Allerdings findet er dann eine Nachricht im Briefkasten oder diese kommt später mit der Post. Darin ist ein neuer Termin vermerkt und der Hinweis, dass bei erneutem unentschuldigtem Fehlen, der Gerichtsvollzieher sich mit Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen wird. Das passiert dann auch wirklich: Mit Hilfe eines Schlossers wird dann die Wohnung geöffnet. Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung jedoch nur gewaltsam öffnen, betreten und durchsuchen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Die Tür einfach nicht aufmachen, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt bringt gar nichts. Beim nächsten Mal kommt der Gerichtsvollzieher gleich mit Schlosser und ggf. mit der Polizei!

Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

Prinzipiell kann der Gerichtsvollzieher das ganze bewegliche Vermögen pfänden. Allerdings wägt der Gerichtsvollzieher ab, ob diese Gegenstände überhaupt etwas wert sind, d.h. ob der betreffende Gegenstand bei einer Versteigerung einen nennenswerten Erlös einbringen würde. Steht der zu erwartende Versteigerungserlös in keinem Verhältnis zum Aufwand und den Kosten, wird der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung absehen. Gepfändete Gegenstände werden oft nicht sofort mitgenommen, sondern nur mit dem Pfandsiegel, dem sog. "Kuckuck" versehen. Der Gerichtsvollzieher gibt dem Schuldner damit die Gelegenheit, die Forderung noch auszugleichen oder sich beispielsweise mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung zu einigen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die zu einem durchschnittlichen Haushalts gehören und die im Rahmen einer "einfachen Lebensführung" oder zur Ausübung des Berufs benötigt werden, können nicht gepfändet werden. Dazu gehören das übliche Mobiliar und der übliche Hausrat (Tisch, Stuhl, Schrank, Staubsauger, Kühlschrank etc.), da diese Dinge zum Existenzminimum gehören. Beispiele: Fernseher: unpfändbar, allerdings besteht für den Gerichtsvollzieher im Wege der so genannten "Austauschpfändung" die Möglichkeit wertvolle Geräte gegen billige einzutauschen Radio: nicht pfändbar (ein Gerät pro Haushalt) Videokamera / Fotoapparat: pfändbar Waschmaschine: nicht pfändbar, wenn kleine Kinder im Haushalt leben, bei Alleinstehenden pfändbar Mikrowelle: pfändbar, wenn außerdem ein Herd vorhanden ist, Auto, Motorrad: pfändbar, außer es wird benötigt, um zur Arbeit zu gelangen Computer: pfändbar, sofern er nicht beruflich benötigt wird Handy: pfändbar Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten: pfändbar Bargeld: pfändbar, sofern dadurch nicht das Existenzminimum angetastet wird,

Der Gerichtsvollzieher geht zunächst einmal davon aus, dass alles, was er

in der Wohnung vorfindet, dem Schuldner gehört. Er könnte also auch

Gegenstände pfänden, die einem Mitbewohner gehören.

Wenn der Schuldner glaubhaft darlegen kann, dass es sich um Eigentum einer anderen Person handelt, kann der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Das betrifft auch Gegenstände, die noch nicht vollständig abbezahlt sind. Pfändet der Gerichtsvollzieher doch etwas, das einer anderen Person gehört, muss die betreffende Person beim Drittwiderspruchsklage erheben und erklären, dass die gepfändeten Gegenstände Eigentum sind und er muss die Freigabe der Gegenstände beantragen. Seit dem 1.1.1999 kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf Gläubigerantrag hin zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung (kurz: EV, früher Offenbarungseid) zwingen. Auch diese Maßnahme wird schriftlich angekündigt und findet in der Regel in Ihrer Wohnung statt. Die eidesstattliche Versicherung kann nur vermieden wenn, wenn die geschuldete Summe gezahlt wird oder auf dem Klagewege gegen die Zwangsvollstreckung vorgegangen wird. In den meisten Fällen wird die EV abgeben werden müssen, da sonst die Erzwingungshaft droht. Bei der EV müssen vollständige Auskünfte über Vermögen (Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherung, Grundbesitz, Auto etc.) gegeben werden. Arbeitgeber, Arbeitsamt, Rente) und die Bankverbindungen müssen bekannt gegeben werden. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen, um ggf. Lohn- oder Kontopfändung zu betreiben. Nur wenn der Gerichtsvollzieher wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Hause kommt, müssen alle Fragen über Vermögen, Einkommen und Bankverbindungen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Kommt der Gerichtsvollzieher wegen einer Sachpfändung, brauchen keine Angaben über Einkommen oder Vermögen gemacht werden, die Aussage kann verweigert werden.

Kann ich verhaftet werden?

