Was darf der Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher kommt nur dann, wenn er von einem Gläubiger beauftragt
wurde. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Das ist meistens ein Vollstreckungsbescheid, der bei Gericht erwirkt wurde oder
ein Gerichtsurteil, das zur Zahlung verpflichtet.
Wer noch keinen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil bekommen hat, muss
also nicht mit einem Gerichtsvollzieher rechnen. Eine Ausnahme gibt es hier
beim Finanzamt. Das FA hat eigene Gerichtsvollzieher.
Der Ehepartner oder Lebensgefährte haftet nur dann mit, wenn er als
Zweitschuldner oder Bürge für die Schulden mit einsteht. Hat er das nicht getan,
dürfen in der Wohnung befindliche Gegenstände des Partners vom
Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigt werden.
Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner erst nach einer schriftlichen
Ankündigung in dessen Wohnung auf. Wenn er zum angekündigten Zeitpunkt
nicht zu Hause sein kann, sollte er anrufen und einen neuen Termin vereinbaren.
Wenn der Schuldner unentschuldigt nicht zu Hause ist, passiert beim ersten Mal
noch nichts.
Allerdings findet er dann eine Nachricht im Briefkasten oder diese kommt später
mit der Post. Darin ist ein neuer Termin vermerkt und der Hinweis, dass bei
erneutem unentschuldigtem Fehlen, der Gerichtsvollzieher sich mit Gewalt Zutritt
zur Wohnung verschaffen wird. Das passiert dann auch wirklich: Mit Hilfe eines
Schlossers wird dann die Wohnung geöffnet. Der Gerichtsvollzieher darf die
Wohnung jedoch nur gewaltsam öffnen, betreten und durchsuchen, wenn ein
richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt.
Die Tür einfach nicht aufmachen, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt bringt gar
nichts. Beim nächsten Mal kommt der Gerichtsvollzieher gleich mit Schlosser und
ggf. mit der Polizei!
Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
Prinzipiell kann der Gerichtsvollzieher das ganze bewegliche Vermögen pfänden.
Allerdings wägt der Gerichtsvollzieher ab, ob diese Gegenstände überhaupt
etwas wert sind, d.h. ob der betreffende Gegenstand bei einer Versteigerung
einen nennenswerten Erlös einbringen würde. Steht der zu erwartende
Versteigerungserlös in keinem Verhältnis zum Aufwand und den Kosten, wird der
Gerichtsvollzieher von einer Pfändung absehen.
Gepfändete Gegenstände werden oft nicht sofort mitgenommen, sondern nur mit
dem Pfandsiegel, dem sog. "Kuckuck" versehen. Der Gerichtsvollzieher gibt dem
Schuldner damit die Gelegenheit, die Forderung noch auszugleichen oder sich
beispielsweise mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung zu einigen.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die zu einem durchschnittlichen
Haushalts gehören und die im Rahmen einer "einfachen Lebensführung" oder zur
Ausübung des Berufs benötigt werden, können nicht gepfändet werden. Dazu
gehören das übliche Mobiliar und der übliche Hausrat (Tisch, Stuhl, Schrank,
Staubsauger, Kühlschrank etc.), da diese Dinge zum Existenzminimum gehören.
Beispiele:
Fernseher: unpfändbar, allerdings besteht für den Gerichtsvollzieher im
Wege der so genannten "Austauschpfändung" die Möglichkeit wertvolle
Geräte gegen billige einzutauschen
Radio: nicht pfändbar (ein Gerät pro Haushalt)
Videokamera / Fotoapparat: pfändbar
Waschmaschine: nicht pfändbar, wenn kleine Kinder im Haushalt leben,
bei Alleinstehenden pfändbar
Mikrowelle: pfändbar, wenn außerdem ein Herd vorhanden ist
Auto, Motorrad: pfändbar, außer es wird benötigt, um zur Arbeit zu
gelangen
Computer: pfändbar, sofern er nicht beruflich benötigt wird
Handy: pfändbar
Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten: pfändbar
Bargeld: pfändbar, sofern dadurch nicht das Existenzminimum angetastet
Der Gerichtsvollzieher geht zunächst einmal davon aus, dass alles, was er in
der Wohnung vorfindet, dem Schuldner gehört.
Er könnte also auch Gegenstände pfänden, die einem Mitbewohner gehören.
Wenn der Schuldner glaubhaft darlegen kann, dass es sich um Eigentum einer
anderen Person handelt, kann der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Das betrifft
auch Gegenstände, die noch nicht vollständig abbezahlt sind.
Pfändet der Gerichtsvollzieher doch etwas, das einer anderen Person gehört,
muss die betreffende Person beim Drittwiderspruchsklage erheben und erklären,
dass die gepfändeten Gegenstände Eigentum sind und er muss die Freigabe der
Gegenstände beantragen.
Seit dem 1.1.1999 kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf
Gläubigerantrag hin zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung (kurz: EV,
früher Offenbarungseid) zwingen. Auch diese Maßnahme wird schriftlich
angekündigt und findet in der Regel in Ihrer Wohnung statt.
