konto umwandeln, da Bankkunden darauf einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO). Alternativ kann man auch einen Brief an die Bank aufsetzen und eine Umwandlung in ein Pfändungssicheres Konto verlangen. Die Umstellung des Kontos sollte nicht länger als vier Arbeitstage dauern und kann rückwirkend auf den laufenden Kalendermonat beantragt werden. Hat man ein P-Konto mit der Bank vereinbart, so besteht automatisch ein Pfändungsfreibetrag nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) von derzeit 1.028,87 Euro im Monat. Gesetzlich verankert ist, dass der Pfändungsschutz automatisch besteht und nicht erst vor Gericht erkämpft werden muss. Zudem muss die Bank unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen Freibetrag von 1.073,88 Euro berücksichtigen. Wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist und nachweisen kann, dass er eine Unterhaltspflicht nicht einhalten kann, kann der Pfändungssichere Betrag angehoben werden. Über welche Art von Einkünften man verfügt, ist in der Neuregelung unrelevant. Bislang waren Sozialleistungen sind nach § 55 Sozialgesetzbuch (SGB) I nach Eingang des Geldes 7 Tage (also auch das ALG II) lang "geschützt". Innerhalb dieser Frist musste die Bank die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen. Nun kann das Geld über das P-Konto geschützt werden.
Ein Gläubiger kann bei Gericht eine Kontopfändung beantragen, wenn er einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner hat und er die Bankdaten weiß. Danach darf die Bank innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Schuldner Geld auszahlen und auch nichts überweisen. Für diese 14 Tage ist das Konto somit gesperrt! In dieser Zeit muss man beim Vollstreckungsgericht eine Einschränkung der Kontopfändung beantragen. Nach 14 Tagen ist die Bank verpflichtet, das Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen, wenn sie nicht selbst eine Forderung gegen den Kunden hat, mit der sie aufrechnen kann. Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Forderung des Gläubigers beglichen ist oder der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder ruhen lässt. Im Falle einer Kontopfändung muss man schnell beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen.
Jeder der ein P-Konto führt, darf auch nur ein Pfändungssicheres Konto haben. Um den notwendigen Lebensunterhalt für den laufenden Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über den Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung freistellen. Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es ratsam, dass dieser Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohnzahlungen gestellt wird. Der Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für "wiederkehrende Leistungen" wie z.B. Lohnzahlungen. Keinen Pfändungsschutz gibt es für Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungen usw.! Laufende Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Extragebühren für P-Konto verboten Für ein P-Konto dürfen Banken und Sparkassen keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto.
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