Wegen Schulden kommt man grundsätzlich nicht ins Gefängnis. Wer die Vorladungstermine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung versäumt, kann festgenommen und solange in Erzwingungshaft genommen werden, bis die EV abgegeben wird. Wer bei Sachpfändungsversuchen nie zu Hause ist, kann nicht verhaftet werden. Allerdings muss hier damit gerechnet werden, dass die Wohnung gewaltsam geöffnet wird.

Was darf der Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher kommt nur dann, wenn er von einem Gläubiger beauftragt wurde. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Das ist meistens ein Vollstreckungsbescheid, der bei Gericht erwirkt wurde oder ein Gerichtsurteil, das zur Zahlung verpflichtet. Wer noch keinen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil bekommen hat, muss also nicht mit einem Gerichtsvollzieher rechnen. Eine Ausnahme gibt es hier beim Finanzamt. Das FA hat eigene Gerichtsvollzieher. Der Ehepartner oder Lebensgefährte haftet nur dann mit, wenn er als Zweitschuldner oder Bürge für die Schulden mit einsteht. Hat er das nicht getan, dürfen in der Wohnung befindliche Gegenstände des Partners vom Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner erst nach einer schriftlichen Ankündigung in dessen Wohnung auf. Wenn er zum angekündigten Zeitpunkt nicht zu Hause sein kann, sollte er anrufen und einen neuen Termin vereinbaren. Wenn der Schuldner unentschuldigt nicht zu Hause ist, passiert beim ersten Mal noch nichts.

DIE GEBÜHREN DES GERICHTSVOLLZIEHERS

Bei der Vollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners nach Pfändbarem durchsucht, kommt es zuerst auf den Vollstreckungserfolg an. Zahlt der Schuldner freiwillig, behält der GV seine Gebühren gleich ein, der Gläubiger bekommt nur den Rest. Da aber der Schuldner die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat, wird auch nur der Betrag von der Schuld abgezogen, den der Gläubiger bekommt. In allen anderen Fällen zieht der Gerichtsvollzieher hinterher seine Kosten vom Gläubiger ab. Auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers sind gesetzlich geregelt. Das Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG wurde zum 01.05.2001 neu gefasst. Seitdem gelten Festbeträge, z.B. für eine Pfändung € 20.- oder für die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner € 7.50.

SONSTIGE KOSTEN

Für Zeugen und Dolmetscher sind pro Person Kostenvorschüsse zwischen € 50.- und € 150.- üblich. Bei Zwangsversteigerungen wird ein Vorschuss auf die Sachverständigenkosten zur Grundstücksschätzung vom Antragsteller des Verfahrens gefordert. Die Kosten bekommt er nach Abschluss des Verfahrens aus dem Versteigerungserlös zurück. Auch bei der Zwangsvollstreckung fallen oft weitere Kosten an. Wenn der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der Wohnung des Schuldners beauftragt, kann der Gerichtsvollzieher Kosten für Möbelwagen und Möbelpacker als Vorschuss verlangen. Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Auto, kann er von vom Gläubiger einen Vorschuss auf die Abschleppkosten und Unterstellkosten fordern.

Unzulässige Pfändung eines EKG-Gerätes

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, einem zahlungsunfähig

gewordenen Arzt die notwendigen Behandlungsgeräte zur

Fortführung seines Berufes herauszugeben. Hierzu gehört bei

einem Internisten unter anderem auch ein EKG-Gerät. Quelle:

Urteil des AG Köln

Gegenstände, die dem Einkommenserwerb dienen, können in der Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören alle Vermögensgegenstände, also auch die Maschinen und Inventar, zur Masse. Es kommt darauf an, ob der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen frei gibt. Bei Ich- AGs ist das meistens nicht der Fall. Der Gerichtsvollzieher darf sich in allen zum Haus oder zur Wohnung zählenden Räumlen umsehen. Auch Räume, die man nur zu beruflichen Zwecken nutzt. Auch verschlossene Türen und Schränke müssen geöffnet werden. Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, muss man den Gerichtsvollzieher nicht in die Räume der anderen Bewohner lassen. Eine hochwertige Computeranlage eines Elektrotechnikers ist unpfändbar, wenn er diese für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Ihm dürfen also weder Computer, noch Telefon oder Drucker gepfändet werden. LG Heilbronn Einem Jura- Student aber kann sein Computer gepfändet werden, wenn er diesen für seine Hausarbeiten benötigt. AG Kiel Ein Fernseher kann pfändbar sein, wenn es im Haushalt noch ein Radio gibt. Amtsgericht Bremerhaven Anders hingegen das Amtsgericht in Essen. Hier ist man der Meinung, dass Fernsehgerät heutzutage zur bescheidenen Lebens- und gehört".
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Allerdings findet er dann eine Nachricht im Briefkasten oder diese kommt später mit der Post. Darin ist ein neuer Termin vermerkt und der Hinweis, dass bei erneutem unentschuldigtem Fehlen, der Gerichtsvollzieher sich mit Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen wird. Das passiert dann auch wirklich: Mit Hilfe eines Schlossers wird dann die Wohnung geöffnet. Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung jedoch nur gewaltsam öffnen, betreten und durchsuchen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Die Tür einfach nicht aufmachen, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt bringt gar nichts. Beim nächsten Mal kommt der Gerichtsvollzieher gleich mit Schlosser und ggf. mit der Polizei!