Die eidesstattliche Versicherung kann nur vermieden wenn, wenn die geschuldete
Summe gezahlt wird oder auf dem Klagewege gegen die Zwangsvollstreckung
vorgegangen wird. In den meisten Fällen wird die EV abgeben werden müssen,
da sonst die Erzwingungshaft droht.
Bei der EV müssen vollständige Auskünfte über Vermögen (Sparbücher,
Schmuck, Aktien, Lebensversicherung, Grundbesitz, Auto etc.) gegeben werden.
Arbeitgeber, Arbeitsamt, Rente) und die Bankverbindungen müssen bekannt
gegeben werden. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die
nötigen Informationen, um ggf. Lohn- oder Kontopfändung zu betreiben.
Nur wenn der Gerichtsvollzieher wegen der Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach Hause kommt, müssen alle Fragen über Vermögen,
Einkommen und Bankverbindungen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet
werden.
Kommt der Gerichtsvollzieher wegen einer Sachpfändung, brauchen keine
Angaben über Einkommen oder Vermögen gemacht werden, die Aussage kann
verweigert werden.
Kann ich verhaftet werden?
Wegen Schulden kommt man grundsätzlich nicht ins Gefängnis. Wer die
Vorladungstermine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung versäumt, kann
festgenommen und solange in Erzwingungshaft genommen werden, bis die EV
abgegeben wird.
Wer bei Sachpfändungsversuchen nie zu Hause ist, kann nicht verhaftet werden.
Allerdings muss hier damit gerechnet werden, dass die Wohnung gewaltsam
geöffnet wird.
DIE GEBÜHREN DES GERICHTSVOLLZIEHERS
Bei der Vollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung des
Schuldners nach Pfändbarem durchsucht, kommt es zuerst auf den
Vollstreckungserfolg an. Zahlt der Schuldner freiwillig, behält der GV seine
Gebühren gleich ein, der Gläubiger bekommt nur den Rest. Da aber der
Schuldner die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat, wird auch nur der Betrag
von der Schuld abgezogen, den der Gläubiger bekommt. In allen anderen Fällen
zieht der Gerichtsvollzieher hinterher seine Kosten vom Gläubiger ab.
Auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers sind gesetzlich geregelt. Das
Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG wurde zum 01.05.2001 neu gefasst.
Seitdem gelten Festbeträge, z.B. für eine Pfändung € 20.- oder für die Zustellung
eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner € 7.50.
SONSTIGE KOSTEN
Für Zeugen und Dolmetscher sind pro Person Kostenvorschüsse zwischen € 50.-
und € 150.- üblich.
Bei Zwangsversteigerungen wird ein Vorschuss auf die Sachverständigenkosten
zur Grundstücksschätzung vom Antragsteller des Verfahrens gefordert. Die
Kosten bekommt er nach Abschluss des Verfahrens aus dem Versteigerungserlös
zurück.
Auch bei der Zwangsvollstreckung fallen oft weitere Kosten an. Wenn der
Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der Wohnung
des Schuldners beauftragt, kann der Gerichtsvollzieher Kosten für Möbelwagen
und Möbelpacker als Vorschuss verlangen. Pfändet der Gerichtsvollzieher ein
Auto, kann er von vom Gläubiger einen Vorschuss auf die Abschleppkosten und
Unterstellkosten fordern.
Unzulässige Pfändung eines EKG-Gerätes
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, einem zahlungsunfähig gewordenen Arzt
die notwendigen Behandlungsgeräte zur Fortführung seines Berufes
herauszugeben. Hierzu gehört bei einem Internisten unter anderem auch ein
EKG-Gerät. Quelle: Urteil des AG Köln /Aktenzeichen: 71 IN 25/02
Gegenstände, die dem Einkommenserwerb dienen, können in der
Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden.
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören alle Vermögensgegenstände,
also auch die Maschinen und Inventar, zur Masse.
Es kommt darauf an, ob der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen frei gibt.
Bei Ich- AGs ist das meistens nicht der Fall.
Der Gerichtsvollzieher darf sich in allen zum Haus oder zur Wohnung zählenden
Räumlen umsehen. Auch Räume, die man nur zu beruflichen Zwecken nutzt.
Auch verschlossene Türen und Schränke müssen geöffnet werden. Handelt es
sich um eine Wohngemeinschaft, muss man den Gerichtsvollzieher nicht in die
Räume der anderen Bewohner lassen.
Eine hochwertige Computeranlage eines Elektrotechnikers ist unpfändbar, wenn
er diese für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Ihm dürfen also weder
Computer, noch Telefon oder Drucker gepfändet werden. LG Heilbronn
Einem Jura- Student aber kann sein Computer gepfändet werden, wenn er diesen
für seine Hausarbeiten benötigt. AG Kiel
Ein Fernseher kann pfändbar sein, wenn es im Haushalt noch ein Radio gibt.
Amtsgericht Bremerhaven
Anders hingegen das Amtsgericht in Essen. Hier ist man der Meinung, dass
Fernsehgerät heutzutage zur bescheidenen Lebens- und gehört".
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