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Kontopfändung
von Arbeitseinkommen
Ein Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und Kenntnis der Bankverbindung die Möglichkeit, bei Gericht eine Kontopfändung zu beantragen. Die Bank erhält dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Danach darf sie innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Schuldner Geld auszahlen und auch nicht überweisen. Für diese 14 Tage ist das Konto gesperrt! In dieser Zeit muss man, beim Vollstreckungsgericht eine Einschränkung der Kontopfändung beantragen. Nach 14 Tagen, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen, wenn sie nicht selbst eine Forderung gegen den Kunden hat, mit der sie aufrechnen kann. Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Forderung des Gläubigers beglichen ist oder der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder ruhen lässt. Im Falle einer Kontopfändung muss man schnell beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen. Mit diesem Antrag kann man erreichen, dass das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit es den unpfändbaren Anteil des Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil richtet sich nach der Pfändungstabelle, § 850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das Gericht auch, wie viele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind. Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muss von der Bank ausgezahlt werden. Wenn dieser Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran liegen, dass das Kreditinstitut von diesem Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom usw. beglichen hat.
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Um den notwendigen
Lebensunterhalt für den laufenden Monat zu sichern, kann das
Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über den Freigabeantrag
im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung
freistellen.
Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es ratsam, dass dieser Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohnzahlungen gestellt wird.
Der Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für "wiederkehrende Leistungen" wie z.B. Lohnzahlungen. Keinen Pfändungsschutz gibt es für Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungen usw.!
Laufende
Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie
Arbeitseinkommen pfändbar. Werden sie auf ein Bankkonto überwiesen,
ist das der Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für
die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der
Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über
die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung
erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche
Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt
die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nicht übersteigt
und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher unpfändbar ist. BGH
Aktenzeichen: VII ZB 56/06
aktuell
!!
Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen:
Kontopfändungsschutz gem.
§ 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I)
Sozialleistungen wie
z.B. Sozial- u. Arbeitslosengeld oder Kinder- u. Elterngeld sind innerhalb
der ersten 7- Tage nach Eingang auf dem Girokonto vor jeder Pfändung
geschützt.
Innerhalb dieser Frist können die Sozialleistungen in voller Höhe
entsprechend § 55 I SGB I abgehoben werden. Man muss gegenüber
dem Kreditinstitut allerdings nachweisen können, dass es sich um Sozialleistungen
handelt.
Wenn sich das Kreditinstitut weigert, die Sozialleistung innerhalb der 7- Tages-Frist in voller Höhe auszuzahlen, sollten man den Sachbearbeiter zunächst auf § 55 I, II SGB I hinweisen.
Verweigert das Kreditinstitut auch nach diesem Hinweis noch die Auszahlung, sollte man sich umgehend an eine Schuldnerberatungsstelle oder die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes wenden, um gerichtlich dagegen vorzugehen.
Nach Ablauf der 7-Tages-Frist besteht der Pfändungsschutz nur noch hinsichtlich des unpfändbaren Anteils der Sozialleistung für den Zeitraum zwischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der nächsten Sozialleistungsauszahlung (§ 55 IV SBG I).
Wenn das Kreditinstitut diese gesetzliche Regelung missachtet und die eingegangene Sozialleistung komplett an den Gläubiger abführt, muss dagegen gerichtlich vorgegangen werden.
Ist das Kreditinstitut berechtigt, für die Bearbeitung von Kontopfändungen Gebühren zu verlangen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 1999 entschieden, dass Kreditinstitute für die Bearbeitung von Kontopfändungen kein gesondertes Entgelt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen dürfen, da dadurch die Bankkunden unangemessen benachteilig" würden ( BGH Urteil vom 18.05.1999, Az.: XI ZR 219/98).
Durch die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
kommen die Kreditinstitute lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach,
Pfändungen von Gläubigern ihrer Kunden zu bearbeiten und Pfändungsanfragen
bezüglich Kundenkonten zu beantworten. Sie erbringen dadurch keine
Leistung für den Bankkunden, die eine gesonderte Vergütung rechtfertigen
würde.