Was darf der Gerichtsvollzieher

pfänden?

Prinzipiell kann der Gerichtsvollzieher das ganze bewegliche Vermögen pfänden. Allerdings wägt der Gerichtsvollzieher ab, ob diese Gegenstände überhaupt etwas wert sind, d.h. ob der betreffende Gegenstand bei einer Versteigerung einen nennenswerten Erlös einbringen würde. Steht der zu erwartende Versteigerungserlös in keinem Verhältnis zum Aufwand und den Kosten, wird der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung absehen. Gepfändete Gegenstände werden oft nicht sofort mitgenommen, sondern nur mit dem Pfandsiegel, dem sog. "Kuckuck" versehen. Der Gerichtsvollzieher gibt dem Schuldner damit die Gelegenheit, die Forderung noch auszugleichen oder sich beispielsweise mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung zu einigen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die zu einem durchschnittlichen Haushalts gehören und die im Rahmen einer "einfachen Lebensführung" oder zur Ausübung des Berufs benötigt werden, können nicht gepfändet werden. Dazu gehören das übliche Mobiliar und der übliche Hausrat (Tisch, Stuhl, Schrank, Staubsauger, Kühlschrank etc.), da diese Dinge zum Existenzminimum gehören. Beispiele: Fernseher: unpfändbar, allerdings besteht für den Gerichtsvollzieher im Wege der so genannten "Austauschpfändung" die Möglichkeit wertvolle Geräte gegen billige einzutauschen Radio: nicht pfändbar (ein Gerät pro Haushalt) Videokamera / Fotoapparat: pfändbar Waschmaschine: nicht pfändbar, wenn kleine Kinder im Haushalt leben, bei Alleinstehenden pfändbar Mikrowelle: pfändbar, wenn außerdem ein Herd vorhanden ist, Auto, Motorrad: pfändbar, außer es wird benötigt, um zur Arbeit zu gelangen Computer: pfändbar, sofern er nicht beruflich benötigt wird Handy: pfändbar Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten: pfändbar Bargeld: pfändbar, sofern dadurch nicht das Existenzminimum angetastet wird,

Der Gerichtsvollzieher geht zunächst einmal

davon aus, dass alles, was er in der Wohnung

vorfindet, dem Schuldner gehört. Er könnte

also auch Gegenstände pfänden, die einem

Mitbewohner gehören.

Wenn der Schuldner glaubhaft darlegen kann, dass es sich um Eigentum einer anderen Person handelt, kann der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Das betrifft auch Gegenstände, die noch nicht vollständig abbezahlt sind. Pfändet der Gerichtsvollzieher doch etwas, das einer anderen Person gehört, muss die betreffende Person beim Drittwiderspruchsklage erheben und erklären, dass die gepfändeten Gegenstände Eigentum sind und er muss die Freigabe der Gegenstände beantragen. Seit dem 1.1.1999 kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf Gläubigerantrag hin zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung (kurz: EV, früher Offenbarungseid) zwingen. Auch diese Maßnahme wird schriftlich angekündigt und findet in der Regel in Ihrer Wohnung statt. Die eidesstattliche Versicherung kann nur vermieden wenn, wenn die geschuldete Summe gezahlt wird oder auf dem Klagewege gegen die Zwangsvollstreckung vorgegangen wird. In den meisten Fällen wird die EV abgeben werden müssen, da sonst die Erzwingungshaft droht. Bei der EV müssen vollständige Auskünfte über Vermögen (Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherung, Grundbesitz, Auto etc.) gegeben werden. Arbeitgeber, Arbeitsamt, Rente) und die Bankverbindungen müssen bekannt gegeben werden. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen, um ggf. Lohn- oder Kontopfändung zu betreiben. Nur wenn der Gerichtsvollzieher wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Hause kommt, müssen alle Fragen über Vermögen, Einkommen und Bankverbindungen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Kommt der Gerichtsvollzieher wegen einer Sachpfändung, brauchen keine Angaben über Einkommen oder Vermögen gemacht werden, die Aussage kann verweigert werden.

Kann ich verhaftet werden?

