Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen
Gerichtsvollzieher, was ist pfändbar, was unpfändbar ist, in die Wohnung lassen, Auskunft geben
Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen, muss man Auskunft geben
Was darf der Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher kommt nur dann, wenn er von einem Gläubiger beauftragt wurde.
Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Das ist
meistens ein Vollstreckungsbescheid, der bei Gericht erwirkt wurde oder ein
Gerichtsurteil, das zur Zahlung verpflichtet.
Wer noch keinen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil bekommen hat, muss also nicht
mit einem Gerichtsvollzieher rechnen.
Der Ehepartner oder Lebensgefährte haftet nur dann mit, wenn er als Zweitschuldner
oder Bürge für die Schulden mit einsteht. Hat er das nicht getan, dürfen in der Wohnung
befindliche Gegenstände des Partners vom Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigt
werden.
Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner erst nach einer schriftlichen Ankündigung in
dessen Wohnung auf. Wenn er zum angekündigten Zeitpunkt nicht zu Hause sein kann,
sollte er anrufen und einen neuen Termin vereinbaren. Wenn der Schuldner
unentschuldigt nicht zu Hause ist, passiert beim ersten Mal noch nichts.
Allerdings findet er dann eine Nachricht im Briefkasten oder diese kommt später mit der
Post. Darin ist ein neuer Termin vermerkt und der Hinweis, dass bei erneutem
unentschuldigtem Fehlen, der Gerichtsvollzieher sich mit Gewalt Zutritt zur Wohnung
verschaffen wird. Das passiert dann auch wirklich: Mit Hilfe eines Schlossers wird dann
die Wohnung geöffnet. Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung jedoch nur gewaltsam
öffnen, betreten und durchsuchen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss
vorliegt.
Die Tür einfach nicht aufmachen, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt bringt gar nichts.
Beim nächsten Mal kommt der Gerichtsvollzieher gleich mit Schlosser und ggf. mit der
Polizei!
Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
Prinzipiell kann der Gerichtsvollzieher das ganze bewegliche Vermögen pfänden.
Allerdings wägt der Gerichtsvollzieher ab, ob diese Gegenstände überhaupt etwas wert
sind, d.h. ob der betreffende Gegenstand bei einer Versteigerung einen nennenswerten
Erlös einbringen würde. Steht der zu erwartende Versteigerungserlös in keinem
Verhältnis zum Aufwand und den Kosten, wird der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung
absehen.
Gepfändete Gegenstände werden oft nicht sofort mitgenommen, sondern nur mit dem
Pfandsiegel, dem sog. "Kuckuck" versehen. Der Gerichtsvollzieher gibt dem Schuldner
damit die Gelegenheit, die Forderung noch auszugleichen oder sich beispielsweise mit
dem Gläubiger über eine Ratenzahlung zu einigen.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die zu einem durchschnittlichen Haushalts
gehören und die im Rahmen einer "einfachen Lebensführung" oder zur Ausübung des
Berufs benötigt werden, können nicht gepfändet werden. Dazu gehören das übliche
Mobiliar und der übliche Hausrat (Tisch, Stuhl, Schrank, Staubsauger, Kühlschrank etc.),
da diese Dinge zum Existenzminimum gehören.
Beispiele:
Fernseher: unpfändbar, allerdings besteht für den Gerichtsvollzieher im Wege der
so genannten "Austauschpfändung" die Möglichkeit wertvolle Geräte gegen
billige einzutauschen
Radio: nicht pfändbar (ein Gerät pro Haushalt)
Videokamera / Fotoapparat: pfändbar
Waschmaschine: nicht pfändbar, wenn kleine Kinder im Haushalt leben, bei
Alleinstehenden pfändbar
Mikrowelle: pfändbar, wenn außerdem ein Herd vorhanden ist
Auto, Motorrad: pfändbar, außer es wird benötigt, um zur Arbeit zu gelangen
Computer: pfändbar, sofern er nicht beruflich benötigt wird
Handy: pfändbar
Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten: pfändbar
Bargeld: pfändbar, sofern dadurch nicht das Existenzminimum angetastet
Der Gerichtsvollzieher geht zunächst einmal davon aus, dass alles, was er in der
Wohnung vorfindet, dem Schuldner gehört.
Er könnte also auch Gegenstände pfänden, die einem Mitbewohner gehören.
Wenn der Schuldner glaubhaft darlegen kann, dass es sich um Eigentum einer anderen
Person handelt, kann der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Das betrifft auch
Gegenstände, die noch nicht vollständig abbezahlt sind.