Wenn das Kreditinstitut trotzdem Gebühren für die Bearbeitung der Kontopfändung berechnet, sollte die Bank unverzüglich auf das BGH-Urteil hingewiesen werden und die Gebühren zurückgefordert werden. Eine Rückforderung von Kontopfändungsgebühren ist s auch für die Vergangenheit möglich, das Urteil wirkt bis in das Jahr 1977 zurück.
Ist das Kreditinstitut berechtigt, das Girokonto aufgrund einer Kontopfändung zu kündigen?
Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Kreditinstitute eine Kontopfändung zum Anlass nehmen, einen laufenden Girokonto-Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich sind Girokonten kündbar, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssen.
Einen gesetzlichen Anspruch
für ein "Recht auf ein Girokonto" gibt es bisher nicht. Allerdings
haben sich die Spitzenverbände von Banken und Sparkassen in einer
Selbstverpflichtung bundesweit bereiterklärt, Girokonten auf Guthabenbasis
auch für Personen mit negativen Schufa- Einträgen einzurichten.
Eine Ausnahme besteht in Rheinland-Pfalz.
Hier sind die Sparkassen gesetzlich dazu verpflichtet, jedem ein Girokonto
auf Guthabenbasis einzurichten. Eine Ablehnung darf nur aus wichtigem Grund
erfolgen, z.B. wenn eine Geschäftsbeziehung für das Kreditinstitut
unzumutbar wäre, etwa weil der Betroffene das Kreditinstitut in der
Vergangenheit bereits einmal getäuscht oder betrogen hat. Eine negative
Schufa- Eintragung stellt jedoch gerade keinen Ablehnungsgrund dar.
Die bisherige Erfahrung zeigt jedoch, dass auch diese Girokonten auf
Guthabenbasis nach Kontopfändungen oft gekündigt werden, insbesondere
wenn mehrere Pfändungen eingehen.
Der Anspruch eines Kontoinhabers
auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist
ein selbstständiger Anspruch aus dem Girovertrag. Dieser Anspruch
kann daher bei einer Kontenpfändung durch einen Gläubiger des
Kontoinhabers nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet
werden.
Ohne Angabe der Bank, bei der der Schuldner sein Konto führt, kann
der Gläubiger beim Gericht keinen Antrag auf Kontopfändung stellen.
Wenn Arbeitseinkommen auf dem Konto
eingeht, muss im Fall einer Kontopfändung beim Amtsgericht innerhalb
von 14 Tagen die Freigabe beantragt werden.
Unter Kontopfändung versteht man
die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Kunden gegen die Bank aus
einem Girokonto.
Eine drohende Kündigung
des Kontos begründet wegen der besonderen Schutzvorschrift des §
55 SGB I auch dann keine sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO,
wenn auf das Konto lediglich Sozialleistungen überwiesen werden.
AG
Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.07.2004 - 34 M 4516/04
Eine Kontenpfändung gegenüber einem völlig leistungsunfähigen Schuldner mit damit drohendem Verlust des Girokontos verstößt gegen die guten Sitten; ein dahingehender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben. AG St. Wendel, Beschluß vom 29. 3. 2004 - 2 M 1345/03
Eine Einstellung der Kontenpfändung als sittenwidrige Härte nach § 765a ZPO kommt bei Erhalt von Sozialleistungen nicht schon deshalb in Betracht, weil anderenfalls eine Kündigung des Girokontoverhältnisses möglich erscheint. AG Oranienburg, Urteil vom 14.04.2003 - 9 M 2007/02
Soweit nicht weitere Umstände hinzutreten, kann eine Kontopfändung nach § 765a ZPO nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil dem Schuldner die Kündigung seiner Kontoverbindung im Falle weiterer Kontopfändungen angedroht werden. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2002 - 83 M 11365/01
Der
Schuldner kann sich auf die allgemeine Härteklausel des § 765a
ZPO berufen, wenn ihm mit einer Kontopfändung ein erheblicher Schaden
zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen
Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht.
LG
Essen, Beschluss vom 25. 9. 2001 - 11 T 293/01
In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine
Kontopfändung aufheben (§ 765 a ZPO)
Kontopfändung, Konto gepfändet, Hilfe, Pfändung, Bank muss auszahlen