Wegen Schulden kommt man grundsätzlich nicht ins Gefängnis. Wer die Vorladungstermine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung versäumt, kann festgenommen und solange in Erzwingungshaft genommen werden, bis die EV abgegeben wird. Wer bei Sachpfändungsversuchen nie zu Hause ist, kann nicht verhaftet werden. Allerdings muss hier damit gerechnet werden, dass die Wohnung gewaltsam geöffnet wird.

Was darf der Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher kommt nur dann, wenn er von einem Gläubiger beauftragt wurde. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Das ist meistens ein Vollstreckungsbescheid, der bei Gericht erwirkt wurde oder ein Gerichtsurteil, das zur Zahlung verpflichtet. Wer noch keinen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil bekommen hat, muss also nicht mit einem Gerichtsvollzieher rechnen. Eine Ausnahme gibt es hier beim Finanzamt. Das FA hat eigene Gerichtsvollzieher. Der Ehepartner oder Lebensgefährte haftet nur dann mit, wenn er als Zweitschuldner oder Bürge für die Schulden mit einsteht. Hat er das nicht getan, dürfen in der Wohnung befindliche Gegenstände des Partners vom Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner erst nach einer schriftlichen Ankündigung in dessen Wohnung auf. Wenn er zum angekündigten Zeitpunkt nicht zu Hause sein kann, sollte er anrufen und einen neuen Termin vereinbaren. Wenn der Schuldner unentschuldigt nicht zu Hause ist, passiert beim ersten Mal noch nichts.

DIE GEBÜHREN DES

GERICHTSVOLLZIEHERS

Bei der Vollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners nach Pfändbarem durchsucht, kommt es zuerst auf den Vollstreckungserfolg an. Zahlt der Schuldner freiwillig, behält der GV seine Gebühren gleich ein, der Gläubiger bekommt nur den Rest. Da aber der Schuldner die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat, wird auch nur der Betrag von der Schuld abgezogen, den der Gläubiger bekommt. In allen anderen Fällen zieht der Gerichtsvollzieher hinterher seine Kosten vom Gläubiger ab. Auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers sind gesetzlich geregelt. Das Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG wurde zum 01.05.2001 neu gefasst. Seitdem gelten Festbeträge, z.B. für eine Pfändung € 20.- oder für die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner € 7.50.

SONSTIGE KOSTEN

Für Zeugen und Dolmetscher sind pro Person Kostenvorschüsse zwischen € 50.- und € 150.- üblich. Bei Zwangsversteigerungen wird ein Vorschuss auf die Sachverständigenkosten zur Grundstücksschätzung vom Antragsteller des Verfahrens gefordert. Die Kosten bekommt er nach Abschluss des Verfahrens aus dem Versteigerungserlös zurück. Auch bei der Zwangsvollstreckung fallen oft weitere Kosten an. Wenn der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der Wohnung des Schuldners beauftragt, kann der Gerichtsvollzieher Kosten für Möbelwagen und Möbelpacker als Vorschuss verlangen. Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Auto, kann er von vom Gläubiger einen Vorschuss auf die Abschleppkosten und Unterstellkosten fordern.

Unzulässige Pfändung eines EKG-Gerätes

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, einem

zahlungsunfähig gewordenen Arzt die

notwendigen Behandlungsgeräte zur

Fortführung seines Berufes herauszugeben.

Hierzu gehört bei einem Internisten unter

anderem auch ein EKG-Gerät. Quelle: Urteil des

AG Köln

Gegenstände, die dem Einkommenserwerb dienen, können in der Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören alle Vermögensgegenstände, also auch die Maschinen und Inventar, zur Masse. Es kommt darauf an, ob der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen frei gibt. Bei Ich- AGs ist das meistens nicht der Fall. Der Gerichtsvollzieher darf sich in allen zum Haus oder zur Wohnung zählenden Räumlen umsehen. Auch Räume, die man nur zu beruflichen Zwecken nutzt. Auch verschlossene Türen und Schränke müssen geöffnet werden. Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, muss man den Gerichtsvollzieher nicht in die Räume der anderen Bewohner lassen. Eine hochwertige Computeranlage eines Elektrotechnikers ist unpfändbar, wenn er diese für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Ihm dürfen also weder Computer, noch Telefon oder Drucker gepfändet werden. LG Heilbronn Einem Jura- Student aber kann sein Computer gepfändet werden, wenn er diesen für seine Hausarbeiten benötigt. AG Kiel Ein Fernseher kann pfändbar sein, wenn es im Haushalt noch ein Radio gibt. Amtsgericht Bremerhaven Anders hingegen das Amtsgericht in Essen. Hier ist man der Meinung, dass Fernsehgerät heutzutage zur bescheidenen Lebens- und gehört".
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