Pfändet der Gerichtsvollzieher doch etwas, das einer anderen Person gehört, muss die
betreffende Person beim Drittwiderspruchsklage erheben und erklären, dass die
gepfändeten Gegenstände Eigentum sind und er muss die Freigabe der Gegenstände
beantragen.
Seit dem 1.1.1999 kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf Gläubigerantrag hin
zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung (kurz: EV, früher Offenbarungseid)
zwingen. Auch diese Maßnahme wird schriftlich angekündigt und findet in der Regel in
Ihrer Wohnung statt.
Die eidesstattliche Versicherung kann nur vermieden wenn, wenn die geschuldete
Summe gezahlt wird oder auf dem Klagewege gegen die Zwangsvollstreckung
vorgegangen wird. In den meisten Fällen wird die EV abgeben werden müssen, da sonst
die Erzwingungshaft droht.
Bei der EV müssen vollständige Auskünfte über Vermögen (Sparbücher, Schmuck,
Aktien, Lebensversicherung, Grundbesitz, Auto etc.) gegeben werden. Arbeitgeber,
Arbeitsamt, Rente) und die Bankverbindungen müssen bekannt gegeben werden. Die
eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen, um ggf.
Lohn- oder Kontopfändung zu betreiben.
Nur wenn der Gerichtsvollzieher wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
nach Hause kommt, müssen alle Fragen über Vermögen, Einkommen und
Bankverbindungen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Kommt der Gerichtsvollzieher wegen einer Sachpfändung, brauchen keine Angaben über
Einkommen oder Vermögen gemacht werden, die Aussage kann verweigert werden.
Kann ich verhaftet werden?
Wegen Schulden kommt man grundsätzlich nicht ins Gefängnis. Wer die
Vorladungstermine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung versäumt, kann
festgenommen und solange in Erzwingungshaft genommen werden, bis die EV
abgegeben wird.
Wer bei Sachpfändungsversuchen nie zu Hause ist, kann nicht verhaftet werden.
Allerdings muss hier damit gerechnet werden, dass die Wohnung gewaltsam geöffnet
wird.
DIE GEBÜHREN DES GERICHTSVOLLZIEHERS
Bei der Vollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung des
Schuldners nach Pfändbarem durchsucht, kommt es zuerst auf den
Vollstreckungserfolg an. Zahlt der Schuldner freiwillig, behält der GV seine
Gebühren gleich ein, der Gläubiger bekommt nur den Rest. Da aber der
Schuldner die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat, wird auch nur der
Betrag von der Schuld abgezogen, den der Gläubiger bekommt. In allen
anderen Fällen zieht der Gerichtsvollzieher hinterher seine Kosten vom
Gläubiger ab.
Auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers sind gesetzlich geregelt. Das
Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG wurde zum 01.05.2001 neu gefasst.
Seitdem gelten Festbeträge, z.B. für eine Pfändung € 20.- oder für die
Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner € 7.50.
SONSTIGE KOSTEN
Für Zeugen und Dolmetscher sind pro Person Kostenvorschüsse zwischen €
50.- und € 150.- üblich.
Bei Zwangsversteigerungen wird ein Vorschuss auf die
Sachverständigenkosten zur Grundstücksschätzung vom Antragsteller des
Verfahrens gefordert. Die Kosten bekommt er nach Abschluss des Verfahrens
aus dem Versteigerungserlös zurück.
Auch bei der Zwangsvollstreckung fallen oft weitere Kosten an. Wenn der
Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der
Wohnung des Schuldners beauftragt, kann der Gerichtsvollzieher Kosten für
Möbelwagen und Möbelpacker als Vorschuss verlangen. Pfändet der
Gerichtsvollzieher ein Auto, kann er von vom Gläubiger einen Vorschuss auf
die Abschleppkosten und Unterstellkosten fordern.
Unzulässige Pfändung eines EKG-Gerätes
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, einem zahlungsunfähig gewordenen
Arzt die notwendigen Behandlungsgeräte zur Fortführung seines Berufes
herauszugeben. Hierzu gehört bei einem Internisten unter anderem auch ein
EKG-Gerät.
Quelle: Urteil des AG Köln
Gericht: AG Köln
Aktenzeichen: 71 IN 25/02
Gegenstände, die dem Einkommenserwerb dienen, können in der
Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden.
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören alle
Vermögensgegenstände, also auch die Maschinen und Inventar, zur Masse.
Es kommt darauf an, ob der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen frei
gibt. Bei Ich- AGs ist das meistens nicht der Fall.
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